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title: BFH VI R 29/24 — Verlustausgleichsverbot für gewerbliche Tierzucht ist verfassungsgemäß, auch bei endgültigem Verfall der Verluste
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news_type: rechtsprechung
topic: steuerrecht
event_date: 2026-08-27
published: 2026-08-29
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# BFH VI R 29/24 — Verlustausgleichsverbot für gewerbliche Tierzucht ist verfassungsgemäß, auch bei endgültigem Verfall der Verluste

## Kurzmeldung

Der **VI. Senat des Bundesfinanzhofs** hat mit Urteil vom **11. Juni 2026 (VI R 29/24)** entschieden, dass die Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus **gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung** nach **§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verfassungsgemäß** ist. Das gilt laut zweitem Leitsatz auch dann, wenn Verluste wegen der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht vollständig ausgeglichen werden können und in späteren Veranlagungszeiträumen **verfallen („Definitiveffekt")**. Die Revision der klagenden Eheleute wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat die Entscheidung am **27. August 2026** in „Entscheidungen online" veröffentlicht.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | Urteil: 2026-06-11 — BFH-Veröffentlichung: 2026-08-27 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, VI. Senat |
| Aktenzeichen | VI R 29/24 (ECLI:DE:BFH:2026:U.110626.VIR29.24.0) |
| Rechtsgrundlage | § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 10d EStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG |
| Vorinstanz | Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.10.2024 — 4 K 15/24 |
| Streitjahr | Veranlagungszeitraum 2020 |
| Tenor | Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen; Kosten tragen die Kläger |
| Wirkung | Rechtsprechung, unmittelbar anwendbar; keine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG |

## Was das bedeutet

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung **weder mit anderen gewerblichen Einkünften noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten** verrechnet werden; ein Abzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen. Sie mindern nur Gewinne, die derselbe Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren **aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung** erzielt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der Senat hält ausdrücklich fest, dass eine Auslegung gegen diesen eindeutigen Wortlaut ausscheidet.

Als tragenden Sachgrund benennt der BFH den **Lenkungszweck** der Norm: Die traditionelle, mit der Bodenwirtschaft verbundene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung soll vor dem Wettbewerb einer industriell betriebenen Tierproduktion geschützt werden. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei nur am **Willkürverbot** zu messen und gerechtfertigt. Der Einwand der Kläger, der Strukturwandel in der Lebensmittelproduktion lasse den Lenkungszweck leerlaufen, verfängt nicht: Eine steuerliche Lenkung nehme in Kauf, dass das Ziel nicht in jedem Fall erreicht wird.

Praktisch bedeutsam ist die Aussage zum **Definitiveffekt**. Selbst wenn Verlustvorträge mangels künftiger gleichartiger Gewinne endgültig untergehen — spätestens mit dem Tod des Steuerpflichtigen —, folgt daraus kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf „Umqualifizierung" in unbeschränkt ausgleichsfähige Verluste. Aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Leistungsfähigkeitsprinzip lässt sich, so der Senat unter Verweis auf den BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, **kein absolutes Mindestmaß an Verlustverrechnung** ableiten; das nicht nutzbare Abzugspotenzial ist auch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition. Für Mitunternehmer in Betrieben, die die Vieheinheitengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG überschreiten, bleibt es damit bei der strikten Verlustsperre — auch dann, wenn sie die Tierhaltung dauerhaft aufgegeben haben.

## Für vertiefte Information

- [Mindestbesteuerung und Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG) – Sockelbetrag, Prozentgrenze, Definitiveffekte](/fakten/mindestbesteuerung-verlustvortrag-10d-estg.html)
- [Gewerbeverlust nach § 10a GewStG – Unternehmeridentität und Unternehmensidentität](/fakten/gewerbeverlust-10a-gewstg-unternehmeridentitaet.html)

## Quelle

- BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24, Entscheidungen online: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610158/
- BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24 (PDF): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE202610158?type=1646225765
- Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.10.2024 – 4 K 15/24

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-29
- Ereignis-Datum: 2026-08-27
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
