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DSGVO Art. 28 – Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AVV)

Datenschutz DSGVO Art. 28 Auftragsverarbeitung AVV Deutschland / EU
Kurzantwort Wenn ein Verantwortlicher personenbezogene Daten durch einen externen Dienstleister verarbeiten lässt, muss nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO ein schriftlicher oder elektronischer Vertrag (AVV) geschlossen werden. Der Vertrag bindet den Auftragsverarbeiter an die Weisungen des Verantwortlichen und legt Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, Kategorien Betroffener sowie Pflichten und Rechte des Verantwortlichen fest. Zusätzlich enthält Art. 28 Abs. 3 lit. a–h DSGVO acht Pflichtinhalte. Verstöße sind nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO mit bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes bewehrt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2016/679, Artikel 28
Pflicht zum VertragsabschlussArt. 28 Abs. 3 Satz 1 DSGVO
Formschriftlich oder in einem elektronischen Format (Art. 28 Abs. 9)
Auftragsverarbeiter (Legaldefinition)Art. 4 Nr. 8 DSGVO – natürliche oder juristische Person, die Daten im Auftrag verarbeitet
Garantienpflicht des AuftragsverarbeitersArt. 28 Abs. 1 – nur Auftragsverarbeiter mit hinreichenden Garantien für DSGVO-Konformität
PflichtinhalteArt. 28 Abs. 3 lit. a–h DSGVO (acht Buchstaben)
Mindest-Festlegungen (Abs. 3 S. 1)Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, Kategorien Betroffener, Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
Subunternehmer (Abs. 2 und Abs. 4)nur mit vorheriger, gesonderter oder allgemeiner schriftlicher Genehmigung; gleiche Pflichten weiterzugeben
Standardvertragsklauseln (Abs. 7 und Abs. 8)EU-Kommission und Aufsichtsbehörden dürfen Klauseln festlegen
Bußgeldrahmen (Art. 83 Abs. 4 lit. a)bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
Eigenständige Haftung (Art. 82 Abs. 2)bei Verstoß gegen speziell den Auftragsverarbeiter treffende Pflichten

Wann ist ein AVV erforderlich?

Eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO liegt vor, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten weisungsgebunden im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, ohne über Zwecke und Mittel der Verarbeitung eigenständig zu entscheiden. Typische Konstellationen sind das Hosting von Webseiten, Cloud-Speicher- und SaaS-Dienste, externe Lohnabrechnung, Newsletter-Versanddienste, externes IT-Hosting, Fernwartung mit Zugriff auf Produktivdaten und externe Aktenvernichtung.

Nicht erfasst sind Konstellationen, in denen der externe Dienstleister entweder gemeinsam Verantwortlicher (Art. 26 DSGVO) ist oder die Daten zu eigenen Zwecken nutzt – dann ist die Übermittlung auf eine eigene Rechtsgrundlage zu stützen, ein AVV ist nicht ausreichend.

Acht Pflichtinhalte nach Art. 28 Abs. 3 lit. a–h

Der Vertrag muss den Auftragsverarbeiter insbesondere verpflichten:

Nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 DSGVO ist der Auftragsverarbeiter zudem verpflichtet, den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er eine Weisung für rechtswidrig hält.

Mindest-Festlegungen im Vertrag (Art. 28 Abs. 3 Satz 1)

Neben den acht Buchstaben muss der Vertrag den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festlegen. Diese Punkte sind nicht in einer eigenen Liste in Buchstaben gefasst, sind aber gleichwertige Pflichtinhalte und werden in Mustervorlagen der Aufsichtsbehörden in einem separaten Anhang dargestellt.

Subunternehmer (Sub-Auftragsverarbeiter)

Nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO darf der Auftragsverarbeiter weitere Auftragsverarbeiter (Subunternehmer) nur mit vorheriger gesonderter oder allgemeiner schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen einsetzen. Bei einer allgemeinen Genehmigung muss er den Verantwortlichen über beabsichtigte Änderungen informieren und ihm Gelegenheit geben, Einspruch zu erheben.

Nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO sind dem Subunternehmer dieselben Datenschutzpflichten vertraglich aufzuerlegen wie sie im Hauptvertrag zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter geregelt sind. Verletzt der Subunternehmer seine Pflichten, haftet der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen.

Form und Standardvertragsklauseln

Nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO ist der Vertrag schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend; eine elektronische Vertragsabwicklung (zum Beispiel signiertes PDF, Online-Annahme) genügt, wenn die Beweisbarkeit gewahrt bleibt.

Nach Art. 28 Abs. 7 und Abs. 8 DSGVO können die EU-Kommission bzw. die nationalen Aufsichtsbehörden Standardvertragsklauseln beschließen. Die EU-Kommission hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 vom 4. Juni 2021 entsprechende Standardvertragsklauseln für die Auftragsverarbeitung innerhalb des EWR veröffentlicht; deren Nutzung ist freiwillig.

Haftung und Sanktionen

Verstöße gegen die Pflichten aus Art. 28 DSGVO sind nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO mit Geldbußen von bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Vorjahresumsatzes bewehrt – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Daten entgegen den rechtmäßigen Weisungen des Verantwortlichen oder bestimmt er Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst, gilt er nach Art. 28 Abs. 10 DSGVO in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher mit den entsprechenden Pflichten und Haftungsrisiken.

Im Außenverhältnis haftet nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO der Auftragsverarbeiter gegenüber betroffenen Personen nur, soweit er den ihm speziell auferlegten Pflichten der DSGVO nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der Weisungen des Verantwortlichen gehandelt hat.

Geltungsbereich

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Häufige Fehler

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Stand:
2026-05-28
Gültig ab:
2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (EUR-Lex, BfDI, DSK, Landesdatenschutzbehörden)
Lizenz:
CC BY 4.0