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title: BFH V R 35/24 – Verspätungszuschlag im Erstattungsfall: fehlender Vorteil und wirtschaftliche Lage sind kein Ermessenskriterium
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news_type: rechtsprechung
topic: steuerrecht
event_date: 2026-09-03
published: 2026-09-04
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related_topics: [verspaetungszuschlag-152-ao, steuererklaerung-pflicht]
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# BFH V R 35/24 – Verspätungszuschlag im Erstattungsfall: fehlender Vorteil und wirtschaftliche Lage sind kein Ermessenskriterium

## Kurzmeldung

Der **V. Senat des Bundesfinanzhofs** hat mit **Urteil vom 7. Mai 2026 – V R 35/24** entschieden, dass ein Bescheid über einen Verspätungszuschlag auch dann nach **§ 68 Satz 1 FGO** Gegenstand des laufenden Klageverfahrens wird, wenn er von einer gebundenen Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO auf eine **Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO** umgestellt wird. Die Entscheidung wurde am **3. September 2026** zur amtlichen Veröffentlichung freigegeben. Der BFH hob das Urteil des FG Berlin-Brandenburg auf und wies die Klage ab.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-09-03 (Veröffentlichung); 2026-05-07 (Entscheidung) |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, V. Senat |
| Aktenzeichen | V R 35/24; ECLI:DE:BFH:2026:U.070526.VR35.24.0 |
| Rechtsgrundlage | § 152 Abs. 1, 2, 3, 5, 10 AO; § 5 AO; § 68 Satz 1 FGO; § 102 Satz 1 FGO |
| Vorinstanz | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2024 – 7 K 7067/22 |
| Wirkung | Zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt |

## Was das bedeutet

Betroffen sind **Unternehmen und Steuerpflichtige, die Jahressteuererklärungen verspätet abgeben** – auch dann, wenn die Veranlagung im Ergebnis zu einer Erstattung führt. Der Senat stellt klar: Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aus der Verspätung **keinen wirtschaftlichen Vorteil** gezogen hat, ist im Entschließungsermessen nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO **ohne Bedeutung**, weil der Erstattungsfall gerade der typische Anwendungsfall dieser Norm ist. Ebenso sind die **wirtschaftlichen Verhältnisse** des Steuerpflichtigen im Erstattungsfall kein Kriterium, das über die gesetzlich vorgegebene Höhe des Zuschlags auf das Entschließungsermessen durchschlägt.

Nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO beträgt der Verspätungszuschlag für Jahreserklärungen **0,25 % der verminderten festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens jedoch 25 € je angefangenem Monat**; § 152 Abs. 10 AO begrenzt ihn auf **höchstens 25.000 €**. Der Senat sieht darin keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Dauer der Verspätung vom eigenen Verhalten des Steuerpflichtigen abhängt.

Praktisch heißt das: Die Erwartung, im Erstattungsfall bleibe ein Verspätungszuschlag aus, trägt nicht. Das Finanzamt kann sich **ermessensfehlerfrei** für eine Festsetzung entscheiden und muss diese – hat es sich einmal entschieden – nicht zusätzlich rechtfertigen. Ausdrücklich **offengelassen** hat der Senat, ob die Festsetzung im Einzelfall wegen des Verhältnisses von Zuschlagshöhe zu Erstattungsbetrag **unbillig** sein kann; das wäre in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu klären.

Verfahrensrechtlich relevant: Ersetzt das Finanzamt während des Klageverfahrens die gebundene durch eine Ermessensentscheidung, dürfen Ermessenserwägungen mangels Vorverfahrens entsprechend der Wertung des § 102 Satz 2 FGO nur noch **ergänzt, nicht erstmals nachgeholt** werden.

## Für vertiefte Information

- [Verspätungszuschlag nach § 152 AO](/fakten/verspaetungszuschlag-152-ao.html)
- [Steuererklärungs-Pflicht (§ 46 EStG)](/fakten/steuererklaerung-pflicht.html)

## Quelle

- Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026 – V R 35/24, „Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren“, veröffentlicht am 03.09.2026 — https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610164/
- Parallelentscheidung desselben Senats vom 07.05.2026 – V R 26/24 (bereits als Nexvyra-News vom 28.08.2026 erfasst)

## Stand

- News-Publikation: 2026-09-04
- Ereignis-Datum: 2026-09-03
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
