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1. BImSchV – Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen (Kaminöfen, Heizkessel)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
1. BImSchV Kaminofen Feuerungsanlagen Feinstaub Schornsteinfeger Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Die 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) regelt Errichtung, Betrieb und Überwachung häuslicher Feuerungsanlagen ohne Genehmigungspflicht – Kaminöfen, Kachelöfen, offene Kamine sowie Holz-, Kohle-, Gas- und Ölheizkessel. Sie schreibt zulässige Brennstoffe (§ 3) und Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Staub fest. Für neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe gilt seit dem 1. Januar 2015 die strengere Stufe 2 (CO ≤ 1,25 g/m³, Staub ≤ 0,04 g/m³, Anlage 4); die Einhaltung wird über eine Typprüfung des Herstellers nachgewiesen, nicht durch Messung nach dem Einbau. Für alte Einzelraumfeuerungsanlagen liefen gestaffelte Übergangsfristen bis spätestens 31. Dezember 2024 (§ 26); danach mussten sie die Altanlagen-Grenzwerte (CO 4 g/m³, Staub 0,15 g/m³) einhalten, nachgerüstet (z. B. Staubfilter) oder stillgelegt werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage1. BImSchV, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, in Kraft seit 22.3.2010 (1. BImSchV)
AnwendungsbereichHäusliche Feuerungsanlagen ohne Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG: Einzelraumfeuerungsanlagen (Kaminöfen, Kachelöfen, offene Kamine) und Heizkessel für feste, flüssige, gasförmige Brennstoffe (§ 1 1. BImSchV)
Zulässige BrennstoffeAbschließende Liste in § 3 (z. B. Scheitholz, Holzbriketts, Holzpellets, Braun-/Steinkohle, Erdgas, Heizöl EL); behandeltes Holz und Abfälle unzulässig (§ 3 Abs. 1 1. BImSchV)
Einzelraumfeuerung fest, Stufe 2 (ab 1.1.2015)CO ≤ 1,25 g/m³, Staub ≤ 0,04 g/m³, plus Mindestwirkungsgrad (Anlage 4 1. BImSchV)
Nachweis EinzelraumfeuerungTypprüfung / Herstellerbescheinigung (HKI-Datenbank); keine wiederkehrende Messung nach dem Einbau (§ 4 Abs. 3 i. V. m. Anlage 4 1. BImSchV)
Altanlagen-Grenzwerte (Bestandsschutz Einzelraumfeuerung)CO 4 g/m³, Staub 0,15 g/m³ – sonst Nachrüstung oder Außerbetriebnahme (§ 26 1. BImSchV)
Übergangsfristen Einzelraumfeuerung (nach Typschild-Datum)bis 31.12.1974 / kein Datum → 31.12.2014; 1975–1984 → 31.12.2017; 1985–1994 → 31.12.2020; 1.1.1995–21.3.2010 → 31.12.2024 (§ 26 1. BImSchV; BMUKN)
Heizkessel feste Brennstoffe ≥ 4 kWGrenzwerte für CO und Staub nach § 5; wiederkehrende Messung durch Schornsteinfeger alle zwei Kalenderjahre (§ 5, § 15 1. BImSchV)
Gas- und ÖlheizungenGrenzwerte für Abgasverluste (§ 10); Messung bei Anlagen unter 12 Jahren alle 3, danach alle 2 Jahre; Brennwertgeräte von der Abgasverlustmessung ausgenommen (§ 10, §§ 14–15 1. BImSchV)
Überwachung / Kontrollebevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, u. a. bei der Feuerstättenschau (§§ 14–15 1. BImSchV)

Geltungsbereich

Die 1. BImSchV gilt bundesweit für Feuerungsanlagen, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG unterliegen – im Kern alle Heizungen und Einzelraumfeuerungen im häuslichen Bereich. Erfasst sind sowohl zentrale Heizkessel als auch raumbeheizende Geräte wie Kaminöfen, Kachelöfen, Pelletöfen und offene Kamine. Maßgeblich für die Anforderungen sind die Art des Brennstoffs (fest, flüssig, gasförmig), die Nennwärmeleistung und das Errichtungs- bzw. Inbetriebnahmedatum der Anlage. Die Einhaltung überwacht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.

Grenzwerte und Nachweis

Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe legt die Verordnung zwei Grenzwertstufen fest: Stufe 1 trat 2010 in Kraft, die strengere Stufe 2 am 1. Januar 2015 (CO ≤ 1,25 g/m³, Staub ≤ 0,04 g/m³, jeweils mit Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4). Der Nachweis erfolgt über eine Typprüfung des Geräts vor dem Inverkehrbringen; Messungen nach der Installation sind für diese Geräte nicht vorgesehen. Kennwerte älterer Geräte lassen sich über die Datenbank des HKI (Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik) anhand von Hersteller und Modell ermitteln.

Heizkessel für feste Brennstoffe ab 4 kW Nennwärmeleistung müssen die CO- und Staubgrenzwerte des § 5 einhalten; deren Einhaltung lässt der Betreiber alle zwei Kalenderjahre durch den Schornsteinfeger messen (§ 15). Gas- und Ölfeuerungsanlagen müssen Grenzwerte für den Abgasverlust einhalten (§ 10); Brennwertgeräte sind von der wiederkehrenden Abgasverlustmessung ausgenommen.

Altanlagen, Fristen und Ausnahmen

Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen galt eine nach dem Datum auf dem Typschild gestaffelte Übergangsregelung (§ 26): Geräte bis Baujahr 1974 (oder ohne feststellbares Datum) bis 31.12.2014, Baujahre 1975–1984 bis 31.12.2017, 1985–1994 bis 31.12.2020 und 1.1.1995 bis 21.3.2010 bis 31.12.2024. Wer bis zum jeweiligen Stichtag nicht nachweisen konnte, dass das Gerät die Altanlagen-Grenzwerte (CO 4 g/m³, Staub 0,15 g/m³) einhält, musste es mit einer Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik nachrüsten oder außer Betrieb nehmen. Mit dem 31. Dezember 2024 ist die letzte dieser Fristen abgelaufen.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Kaminofen mit Typschild-Datum 1998 fällt in die Stufe „1.1.1995 – 21.3.2010", für die die Übergangsfrist am 31. Dezember 2024 endete. Konnte der Betreiber nicht über Herstellerdaten (HKI-Datenbank) nachweisen, dass das Gerät die Altanlagen-Grenzwerte einhält, musste er es bis zu diesem Datum mit einem Staubabscheider nachrüsten oder außer Betrieb nehmen. Ein handwerklich 2010 gesetzter Kachelgrundofen wäre dagegen von der Pflicht ausgenommen gewesen.

Quellen

Stand:
2026-06-04
Gültig ab:
22.3.2010 (Neufassung), letzte Übergangsfrist abgelaufen 31.12.2024
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzestext)
Lizenz:
CC BY 4.0