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Beitragsbemessungsgrenzen 2026 – Werte für KV/PV und RV/ALV

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Sozialrecht Beitragsbemessungsgrenze Sozialversicherung Rentenversicherung Krankenversicherung SVBezGrV 2026 2026 Deutschland
Status: In Kraft
Kurzantwort Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden; Einkommensteile darüber bleiben beitragsfrei. Für 2026 betragen die Grenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro im Monat (101.400 Euro im Jahr) und in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr). Die Werte gelten seit 2025 bundeseinheitlich – die frühere Unterscheidung zwischen West und Ost ist entfallen. Festgesetzt sind sie in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026), die zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Grundlage ist die bundesweite Lohnentwicklung 2024 von 5,16 Prozent.

Kernfakten

PunktWert
BBG allgemeine Rentenversicherung (Monat)8.450 € [§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026]
BBG allgemeine Rentenversicherung (Jahr)101.400 € [§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026]
BBG Arbeitslosenversicherungwie allgemeine RV: 8.450 €/Monat, 101.400 €/Jahr [§ 341 Abs. 4 SGB III]
BBG knappschaftliche Rentenversicherung (Monat)10.400 € [§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SVBezGrV 2026]
BBG knappschaftliche Rentenversicherung (Jahr)124.800 € [§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SVBezGrV 2026]
BBG Kranken- und Pflegeversicherung (Monat)5.812,50 € [§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026 i. V. m. § 223 SGB V]
BBG Kranken- und Pflegeversicherung (Jahr)69.750 € [§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026]
Versicherungspflichtgrenze GKV (allg. JAEG, Jahr)77.400 € (6.450 €/Monat) [§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026 i. V. m. § 6 Abs. 6 SGB V]
Bezugsgröße (bundeseinheitlich, Jahr)47.460 € (3.955 €/Monat) [§ 1 SVBezGrV 2026 i. V. m. § 18 SGB IV]
Vorläufiges Durchschnittsentgelt RV 202651.944 € [§ 3 Abs. 2 SVBezGrV 2026]
West/Ost-Unterscheidungentfallen seit 2025, bundeseinheitliche Werte [SVBezGrV 2026]
Rechtsgrundlage / InkrafttretenSVBezGrV 2026, in Kraft seit 1.1.2026 [§ 5 SVBezGrV 2026]

Was die Beitragsbemessungsgrenze bedeutet

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine jährlich neu festgesetzte Rechengröße im Sozialversicherungsrecht. Sie begrenzt das Arbeitsentgelt, das zur Berechnung der Beiträge herangezogen wird. Liegt das Bruttoeinkommen über der Grenze, wird der Beitrag nur aus dem Grenzbetrag berechnet; der darüber liegende Einkommensteil bleibt beitragsfrei. Dadurch bleiben die absoluten Beiträge ab Erreichen der Grenze konstant, während ihr prozentualer Anteil am Bruttoeinkommen sinkt.

Es gibt zwei getrennte Werte: einen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung und einen niedrigeren für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Anpassung erfolgt nach § 159 SGB VI im Verhältnis der Bruttolohnentwicklung; für 2026 lag die maßgebliche bundesweite Lohnentwicklung des Jahres 2024 bei 5,16 Prozent, was zu deutlichen Anhebungen aller Grenzen führte.

Geltungsbereich

Die Werte gelten für das gesamte Beitragsjahr 2026 (1. Januar bis 31. Dezember) für alle gesetzlich versicherten Beschäftigten bundesweit. Seit 2025 sind die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung in Ost und West angeglichen; eine gesonderte „BBG Ost" existiert nicht mehr. Die Grenze der Arbeitslosenversicherung entspricht nach § 341 Absatz 4 SGB III stets der allgemeinen Rentenversicherung. Die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung leitet sich aus der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V ab (§ 223 SGB V, § 55 SGB XI).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Die Beitragsbemessungsgrenze wird häufig mit der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) verwechselt. Die BBG bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge erhoben werden; die Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 Euro) bestimmt dagegen, ab welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt sich Arbeitnehmer privat krankenversichern dürfen. Beide Werte sind unterschiedlich hoch. Ebenfalls verbreitet ist die Annahme einer fortbestehenden West/Ost-Teilung – diese ist in der Rentenversicherung seit 2025 entfallen. Schließlich ist das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nicht mit Versicherungsfreiheit gleichzusetzen: Wer pflichtversichert ist, bleibt es auch bei einem Einkommen oberhalb der BBG.

Beispiel

Ein Angestellter verdient 9.000 Euro brutto im Monat. Für die Rentenversicherung werden die Beiträge nur bis 8.450 Euro berechnet (BBG allgemeine RV 2026), für die Krankenversicherung nur bis 5.812,50 Euro (BBG KV/PV 2026). Die 550 Euro über der RV-Grenze bzw. die 3.187,50 Euro über der KV-Grenze bleiben beitragsfrei. Steigt das Gehalt weiter, ändert sich der absolute Beitrag nicht mehr, weil das beitragspflichtige Entgelt bei der jeweiligen Grenze gedeckelt ist.

Quellen

Stand:
2026-06-03
Gültig ab:
2026-01-01
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (SVBezGrV 2026 und SGB-Vorschriften auf gesetze-im-internet.de als Primärquelle, BMAS und DRV als amtliche Behördenquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0