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title: BAG 3 ABB 3/25 — Endet die Amtszeit im Rechtsbeschwerdeverfahren, verliert der Betriebsrat die Rechtsmittelbefugnis
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news_type: rechtsprechung
topic: arbeitsrecht
event_date: 2026-08-28
published: 2026-08-30
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related_topics: [betriebsrat-wahl-groesse-betrvg]
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# BAG 3 ABB 3/25 — Endet die Amtszeit im Rechtsbeschwerdeverfahren, verliert der Betriebsrat die Rechtsmittelbefugnis

## Kurzmeldung

Der **Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts** hat mit **Beschluss vom 12. August 2026 (3 ABB 3/25)** die Rechtsbeschwerde eines Filial-Betriebsrats **als unzulässig verworfen**. Grund: Die Amtszeit des Betriebsrats endete während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens, und in der Filiale wurde **kein neuer Betriebsrat gewählt**. Damit entfielen Beteiligtenfähigkeit und Rechtsmittelbefugnis. Der parallel bestehende unternehmenseinheitliche Betriebsrat trat **nicht im Wege der Funktionsnachfolge** in die Verfahrensposition ein. Der Volltext wurde am **28. August 2026** amtlich bereitgestellt.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | Beschluss: 2026-08-12 — Volltext bereitgestellt: 2026-08-28 |
| Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, 3. Senat (Kammer) |
| Aktenzeichen | 3 ABB 3/25 — ECLI:DE:BAG:2026:120826.B.3ABB3.25.0 |
| Rechtsgrundlage | § 10, § 78 Satz 3, § 83 Abs. 3 ArbGG; § 3 Abs. 1 Nr. 1–3, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 21 Satz 3 BetrVG; § 256 Abs. 1 ZPO |
| Wirkung | Rechtsbeschwerde verworfen; Vorinstanz LAG Nürnberg 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24 |

## Was das Gericht entschieden hat

Im Ausgangsverfahren wollte der einköpfige Betriebsrat einer Filiale nach **§ 18 Abs. 2 BetrVG** feststellen lassen, dass sein Standort weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist – gegen einen auf Basis einer Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG gewählten unternehmenseinheitlichen Betriebsrat.

Das BAG stellt klar: Die **Rechtsmittelbefugnis folgt der Beteiligungsbefugnis**; rechtsbeschwerdebefugt ist nur, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt und nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig ist. Die Beteiligtenfähigkeit ist **in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen** zu prüfen. Die Amtszeit des 2022 gewählten Betriebsrats endete nach § 21 Satz 3 iVm. § 13 Abs. 1 BetrVG **spätestens am 31. Mai 2026**; da kein neuer Betriebsrat gewählt wurde, konnte auch niemand als Funktionsnachfolger eintreten.

Eine **Funktionsnachfolge** des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats lehnte der Senat aus zwei Gründen ab: Erstens beruhte der Wegfall der Beteiligtenfähigkeit nicht auf einer Neuwahl nach Abschluss, Änderung oder Ablauf eines Tarifvertrags bzw. einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1–3 BetrVG. Zweitens könnte der Zweck der Funktionsnachfolge – Verfahrensunterbrechungen zu vermeiden – nicht erreicht werden, weil beide Gremien **zwangsläufig entgegengesetzte Rechtspositionen** einnehmen: Es fehlte an einer Beschwer und am besonderen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung erging ohne ehrenamtliche Richter (§ 78 Satz 3 ArbGG).

## Was das bedeutet

Nach den turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2026 ist die Konstellation praktisch relevant: Läuft ein Beschlussverfahren über die betriebsverfassungsrechtliche Organisationsstruktur und wird das antragstellende Gremium **nicht neu gewählt**, endet das Verfahren ohne Sachentscheidung. Für **Betriebsräte** heißt das: Wer eine Strukturfrage höchstrichterlich klären lassen will, muss sicherstellen, dass am streitigen Standort tatsächlich neu gewählt wird – sonst läuft das Rechtsmittel ins Leere. Für **Arbeitgeber** bestätigt der Beschluss, dass ein konkurrierendes Gremium mit gegenläufiger Rechtsauffassung ein solches Verfahren nicht fortführen kann. Die Streitfrage, ob am Standort eine betriebsratsfähige Einheit besteht, bleibt damit unentschieden.

## Für vertiefte Information

- [Betriebsratswahl – Größe und Zusammensetzung nach dem BetrVG](/fakten/betriebsrat-wahl-groesse-betrvg.html)

## Quelle

- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.08.2026 – 3 ABB 3/25 (Volltext) — https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/3-abb-3-25/
- Bundesarbeitsgericht, Entscheidungsübersicht (Bereitstellung 28.08.2026) — https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidungen/

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-30
- Ereignis-Datum: 2026-08-28
- Rechtsbereich: Arbeitsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
