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CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
CO2KostAufG CO2-Kosten Vermieter Mieter Heizkosten BEHG Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt seit dem 1. Januar 2023 die im nationalen CO2-Preis (BEHG) enthaltenen Kosten für das Heizen zwischen Vermieter und Mieter. Bei Wohngebäuden gilt ein Zehn-Stufen-Modell: Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes (gemessen am CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr), desto höher der Anteil des Vermieters. Er reicht von 0 % Vermieteranteil bei sehr effizienten Gebäuden (unter 12 kg CO2/m²/a) bis zu 95 % bei sehr schlechten Gebäuden (ab 52 kg CO2/m²/a). Bei Nichtwohngebäuden werden die CO2-Kosten nach § 8 vorerst hälftig (50/50) geteilt.

Kernfakten

PunktWert
GesetzCO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – Langtitel: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz
In Kraft seit1. Januar 2023 (§ 12 CO2KostAufG)
AnwendungAbrechnungszeiträume, die ab dem 1.1.2023 begonnen haben
Grundlage der Kostennationaler CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG); 2025: 55 € je Tonne CO2, 2026: Preiskorridor 55–65 € je Zertifikat
Aufteilungsmaßstab WohngebäudeZehn-Stufen-Modell nach CO2-Ausstoß pro m² Wohnfläche/Jahr (§ 5 i. V. m. Anlage CO2KostAufG)
Vermieteranteil sehr effizient (< 12 kg CO2/m²/a)0 % (Mieter trägt 100 %) (Anlage zu § 5)
Vermieteranteil mittlere Stufe (32 bis < 37 kg)50 % (Mieter 50 %) (Anlage zu § 5)
Vermieteranteil sehr ineffizient (≥ 52 kg CO2/m²/a)95 % (Mieter 5 %) (Anlage zu § 5)
Nichtwohngebäudehälftige Aufteilung 50/50 (§ 8 CO2KostAufG)
Pflicht des Brennstoff-/WärmelieferantenCO2-Kosten und CO2-Menge auf der Rechnung ausweisen (§ 3 CO2KostAufG)
Erstattung bei Vermieter-VersorgungMieter zieht Vermieteranteil über die Heizkostenabrechnung ab (§ 7 CO2KostAufG)
Geltendmachung bei Selbstversorgungbinnen 12 Monaten nach Zugang der Brennstoffrechnung (§ 6 i. V. m. § 556 Abs. 3 BGB)

Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für Mietverhältnisse über Wohn- und Nichtwohngebäude, in denen der Mieter Brennstoffe oder Wärme bezieht, die dem nationalen CO2-Preis nach dem BEHG unterliegen – vor allem Erdgas und Heizöl (§ 2). Erfasst sind sowohl Fälle, in denen der Vermieter den Brennstoff einkauft und über die Heizkostenabrechnung umlegt, als auch Fälle, in denen der Mieter den Brennstoff selbst bezieht (Selbstversorger). Maßgeblich für die Einstufung im Stufenmodell ist der spezifische CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, den der Vermieter aus dem Brennstoffverbrauch und den Emissionsfaktoren des Lieferanten errechnet.

Das Zehn-Stufen-Modell (Wohngebäude)

Die Anlage zu § 5 CO2KostAufG teilt Wohngebäude nach ihrem jährlichen CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche in zehn Stufen ein. Der Vermieteranteil steigt mit schlechterer energetischer Qualität:

CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/a)Anteil MieterAnteil Vermieter
weniger als 12100 %0 %
12 bis < 1790 %10 %
17 bis < 2280 %20 %
22 bis < 2770 %30 %
27 bis < 3260 %40 %
32 bis < 3750 %50 %
37 bis < 4240 %60 %
42 bis < 4730 %70 %
47 bis < 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

Die Logik dahinter: Bei einem sehr gut gedämmten Gebäude (Effizienzhaus-Niveau, unter 12 kg CO2/m²/a) hat der Mieter sein Heizverhalten weitgehend selbst in der Hand und trägt die CO2-Kosten allein. Bei einem energetisch schlechten Gebäude liegt der Hebel beim Vermieter (Dämmung, Heizungstausch), weshalb er bis zu 95 % der Kosten übernimmt.

Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude (z. B. Gewerbe, Büro) sieht § 8 CO2KostAufG bislang eine pauschale hälftige Aufteilung der CO2-Kosten vor (je 50 % für Vermieter und Mieter). Der Gesetzgeber wollte das Stufenmodell ursprünglich auch auf Nichtwohngebäude übertragen; bis dahin bleibt es bei der hälftigen Teilung nach § 8.

Ausnahmen und Kürzung des Vermieteranteils

Nach § 9 CO2KostAufG verringert sich der auf den Vermieter entfallende Anteil, wenn er aus rechtlichen Gründen an energetischen Verbesserungen oder am Heizungstausch gehindert ist. Halbiert wird der Vermieteranteil etwa, wenn das Gebäude wegen einer Milieuschutzsatzung (§ 172 BauGB) oder wegen eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Wärmenetz nur eingeschränkt saniert werden darf. Ist eine energetische Verbesserung aus solchen Gründen vollständig ausgeschlossen, kann der Vermieteranteil ganz entfallen.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Mietwohnung in einem unsanierten Altbau verursacht 40 kg CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Damit fällt das Gebäude in die Stufe „37 bis < 42 kg CO2/m²/a". Von den im Jahr angefallenen CO2-Kosten – etwa 120 € – trägt der Mieter 40 % (48 €) und der Vermieter 60 % (72 €). Versorgt der Vermieter das Gebäude zentral mit Gas, zieht der Mieter die 72 € über die jährliche Heizkostenabrechnung vom Vermieter ab.

Quellen

Stand:
2026-06-03
Gültig ab:
1. Januar 2023
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzestext)
Lizenz:
CC BY 4.0