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title: BFH V R 26/24 — Verspätungszuschlag auch im Erstattungsfall: Häufigkeit der Fristüberschreitung zählt
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news_type: rechtsprechung
topic: steuerrecht
event_date: 2026-08-27
published: 2026-08-28
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related_topics: [steuererklaerung-pflicht, nachzahlungszinsen-erstattungszinsen-233a-ao]
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# BFH V R 26/24 — Verspätungszuschlag auch im Erstattungsfall: Häufigkeit der Fristüberschreitung zählt

## Kurzmeldung

Der **V. Senat des Bundesfinanzhofs** hat mit Urteil vom **7. Mai 2026 (V R 26/24)** entschieden, dass das Finanzamt bei der Festsetzung eines **Verspätungszuschlags** nach **§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO** auch in **Erstattungsfällen** die **Häufigkeit der Fristüberschreitung** in sein Entschließungsermessen einbeziehen darf. Die Revision eines Unternehmers, dem für die um rund fünf Monate verspätete Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 ein Verspätungszuschlag von 125 € auferlegt worden war, blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung wurde am **27. August 2026** in „Entscheidungen online" veröffentlicht und ist **zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (V)**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | Entscheidung: 2026-05-07 — Online-Veröffentlichung: 2026-08-27 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, V. Senat |
| Aktenzeichen | V R 26/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.070526.VR26.24.0 |
| Status | V (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) |
| Rechtsgrundlage | AO § 152 Abs. 1–3, § 5, § 128 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 3; FGO § 102 Satz 1; Art. 261 Abs. 1 MwStSystRL |
| Vorinstanz | Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.11.2023 — 8 K 682/23 |
| Streitjahr | Umsatzsteuer 2020 |
| Tenor | Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger |
| Wirkung | Rechtsprechung, unmittelbar anwendbar |

## Was das bedeutet

Amtlicher Leitsatz:

> „Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen."

Der praktische Kern: Ein Erstattungsguthaben schützt **nicht** vor einem Verspätungszuschlag. Zwar entfällt in Erstattungsfällen die gebundene Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AO), das Finanzamt behält aber ein **Entschließungsermessen** nach § 152 Abs. 1 AO. Im Streitfall hatte der steuerlich beratene Unternehmer die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 statt bis zum 31.08.2022 erst am 30.01.2023 eingereicht — und schon das Vorjahr 2019 um mehrere Monate verspätet. Genau diese Wiederholung durfte das Finanzamt gegen ihn verwenden; der Senat verweist dazu auf den Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 18/8434, S. 113).

Drei weitere Punkte sind für die Praxis wichtig:

**Erstens** entkräftet der Senat das häufige Argument, pünktlich abgegebene **Umsatzsteuer-Voranmeldungen** ersparten den Zuschlag auf die Jahreserklärung. Voranmeldung und Jahreserklärung sind eigenständige Verfahren; die Jahreserklärungspflicht wird selbständig sanktioniert. Auch der Einwand, das Unionsrecht verlange keine Jahreserklärung, verfängt nicht: Art. 261 Abs. 1 MwStSystRL ermächtigt die Mitgliedstaaten, eine solche zu verlangen — und der deutsche Gesetzgeber hat das mit § 18 Abs. 3 UStG getan.

**Zweitens** genügt es, wenn das Finanzamt seine Ermessenserwägungen erst in der **Einspruchsentscheidung** darlegt. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist der Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 102 Satz 1 FGO); nach § 102 Satz 2 FGO ist eine Ergänzung sogar bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz möglich. Auf § 128 Abs. 3 AO (Umdeutung gebundener Verwaltungsakte) kommt es nicht an, weil § 152 AO beide Entscheidungsformen kennt.

**Drittens** hält der Senat den gesetzlichen **Mindestbetrag von 25 € je angefangenem Verspätungsmonat** (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO) für verhältnismäßig; die Dauer hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab, und § 152 Abs. 10 AO begrenzt den Zuschlag auf höchstens 25.000 €. Entscheidet sich das Finanzamt für eine Festsetzung, braucht es dafür keine zusätzliche Rechtfertigung. Umgekehrt bleibt Raum, bei einer nur geringfügigen Verspätung im Einzelfall zugunsten des Steuerpflichtigen von der Festsetzung abzusehen.

## Für vertiefte Information

- [Steuererklärungs-Pflicht – wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss (§ 46 EStG)](/fakten/steuererklaerung-pflicht.html)
- [Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO)](/fakten/nachzahlungszinsen-erstattungszinsen-233a-ao.html)

## Quelle

- Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026 — V R 26/24: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610161/
- Bundesfinanzhof, RSS-Feed der aktuellen V-Entscheidungen (Veröffentlichung 27.08.2026): https://www.bundesfinanzhof.de/de/precedent.rss

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-28
- Ereignis-Datum: 2026-08-27
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
