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title: BMF gibt die Anlage EÜR 2026 bekannt – amtlicher Vordruck für die Einnahmenüberschussrechnung
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topic: steuerrecht
event_date: 2026-09-01
published: 2026-09-02
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related_topics: [steuererklaerung-pflicht, kleinunternehmer-19-ustg]
factcheck_status: ok
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# BMF gibt die Anlage EÜR 2026 bekannt – amtlicher Vordruck für die Einnahmenüberschussrechnung

## Kurzmeldung

Das **Bundesministerium der Finanzen** hat am **1. September 2026** ein BMF-Schreiben zur **standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV** veröffentlicht und darin die **Anlage EÜR für das Jahr 2026** bekannt gegeben. Damit steht der amtliche Vordruck fest, den Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026 zu verwenden haben. Die Bekanntgabe erfolgt über die BMF-Schreiben-Publikation des Ministeriums (PDF, rund 1 MB).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-09-01 |
| Gericht/Institution | Bundesministerium der Finanzen (BMF) |
| Aktenzeichen | BMF-Schreiben vom 01.09.2026 – „Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2026" |
| Rechtsgrundlage | § 60 Abs. 4 EStDV i. V. m. § 4 Abs. 3 EStG |
| Wirkung | Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks für das Jahr 2026 |

## Was das bedeutet

Betroffen sind alle **Einnahmenüberschussrechner** – also Selbstständige, Freiberufler, Kleingewerbetreibende und sonstige Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig bilanzieren und ihren Gewinn nach **§ 4 Abs. 3 EStG** ermitteln. § 60 Abs. 4 EStDV verlangt, dass die Gewinnermittlung dieser Gruppe **nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz** an das Finanzamt übermittelt wird; die Anlage EÜR ist die dafür maßgebliche Struktur.

Praktisch bedeutet die Bekanntgabe: Die Fassung **2026** ist ab sofort die Referenz für Steuererklärungssoftware, Buchhaltungssysteme und steuerberatende Berufe. Wer den Vordruck oder die zugrunde liegende Datensatzstruktur in eigenen Systemen abbildet, sollte gegen die veröffentlichte Fassung abgleichen, bevor die Erklärungen für den Veranlagungszeitraum 2026 erstellt werden.

Die hier ausgewertete Veröffentlichung ist eine **Vordruck-Bekanntgabe**. Materielle Änderungen an den Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrechnung selbst gehen daraus nicht hervor; maßgeblich bleiben § 4 Abs. 3 EStG und § 60 Abs. 4 EStDV in der jeweils geltenden Fassung. Die inhaltlichen Einzelheiten des Vordrucks ergeben sich aus dem verlinkten PDF des BMF-Schreibens.

## Für vertiefte Information

- [Steuererklärung – wer ist zur Abgabe verpflichtet?](/fakten/steuererklaerung-pflicht.html)
- [Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG](/fakten/kleinunternehmer-19-ustg.html)

## Quelle

- BMF-Schreiben vom 01.09.2026, „Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2026" — https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2026-09-01-anlage-EUER-2026.html
- Volltext (PDF) — https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2026-09-01-anlage-EUER-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- Übersicht der BMF-Schreiben — https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html

## Stand

- News-Publikation: 2026-09-02
- Ereignis-Datum: 2026-09-01
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
