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title: BFH X R 27/23 – Elternbeiträge an einen Förderverein können abziehbares Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein
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news_type: rechtsprechung
topic: steuerrecht
event_date: 2026-09-03
published: 2026-09-04
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related_topics: [sonderausgaben-uebersicht]
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# BFH X R 27/23 – Elternbeiträge an einen Förderverein können abziehbares Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein

## Kurzmeldung

Der **X. Senat des Bundesfinanzhofs** hat mit **Urteil vom 3. Juni 2026 – X R 27/23** entschieden, dass Zahlungen von Eltern an den **Förderverein** der Schule ihres Kindes **Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG** sind, wenn der Förderverein die Mittel an den Schulträger weiterleitet und die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch entrichtet wurden. Die Entscheidung wurde am **3. September 2026** zur amtlichen Veröffentlichung freigegeben. Die Revision des Finanzamts gegen das stattgebende Urteil des FG Münster wurde als unbegründet zurückgewiesen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-09-03 (Veröffentlichung); 2026-06-03 (Entscheidung) |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, X. Senat |
| Aktenzeichen | X R 27/23; ECLI:DE:BFH:2026:U.030626.XR27.23.0 |
| Rechtsgrundlage | § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; § 10b Abs. 1 EStG |
| Vorinstanz | FG Münster, Urteil vom 25.10.2023 – 13 K 841/21 E |
| Wirkung | Zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; anwendbar auf offene Veranlagungen |

## Was das bedeutet

Betroffen sind **Eltern von Kindern an Schulen in freier Trägerschaft**, die kein förmliches Schulgeld erheben, sondern sich über verpflichtende Mitgliedsbeiträge an einen Förderverein finanzieren. Nach dem Urteil ist es für den Sonderausgabenabzug **nicht erforderlich, dass der Schulträger selbst Vertragspartner** der Eltern ist; es genügt, dass die Mittel der Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger tatsächliche Verfügungsgewalt erhält und sie für den Schulbetrieb verwendet.

Der Senat stellt zugleich eine **Nachweislast** auf: Ist die zweckgebundene Mittelverwendung nicht bereits durch die **Satzung des Fördervereins** sichergestellt, obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Elternbeiträge zur Finanzierung der Kosten des **normalen Schulbetriebs** weitergeleitet und vom Schulträger ausschließlich hierfür verwendet wurden. Damit weicht der BFH von der Verwaltungsauffassung ab, die zusätzlich eine entsprechende Satzungsregelung forderte.

Der Abzug bleibt der Höhe nach begrenzt: nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG **30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000 €**, und ausgenommen sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Abgrenzungsfolge: Beiträge, die als Schulgeld zu werten sind, können **nicht zugleich als Spende** nach § 10b EStG abgezogen werden.

## Für vertiefte Information

- [Sonderausgaben § 10 EStG – Übersicht 2026](/fakten/sonderausgaben-uebersicht.html)

## Quelle

- Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23, „Beiträge der Eltern an einen Förderverein der Schule ihres Kindes als Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG“, veröffentlicht am 03.09.2026 — https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610165/
- Entscheidungen online (Übersicht der Veröffentlichungen) — https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/

## Stand

- News-Publikation: 2026-09-04
- Ereignis-Datum: 2026-09-03
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
