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title: BAG 2 AZR 130/25 — Kündigt der Aufsichtsrat einer GmbH, muss die Ermächtigung der handelnden Mitglieder beigefügt werden (§ 174 BGB analog)
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news_type: rechtsprechung
topic: arbeitsrecht
event_date: 2026-09-03
published: 2026-09-04
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related_topics: [rechtsgeschaeftliche-vertretung-164-bgb, karriere-kuendigungsschutzklage]
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# BAG 2 AZR 130/25 — Kündigt der Aufsichtsrat einer GmbH, muss die Ermächtigung der handelnden Mitglieder beigefügt werden (§ 174 BGB analog)

## Kurzmeldung

Das Bundesarbeitsgericht hat am **3. September 2026** den Volltext seines **Urteils vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 130/25** bereitgestellt. Der **2. Senat** entschied: Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH der **Aufsichtsrat als Gremium** für die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags zuständig, unterzeichnen aber nur einzelne Aufsichtsratsmitglieder, so ist die Kündigung **in analoger Anwendung von § 174 Satz 1 BGB unwirksam**, wenn der Kündigung kein Nachweis über deren Ermächtigung beigefügt war und der Empfänger sie unverzüglich zurückweist. Die Revision der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-09-03 (Bereitstellung des Volltextes); Entscheidungsdatum 2026-05-07 |
| Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, 2. Senat |
| Aktenzeichen | 2 AZR 130/25 (Urteil), ECLI:DE:BAG:2026:070526.U.2AZR130.25.0 |
| Vorinstanz | Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2025 – 7 SLa 739/24 |
| Rechtsgrundlage | § 174 Satz 1 und Satz 2 BGB (analog), § 242 BGB, § 623 i.V.m. § 126 Abs. 1, § 125 Satz 1 BGB, § 46 Nr. 5 GmbHG, § 52 GmbHG, § 7, § 4 KSchG |
| Wirkung | Revision zurückgewiesen; beide Kündigungen unwirksam, Arbeitsverhältnis besteht fort |

## Was das bedeutet

Der Fall betrifft eine Konstellation, die in konzernangebundenen GmbHs verbreitet ist: Der Gesellschaftsvertrag hatte die an sich der Gesellschafterversammlung zustehende Annexkompetenz für die Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen (§ 46 Nr. 5 GmbHG) auf einen fakultativen Aufsichtsrat übertragen. Das ist zulässig — aber der Senat betont: Ist ein Aufsichtsrat vertretungsbefugt, ist er **grundsätzlich als ganzes Gremium** zur Vertretung berufen. Der Gesellschaftsvertrag enthielt keine Regelung, wonach Willenserklärungen des Gremiums durch ein einzelnes Mitglied, etwa die Vorsitzende, abgegeben werden können. Unterzeichnen dann zwei von drei Mitgliedern, handeln sie auf Grundlage einer allenfalls konkludent erteilten Ermächtigung — und diese lässt sich, anders als organschaftliche Vertretungsmacht, **keinem öffentlichen Register entnehmen**. Genau darin liegt der Grund für die analoge Anwendung von § 174 BGB.

Entscheidend war ein rein praktischer Punkt: Der **Aufsichtsratsbeschluss vom 7. August 2023 wurde dem Gekündigten nicht mit der Kündigung übergeben**, sondern erstmals im Prozess zur Akte gereicht. Das genügt nicht. Auch § 174 Satz 2 BGB half der Arbeitgeberin nicht: Ein „Inkenntnissetzen" verlangt einen äußeren Vorgang, der gerade die Ermächtigung zur Alleinvertretung des Gremiums öffentlich macht; die pauschale Behauptung, die Vertretungsbefugnis der Vorsitzenden sei bekannt gemacht worden, reichte nicht aus. Ebenso wenig war die Zurückweisung nach § 242 BGB treuwidrig — bloße „Kenntnis von den Führungsverhältnissen" besagt nichts über die Kenntnis konkreter Handlungsermächtigungen innerhalb eines Gremiums. Die Zurückweisung am **18. August 2023** gegen die am **14. August 2023** zugegangene Kündigung war unverzüglich; der Senat bekräftigt dabei die Leitlinie, dass eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche ohne besondere Umstände nicht mehr unverzüglich ist.

Für die Praxis folgt daraus eine schlichte Handlungsanweisung: Wer eine Kündigung namens eines Gremiums ausspricht, legt das **Original des Ermächtigungs- oder Gremiumsbeschlusses zusammen mit dem Kündigungsschreiben** vor — oder lässt alle vertretungsberechtigten Mitglieder unterschreiben. Ein zweiter Punkt der Entscheidung betrifft die Form: Die hilfsweise per Anwaltsschriftsatz an das Gericht übermittelte fristlose Kündigung vom 7. Dezember 2023 war nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, weil § 623 Halbs. 2 BGB die elektronische Form für Kündigungen ausschließt. Der Senat weist darauf hin, dass diese Rechtslage bis zum Inkrafttreten des § 46h ArbGG mit Wirkung zum **17. Juli 2024** galt.

## Für vertiefte Information

- [Rechtsgeschäftliche Stellvertretung nach § 164 BGB](/fakten/rechtsgeschaeftliche-vertretung-164-bgb.html)
- [Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) – 3-Wochen-Frist, Ablauf, Abfindung](/fakten/karriere-kuendigungsschutzklage.html)

## Quelle

- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 130/25, Volltext: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-130-25/
- ECLI:DE:BAG:2026:070526.U.2AZR130.25.0

## Stand

- News-Publikation: 2026-09-04
- Ereignis-Datum: 2026-09-03
- Rechtsbereich: Arbeitsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
