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title: BFH VIII B 51/25 — Rechtskraft eines Anfechtungsurteils sperrt die spätere Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen denselben Steuerbescheid
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news_type: rechtsprechung
topic: steuerrecht
event_date: 2026-08-27
published: 2026-08-29
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# BFH VIII B 51/25 — Rechtskraft eines Anfechtungsurteils sperrt die spätere Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen denselben Steuerbescheid

## Kurzmeldung

Der **VIII. Senat des Bundesfinanzhofs** hat mit Beschluss vom **11. August 2026 (VIII B 51/25)** entschieden: Wird eine Anfechtungsklage durch **Sachurteil** abgewiesen und darin die Nichtigkeit des Bescheids geprüft und verneint, erfasst die **Rechtskraft** auch diese Feststellung. Eine spätere **Nichtigkeitsfeststellungsklage** nach § 41 Abs. 1 Alt. 2 FGO — und ebenso eine Klage gegen die Ablehnung einer Nichtigkeitsfeststellung nach § 125 Abs. 5 AO — ist dann **unzulässig**. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt wurde zurückgewiesen. Veröffentlicht wurde die Entscheidung am **27. August 2026** (NV).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | Beschluss: 2026-08-11 — BFH-Veröffentlichung: 2026-08-27 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, VIII. Senat |
| Aktenzeichen | VIII B 51/25 (ECLI:DE:BFH:2026:B.110826.VIIIB51.25.0) |
| Rechtsgrundlage | § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 125 Abs. 5 AO; § 41 Abs. 1 Alt. 2, § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 126 Abs. 4 FGO |
| Vorinstanz | Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2025 — 2 K 242/25 |
| Streitjahre | Gesonderte Feststellungen 2003 bis 2005 |
| Tenor | Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger |
| Veröffentlichungsstatus | NV (nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) |

## Was das bedeutet

Nach § 125 Abs. 5 AO kann die Finanzbehörde die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen; lehnt sie das mit Regelungswillen ab, ist die Ablehnung ein bestandskraftfähiger Verwaltungsakt (BFH X R 15/10). Ob dagegen die Anfechtungs-/Verpflichtungsklage oder allein die Nichtigkeitsfeststellungsklage statthaft ist, war im Schrifttum umstritten. Der Senat lässt diesen Streit ausdrücklich **offen** — weil die Klage in beiden Varianten am selben Punkt scheitert: an der **entgegenstehenden Rechtskraft** nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO.

Die Kernaussage: Prüft und verneint das Finanzgericht in einem Sachurteil über eine Anfechtungsklage die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids, ist diese Feststellung von der Rechtskraft mitumfasst. Das gilt auch dann, wenn der Kläger — wie im Streitjahr 2005 — **keinen ausdrücklichen Hilfsantrag** auf Nichtigkeitsfeststellung gestellt hatte und das FG die Frage in den Entscheidungsgründen von sich aus behandelt hat. Nicht erfasst wird die Nichtigkeitsfrage nur, wenn die Anfechtungsklage wegen **Unzulässigkeit** oder fehlender Rechtsverletzung abgewiesen wurde. Die entgegenstehende Rechtskraft ist eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung.

Verfahrensrechtlich bemerkenswert ist der Weg der Entscheidung: Der Senat wendet **§ 126 Abs. 4 FGO analog** im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an. Selbst wenn dem FG die gerügten Verfahrensmängel (§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2 FGO) unterlaufen wären und selbst wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlägen, bliebe die Beschwerde erfolglos — weil weder der BFH in einem Revisionsverfahren noch das FG im zweiten Rechtsgang zu etwas anderem als der Abweisung als unzulässig gelangen könnte. Die aufgeworfenen Grundsatzfragen wären **nicht klärungsfähig**.

Praktische Folge: Wer die Nichtigkeit eines Steuerbescheids geltend machen will, muss dies **im laufenden Anfechtungsverfahren** durchfechten. Der Versuch, nach rechtskräftigem Abschluss der Anfechtungsklage über § 125 Abs. 5 AO eine „zweite Runde" zu eröffnen, ist versperrt — auch dann, wenn der Nichtigkeitsantrag beim Finanzamt zeitlich parallel gestellt und das Verfahren jahrelang zum Ruhen gebracht wurde.

## Quelle

- BFH, Beschluss vom 11.08.2026 – VIII B 51/25, Entscheidungen online: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650151/
- BFH, Beschluss vom 11.08.2026 – VIII B 51/25 (PDF): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE202650151?type=1646225765
- Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2025 – 2 K 242/25

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-29
- Ereignis-Datum: 2026-08-27
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
