---
title: Kabinett beschließt Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket – Preistransparenzplattform, Preisaufsicht und 50-Cent-Umlage
slug: 2026-08-30-kabinett-eckpunkte-waermenetzpaket
type: news
news_type: gesetzgebung
topic: bau-sanierungsrecht
event_date: 2026-08-26
published: 2026-08-30
authority_level: A
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/news/2026-08-30-kabinett-eckpunkte-waermenetzpaket.md
source_primary: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/eckpunkte-waermenetz-2450162
source_permalink: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/eckpunkte-waermenetz-2450162
related_topics: [fernwaerme-anschluss-pflichten, bew-waermenetze, umlage-heizungsmodernisierung-mieter]
factcheck_status: ok
---

# Kabinett beschließt Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket – Preistransparenzplattform, Preisaufsicht und 50-Cent-Umlage

## Kurzmeldung

Das **Bundeskabinett** hat am **26. August 2026** die **Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket** beschlossen. Auf dieser Grundlage erarbeitet das **Bundesministerium für Wirtschaft und Energie** ein neues **Wärmenetzgesetz**, in dem die **AVBFernwärmeV** und die **FFVAV** novelliert und zusammengeführt werden sollen. Kernpunkte sind eine bundesweite Preistransparenzplattform, eine gestärkte Preisaufsicht, eine Schlichtungsstelle sowie ein Sonderkündigungsrecht für Kundinnen und Kunden. **Wichtig: Es handelt sich um einen Eckpunktebeschluss, nicht um ein Gesetz** – Referentenentwurf, Verbändeanhörung und parlamentarisches Verfahren stehen noch aus.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-26 (Kabinettsbeschluss) |
| Gericht/Institution | Bundeskabinett; Federführung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| Aktenzeichen | Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket (kein Aktenzeichen) |
| Rechtsgrundlage | Künftiges Wärmenetzgesetz; abzulösen bzw. zusammenzuführen: AVBFernwärmeV, FFVAV |
| Wirkung | Noch keine Rechtswirkung – Eckpunktebeschluss als Grundlage für den Gesetzentwurf |

## Die beschlossenen Eckpunkte

- **Preisänderungsklauseln:** Anforderungen an Transparenz, Verständlichkeit und Vorhersehbarkeit werden konkretisiert. Wärmeversorger sollen neben dem bisherigen Verfahren auch eine Ausrichtung an den **tatsächlichen Kosten** vorsehen können.
- **Leistungsanpassung nach Energieberatung:** Führen Versorger Effizienzmaßnahmen durch oder setzen erneuerbare Energien ein, sollen Kundinnen und Kunden nach einer Energieberatung eine Leistungsanpassung verlangen können. Bei **überdimensionierter Leistung** ist eine Anpassung **innerhalb der ersten drei Jahre** der Vertragslaufzeit vorgesehen.
- **Sonderkündigungsrecht,** wenn das Wärmenetz noch nicht ausreichend dekarbonisiert ist – im Gegenzug erhält das Unternehmen einen Anspruch auf Ersatz der kundenspezifischen Investitionen in den Anschluss.
- **Schlichtungsstelle** für Verbraucherinnen und Verbraucher im Verantwortungsbereich des BMWE.
- **Preistransparenzplattform:** Alle Wärmeversorger sollen Preise, Tarifstrukturen und weitere Angaben veröffentlichen.
- **Preisaufsicht:** Eine Bundesbehörde soll bundesweit eine **ex-post-Preisaufsicht** wahrnehmen; Versorger sollen Preis- und zentrale Kostenbestandteile regelmäßig, bei Anpassungen und auf Anforderung offenlegen. Vorabprüfung geplanter Investitionen und Preisanpassungen soll möglich werden.
- **Kostenneutralitätsgebot:** Vermieter sollen einen Teil der Investitionskosten für Modernisierung oder Erneuerung von Heizungsanlagen umlegen können – begrenzt auf **50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche und Monat**, insbesondere auch beim Wechsel von Gasetagenheizungen auf Fern- oder Nahwärme.

## Was das bedeutet

Für **Wärmeversorgungsunternehmen** kündigt sich ein deutlich engmaschigeres Transparenz- und Aufsichtsregime an: Veröffentlichungspflichten auf einer zentralen Plattform, regelmäßige Offenlegung von Kostenbestandteilen und eine nachgelagerte Preiskontrolle durch eine Bundesbehörde. Im Gegenzug soll die Refinanzierung von Netzinvestitionen über Preisanpassungen abgesichert werden. **Fernwärmekunden** erhalten mit Schlichtungsstelle, Sonderkündigungsrecht und Anspruch auf Leistungsanpassung neue Instrumente. Für **Vermieter und Mieter** ist die geplante 50-Cent-Umlage die praktisch wichtigste Änderung, weil sie den Umstieg von Gasetagenheizungen auf Wärmenetze wirtschaftlich anders bewertet als das bisherige Kostenneutralitätsgebot. Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt des noch zu erarbeitenden Gesetzentwurfs; verbindliche Pflichten entstehen erst mit dem Wärmenetzgesetz.

## Für vertiefte Information

- [Fernwärme – Anschluss- und Benutzungspflichten](/fakten/fernwaerme-anschluss-pflichten.html)
- [Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)](/fakten/bew-waermenetze.html)
- [Umlage der Heizungsmodernisierung auf Mieter](/fakten/umlage-heizungsmodernisierung-mieter.html)

## Quelle

- Bundesregierung, „Im Kabinett beschlossen: Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket", 26.08.2026 — https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/eckpunkte-waermenetz-2450162

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-30
- Ereignis-Datum: 2026-08-26
- Rechtsbereich: Bau- und Sanierungsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
