DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. e – Speicherbegrenzung
Status: in KraftKernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2016/679, Art. 5 Abs. 1 lit. e |
| Grundsatz | Speicherbegrenzung („storage limitation") |
| Kernpflicht | Speicherung nur, solange für den Zweck erforderlich |
| Rechtsfolge bei Zweckwegfall | Löschung oder Anonymisierung |
| Ausnahme | Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecke nach Art. 89 Abs. 1 (Art. 5 Abs. 1 lit. e Hs. 2) |
| Verknüpfung | Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 (Nachweis durch Löschkonzept) |
| Aufbewahrung Handelsbücher / Jahresabschlüsse | 10 Jahre (§ 257 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 HGB) |
| Aufbewahrung Buchungsbelege | 8 Jahre, seit 1.1.2025 (§ 257 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 HGB) |
| Aufbewahrung Handelsbriefe / sonstige | 6 Jahre (§ 257 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, 3 HGB) |
| Steuerliche Aufbewahrung | parallel nach § 147 AO (10 / 8 / 6 Jahre) |
| Bußgeldrahmen bei Verstoß | bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. a) |
Geltungsbereich
Der Grundsatz gilt für jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der DSGVO (Art. 2, Art. 3) und richtet sich an den Verantwortlichen i. S. v. Art. 4 Nr. 7 sowie den Auftragsverarbeiter. Er ist kein eigenständiger Erlaubnistatbestand, sondern ein übergreifender Verarbeitungsgrundsatz, der neben Rechtmäßigkeit (lit. a), Zweckbindung (lit. b), Datenminimierung (lit. c) und Richtigkeit (lit. d) steht. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Erhebung, sondern der fortlaufende Erforderlichkeitsbezug: Sobald die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden und kein anderer zulässiger Zweck oder keine Aufbewahrungspflicht besteht, ist die Speicherung zu beenden.
Verhältnis zu gesetzlichen Aufbewahrungspflichten
Die Speicherbegrenzung wird durch gesetzliche Aufbewahrungspflichten begrenzt. Solange eine solche Pflicht besteht, ist die Löschung weder zulässig noch geboten; einschlägig sind insbesondere:
- § 257 Abs. 4 HGB: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Lageberichte (Abs. 1 Nr. 1) 10 Jahre; Buchungsbelege (Abs. 1 Nr. 4) 8 Jahre (verkürzt von 10 auf 8 Jahre durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz, verkündet am 29.10.2024, anwendbar auf Belege, deren Frist am 1.1.2025 noch nicht abgelaufen war); empfangene und abgesandte Handelsbriefe (Abs. 1 Nr. 2, 3) 6 Jahre.
- § 147 Abs. 3 AO: spiegelbildliche steuerliche Aufbewahrungsfristen (10 / 8 / 6 Jahre).
Während der laufenden Aufbewahrungsfrist empfiehlt sich eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO: Die Daten werden für den eigentlichen Geschäftsbetrieb gesperrt und nur noch zum gesetzlichen Aufbewahrungszweck vorgehalten, bis die Frist abläuft und endgültig gelöscht werden kann.
Umsetzung: Löschkonzept und Löschfristen
Aus dem Zusammenspiel von Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) und Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2) folgt, dass der Verantwortliche die Einhaltung nachweisen können muss. In der Praxis geschieht dies über ein Löschkonzept, das Datenarten erfasst, je Datenart eine Löschfrist und einen Fristbeginn festlegt, Verantwortlichkeiten zuweist und die Löschung dokumentiert. Es gibt keine einheitliche gesetzliche Speicherfrist für alle Daten – die Frist ergibt sich aus dem Verarbeitungszweck und etwaigen Aufbewahrungspflichten. Als methodische Referenz wird häufig die Norm DIN 66398 (Leitlinie zur Entwicklung eines Löschkonzepts) herangezogen; ihr Volltext ist urheberrechtlich geschützt und hier nicht wiedergegeben.
Ausnahmen
Eine über die Zweckerreichung hinausgehende Speicherung ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. e Hs. 2 nur zulässig, soweit die Daten ausschließlich verarbeitet werden für:
- im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke,
- wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder
- statistische Zwecke
jeweils gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO und unter der Voraussetzung, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Pseudonymisierung) zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person getroffen werden. Daneben kann eine fortdauernde Speicherung durch eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht (siehe oben) gerechtfertigt sein.
Häufige Fehler
- „Anonymisierte Daten löschen": Eine echte Anonymisierung beendet den Personenbezug und genügt der Speicherbegrenzung ebenso wie die Löschung – die Daten fallen dann aus dem Anwendungsbereich der DSGVO. Eine bloße Pseudonymisierung reicht hierfür nicht, da der Personenbezug wiederherstellbar bleibt.
- „Aufbewahrungspflicht = Daueraufbewahrung": Nach Ablauf der handels- bzw. steuerrechtlichen Frist entfällt der Rechtfertigungsgrund; die Daten sind dann zu löschen.
- „Aufbewahren auf Vorrat, falls man sie noch braucht": Wirtschaftliche Bequemlichkeit, mögliche künftige Nutzung oder Marketinginteressen rechtfertigen keine Speicherung über den Zweck hinaus.
- Fehlender Fristbeginn: Ohne definierten Startzeitpunkt je Datenart lässt sich die Löschfrist nicht rechtssicher berechnen.
Beispiel
Ein Online-Händler speichert Bestelldaten eines Kunden. Der unmittelbare Verarbeitungszweck (Vertragsabwicklung, Gewährleistung) ist nach einigen Jahren erfüllt. Die in der Rechnung enthaltenen Daten unterliegen jedoch als Buchungsbeleg der Aufbewahrungspflicht nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB und sind daher 8 Jahre (Belege ab 2025) aufzubewahren. Der Händler schränkt die Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO ein (kein Marketing, kein operativer Zugriff mehr) und löscht den Datensatz nach Ablauf der achtjährigen Frist – gerechnet ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 257 Abs. 5 HGB).
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung, Art. 5 (Volltext, EUR-Lex):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
- § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__257.html
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
- § 35 BDSG – Recht auf Löschung (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__35.html
- Datenschutzkonferenz (DSK) – Kurzpapier Nr. 11 „Recht auf Löschung / Recht auf Vergessenwerden" (PDF):: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_11.pdf