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DSGVO-Bußgelder – Bemessungsrahmen nach Art. 83 DSGVO

Datenschutz DSGVO Art. 83 Bußgelder EDPB-Leitlinien 04/2022 BfDI Deutschland / EU
Kurzantwort Nach Art. 83 DSGVO können Aufsichtsbehörden Geldbußen in zwei Stufen verhängen: bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Vorjahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4) und bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 und 6) – jeweils der höhere Betrag. Die Bußgeldhöhe richtet sich nach den elf Kriterien aus Art. 83 Abs. 2 und wird seit 2023 nach den europaweit harmonisierten EDPB-Leitlinien 04/2022 in einem fünfstufigen Verfahren berechnet. Die BfDI verhängte 2025 das bislang höchste deutsche DSGVO-Bußgeld in Höhe von 45 Mio. € gegen einen Telekommunikationsanbieter.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2016/679, Artikel 83 [EUR-Lex 32016R0679]
Höchstrahmen Stufe 1 (Art. 83 Abs. 4)bis 10 Mio. € oder 2 % weltweiter Vorjahresumsatz, der höhere Betrag
Höchstrahmen Stufe 2 (Art. 83 Abs. 5 und 6)bis 20 Mio. € oder 4 % weltweiter Vorjahresumsatz, der höhere Betrag
Anwendung Stufe 1Verstöße gegen Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern (u. a. Art. 8, 11, 25–39, 42, 43)
Anwendung Stufe 2Grundsätze (Art. 5, 6, 7, 9), Betroffenenrechte (Art. 12–22), Drittstaatentransfer (Art. 44–49), Mitgliedstaatenrecht, Anordnungen der Aufsichtsbehörde
Bemessungskriterien11 Kriterien aus Art. 83 Abs. 2 DSGVO
Tateinheit (Art. 83 Abs. 3)bei mehreren Verstößen im selben Verarbeitungsvorgang darf der Gesamtbetrag den Höchstrahmen des schwersten Einzelverstoßes nicht übersteigen
BerechnungsmethodeEDPB-Leitlinien 04/2022 (5-Schritt-Verfahren), angenommen 24.05.2023
Frühere DE-MethodeDSK-Bußgeldkonzept vom 14.10.2019 (Größenklassen nach Umsatz) – durch EDPB-Leitlinien überlagert
Zuständige Behörde DEBfDI (Bund, Telekom, Post) oder Landesdatenschutzbehörde
Höchstes DE-Einzelbußgeld45 Mio. € (BfDI gegen einen Telekommunikationsanbieter, 2025) [BfDI 34. TB 2025]
Gesamtaufkommen DE 2025rund 46,9 Mio. € aus 249 Bußgeldern aller deutschen Aufsichtsbehörden
Verhältnismäßigkeitsgebot (Art. 83 Abs. 1)Geldbußen müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein

Die zwei Höchstrahmen (Art. 83 Abs. 4–6)

Die DSGVO unterscheidet zwei Bußgeldstufen, je nachdem, welche Pflicht verletzt wurde:

Stufe 1 – bis 10 Mio. € oder 2 % Welt-Vorjahresumsatz (Art. 83 Abs. 4):

Stufe 2 – bis 20 Mio. € oder 4 % Welt-Vorjahresumsatz (Art. 83 Abs. 5):

Art. 83 Abs. 6 ordnet denselben Höchstrahmen (20 Mio. € / 4 %) für die Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 an (z. B. Verarbeitungsverbot, Anordnung der Löschung). Maßgeblich ist immer der höhere der beiden Werte – bei Konzernen mit hohem Umsatz kann das den absoluten Eurobetrag deutlich übersteigen.

Die 11 Bemessungskriterien (Art. 83 Abs. 2)

Bei jeder Bußgeldentscheidung muss die Aufsichtsbehörde elf Kriterien gebührend berücksichtigen:

Berechnungsmethode: EDPB-Leitlinien 04/2022 (5-Schritt-Verfahren)

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat am 24.05.2023 die endgültige Fassung der Leitlinien 04/2022 zur Berechnung von Geldbußen angenommen. Damit gilt EU-weit ein einheitliches Bemessungsverfahren in fünf Schritten:

  1. Identifikation des Verarbeitungsvorgangs und Prüfung des Art. 83 Abs. 3 DSGVO (Tateinheit/Tatmehrheit);
  2. Ermittlung des Ausgangsbetrags anhand der Schwere des Verstoßes (gering, mittel, hoch) und des Umsatzes des Unternehmens;
  3. Berücksichtigung erschwerender und mildernder Umstände nach Art. 83 Abs. 2;
  4. Prüfung der gesetzlichen Höchstgrenzen nach Art. 83 Abs. 4–6 (Deckelung);
  5. Abschließende Prüfung auf Wirksamkeit, Abschreckungswirkung und Verhältnismäßigkeit.

Diese Leitlinien ersetzen in der praktischen Anwendung das frühere DSK-Bußgeldkonzept vom 14.10.2019, das in Deutschland ein eigenes Stufenmodell nach Umsatzgrößenklassen (A.I bis C.III) vorgesehen hatte. Das DSK-Konzept ist nicht förmlich aufgehoben, wird aber von den deutschen Aufsichtsbehörden zugunsten der europäischen Methodik angepasst angewendet.

Geltungsbereich

Bußgelder nach Art. 83 DSGVO können verhängt werden gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 7 und 8 DSGVO – das sind Unternehmen, Vereine, Selbstständige, Behörden und Stiftungen, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten. Bei Konzernen kann nach EuGH-Rechtsprechung der weltweite Konzernumsatz herangezogen werden, wenn die verantwortliche Stelle Teil eines „Unternehmens" im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist (EuGH, Urt. v. 05.12.2023, C-807/21 „Deutsche Wohnen"). In Deutschland gelten gegenüber Behörden nach § 43 Abs. 3 BDSG keine Bußgelder.

Beispiele aus der deutschen Aufsichtspraxis (Stand: 2025)

Die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden verhängten 2025 insgesamt rund 46,9 Mio. € an Bußgeldern (249 Einzelbußgelder). Die BfDI berichtet in ihrem 34. Tätigkeitsbericht 2025 das bisher höchste deutsche DSGVO-Einzelbußgeld: 45 Mio. € gegen einen Telekommunikationsanbieter wegen Mängeln bei der Auftragsverarbeitung und unzureichender Authentifizierung von Anrufern in Kundencentern und Shops (Juni 2025).

Typische Verstoßkategorien, die regelmäßig zu Bußgeldern führen:

Häufige Fehler und Missverständnisse

Quellen

Stand:
2026-05-29
Gültig ab:
2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (EUR-Lex), ergänzt durch BfDI (B) und EDPB-/DSK-Leitlinien (C)
Lizenz:
CC BY 4.0