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Arbeitslosengeld I – Höhe und Dauer (SGB III)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Sozialrecht SGB III Arbeitslosengeld ALG I Arbeitslosenversicherung Bundesagentur für Arbeit Deutschland
Status: In Kraft
Kurzantwort Arbeitslosengeld (umgangssprachlich "Arbeitslosengeld I", ALG I) beträgt 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts (Leistungsentgelt); mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent (§ 149 SGB III). Anspruch hat, wer arbeitslos gemeldet ist, dem Arbeitsmarkt für mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung steht und die Anwartschaftszeit erfüllt – also in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig war (§§ 137, 142 SGB III). Die Bezugsdauer richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflicht und dem Lebensalter und reicht von 6 Monaten bis zu 24 Monaten ab dem 58. Lebensjahr (§ 147 SGB III). Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen kann eintreten, etwa nach eigener Kündigung ohne wichtigen Grund (§ 159 SGB III).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 136–164 SGB III [§ 136 SGB III]
Allgemeiner Leistungssatz60 % des Leistungsentgelts [§ 149 Nr. 2 SGB III]
Erhöhter Leistungssatz (mind. 1 Kind)67 % des Leistungsentgelts [§ 149 Nr. 1 SGB III]
Bemessungsgrundlagebeitragspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate, geteilt durch 365 [§ 151 SGB III]
Abzüge zum LeistungsentgeltLohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und pauschal 20 % Sozialversicherung [§ 153 SGB III]
Anwartschaftszeitmind. 12 Monate Versicherungspflicht in der Rahmenfrist von 30 Monaten [§ 142 Abs. 1 SGB III]
Verkürzte Anwartschaftszeit6 Monate bei überwiegend kurzer Befristung (≤ 14 Wochen) [§ 142 Abs. 2 SGB III]
Mindestbezugsdauer6 Monate (bei 12 Monaten Versicherungspflicht) [§ 147 Abs. 2 SGB III]
Höchstbezugsdauer24 Monate (ab 58. Lebensjahr, 48 Monate Versicherungspflicht) [§ 147 Abs. 2 SGB III]
Verfügbarkeitmind. 15 Stunden/Woche versicherungspflichtige Beschäftigung möglich [§ 138 Abs. 3 SGB III]
Sperrzeitbis zu 12 Wochen, u. a. bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund [§ 159 SGB III]
Auszahlungmonatlich nachträglich zum Monatsende

Höhe – wie das Arbeitslosengeld berechnet wird

Grundlage ist das Bemessungsentgelt: das beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden, geteilt durch 365 (§ 151 SGB III). Davon werden rechnerisch die Lohnsteuer, gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent abgezogen; das Ergebnis ist das Leistungsentgelt (§ 153 SGB III). Das tägliche Arbeitslosengeld beträgt davon 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz). Hat die oder der Arbeitslose oder der Ehe- bzw. Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts, sind es 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz, § 149 SGB III).

Anspruchsdauer nach § 147 SGB III

Die Dauer hängt von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist (also längstens fünf Jahre) und vom bei Anspruchsentstehung vollendeten Lebensalter ab.

Versicherungspflicht (Monate)nach vollendetem LebensjahrAnspruchsdauer
126 Monate
168 Monate
2010 Monate
2412 Monate
3050.15 Monate
3655.18 Monate
4858.24 Monate

Bei Erfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 SGB III gilt unabhängig vom Lebensalter: 6 Monate Versicherungspflicht ergeben 3 Monate, 8 Monate ergeben 4 Monate und 10 Monate ergeben 5 Monate Anspruchsdauer (§ 147 Abs. 3 SGB III).

Geltungsbereich

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 137 SGB III). Arbeitslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit bemüht und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht – das setzt voraus, dass man mindestens 15 Stunden wöchentlich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen kann (§ 138 SGB III). Versicherungszeiten aus Beschäftigung in EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein können nach einer anschließenden versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland berücksichtigt werden.

Häufige Fehler und Missverständnisse

"Arbeitslosengeld I" ist kein eigener gesetzlicher Begriff; das Gesetz spricht nur von Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III). Die umgangssprachliche Ergänzung "I" dient nur der Abgrenzung vom Bürgergeld (früher "Arbeitslosengeld II"), das eine steuerfinanzierte Grundsicherung und keine Versicherungsleistung ist. Häufig falsch eingeschätzt wird auch die Bemessung: Maßgeblich ist nicht das letzte Monatsgehalt, sondern das beitragspflichtige Entgelt der letzten 12 Monate. Eine Sperrzeit (bis zu 12 Wochen) mindert zudem nicht nur die Auszahlung, sondern verkürzt grundsätzlich auch die Gesamt-Anspruchsdauer (§ 148 SGB III).

Beispiel

Eine 45-jährige Arbeitnehmerin war 30 Monate durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt und meldet sich arbeitslos. Da sie jünger als 50 ist, beträgt ihre Anspruchsdauer höchstens 12 Monate (24 Monate Versicherungspflicht ergeben die Höchstdauer für unter 50-Jährige; weitere Monate erhöhen die Dauer in dieser Altersgruppe nicht). Hat sie ein Kind, erhält sie 67 Prozent ihres Leistungsentgelts, sonst 60 Prozent (§ 149 SGB III).

Quellen

Stand:
2026-06-01
Gültig ab:
1998-01-01 (SGB III, in der jeweils geltenden Fassung)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de als Primärquelle, Bundesagentur für Arbeit ergänzend)
Lizenz:
CC BY 4.0