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Cookie-Banner-Pflicht nach TTDSG / TDDDG (§ 25)

Datenschutz TDDDG TTDSG § 25 Cookies Einwilligung Deutschland / EU
Kurzantwort Nach § 25 Abs. 1 TDDDG (bis Mai 2024: § 25 TTDSG) ist das Speichern von Informationen auf der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff darauf nur mit Einwilligung auf Basis klarer und umfassender Informationen zulässig. Eine Einwilligung ist nach § 25 Abs. 2 TDDDG nur dann nicht erforderlich, wenn die Speicherung oder der Zugriff allein der Übertragung einer Nachricht dient oder für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist (z. B. Session-, Warenkorb-, Spracheinstellungs-Cookie). Für Tracking-, Marketing- und Analyse-Cookies braucht es praktisch immer eine aktive, vorab eingeholte Einwilligung. Verstöße sind nach § 28 Abs. 1 Nr. 13 TDDDG eine Ordnungswidrigkeit und können mit bis zu 300.000 € geahndet werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 25 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz)
Frühere BezeichnungTTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz), umbenannt zum 14.05.2024
In Kraft seit1. Dezember 2021
Einwilligung erforderlichfür jedes Setzen oder Auslesen von Informationen auf der Endeinrichtung, das nicht zwingend nötig ist
Ausnahme 1 (§ 25 Abs. 2 Nr. 1)alleiniger Zweck: Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches TK-Netz
Ausnahme 2 (§ 25 Abs. 2 Nr. 2)unbedingt erforderlich für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst
Anforderungen an die EinwilligungDSGVO Art. 4 Nr. 11 und Art. 7: freiwillig, informiert, eindeutige bestätigende Handlung, widerrufbar
Vorausgewählte Kästchenunzulässig (EuGH C-673/17 „Planet49")
Rechtsfolge bei VerstoßOrdnungswidrigkeit § 28 Abs. 1 Nr. 13 TDDDG, Bußgeld bis 300.000 € (§ 28 Abs. 2)
Aufsicht – WebseitenbetreiberLandesdatenschutzbehörde des Sitzbundeslandes
Aufsicht – TK-Anbieter / BundesbehördenBundesbeauftragte/r für den Datenschutz (BfDI), § 28 Abs. 3 Nr. 2 TDDDG
Verhältnis zur DSGVO§ 25 TDDDG regelt nur den Setz-/Lesevorgang; jede anschließende Verarbeitung zusätzlich nach DSGVO
EU-RechtsgrundlageArt. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie)

§ 25 TDDDG im Wortlaut (verkürzt)

§ 25 Abs. 1: „Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen."

§ 25 Abs. 2: Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der alleinige Zweck (Nr. 1) die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder (Nr. 2) die Speicherung/der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Welche Cookies sind einwilligungsfrei, welche nicht?

§ 25 Abs. 2 TDDDG ist eng auszulegen. „Unbedingt erforderlich" meint nicht „nützlich" oder „im Geschäftsinteresse des Anbieters", sondern technisch nicht ersetzbar für den vom Nutzer angeforderten Dienst. Anerkannt einwilligungsfrei sind nach der DSK-Orientierungshilfe für Anbieter:innen digitaler Dienste (Stand 2024) typischerweise:

Einwilligungspflichtig sind dagegen insbesondere:

Anforderungen an ein rechtmäßiges Cookie-Banner

Die Anforderungen ergeben sich aus § 25 Abs. 1 TDDDG in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO sowie aus der Rechtsprechung des EuGH (Planet49, C-673/17) und der DSK-Orientierungshilfe Digitale Dienste 2024:

Verhältnis von § 25 TDDDG zur DSGVO

§ 25 TDDDG regelt ausschließlich den Vorgang des Speicherns auf bzw. Auslesens von Informationen aus der Endeinrichtung – unabhängig davon, ob personenbezogene Daten betroffen sind. Sobald aus den gesetzten oder ausgelesenen Informationen personenbezogene Daten verarbeitet werden (z. B. IP-Adresse, Profilbildung, Pseudonyme), gilt zusätzlich die DSGVO mit eigenen Anforderungen an Rechtsgrundlage (Art. 6), Informationspflichten (Art. 13) und Betroffenenrechten. Bei einer Einwilligung nach § 25 TDDDG wird in der Regel parallel eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingeholt.

Aufsicht und Bußgelder (§ 28 TDDDG)

Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 TDDDG (Setzen/Lesen ohne Einwilligung) ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 13 TDDDG eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen liegt nach § 28 Abs. 2 TDDDG bei bis zu 300.000 €. Zuständig ist nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 TDDDG die/der BfDI, soweit die Speicherung oder der Zugriff durch TK-Anbieter oder Bundesbehörden erfolgt – für übliche Webseitenbetreiber ist die jeweilige Landesdatenschutzbehörde zuständig. Zusätzlich können bei Verstößen gegen die DSGVO die dortigen Bußgeldrahmen (bis 20 Mio. € bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) greifen.

Geltungsbereich

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Häufige Fehler

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Stand:
2026-05-28
Gültig ab:
2021-12-01 (Inkrafttreten TTDSG, Umbenennung in TDDDG am 14.05.2024)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, EUR-Lex, Datenschutzkonferenz)
Lizenz:
CC BY 4.0