Elterngeld – Einkommensgrenzen 2026 (§ 1 Absatz 8 BEEG)
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1 Absatz 8 BEEG (Einkommensgrenze) i. V. m. § 28 BEEG (Übergangsvorschriften) |
| Einkommensgrenze für Geburten ab 1.4.2025 | 175.000 € zu versteuerndes Einkommen [§ 1 Absatz 8 BEEG] |
| Einkommensgrenze für Geburten 1.4.2024 – 31.3.2025 | 200.000 € zu versteuerndes Einkommen [§ 28 Absatz 1 BEEG, Übergangsregelung] |
| Geltungsbereich | gilt einheitlich für Paare und Alleinerziehende [§ 1 Absatz 8 BEEG] |
| Maßgeblicher Einkommensbegriff | zu versteuerndes Einkommen (zvE) nach § 2 Absatz 5 EStG laut Steuerbescheid |
| Maßgeblicher Zeitraum | letzter abgeschlossener Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes |
| Bei Paaren | Einkommen beider Elternteile wird zusammengerechnet (Summe aus den Steuerbescheiden) |
| Bei Alleinerziehenden | nur das eigene zu versteuernde Einkommen ist maßgeblich |
| Vorherige Grenze (Geburten 1.9.2021 – 31.3.2024) | 300.000 € (Paare) bzw. 250.000 € (Alleinerziehende) – außer Kraft |
| Nachweis | Steuerbescheid für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum, soweit vorhanden, dem Antrag beifügen |
| Vorläufige Bewilligung | möglich, wenn Steuerbescheid bei Antragstellung noch nicht vorliegt und nach Antragsangaben die Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird (Widerrufsvorbehalt nach § 8 Absatz 3 BEEG) |
| Rechtsfolge bei Überschreitung | vollständiger Wegfall des Elterngeldanspruchs – keine anteilige Kürzung |
Geltungsbereich
Die Einkommensgrenze nach § 1 Absatz 8 BEEG ist eine harte Anspruchsschwelle: Wer sie überschreitet, erhält für sein Kind kein Elterngeld – weder Basiselterngeld noch ElterngeldPlus, noch den Partnerschaftsbonus. Die Grenze wird nicht anteilig angewendet, sondern wirkt als „Cliff Edge": Ein Euro über der Schwelle kostet den Anspruch in voller Höhe.
Für Paare (verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft oder unverheiratet zusammenlebend) werden die zu versteuernden Einkommen beider Elternteile aus den jeweiligen Steuerbescheiden zusammengezählt. Bei Alleinerziehenden wird nur das eigene zu versteuernde Einkommen herangezogen.
Welcher Zeitraum gilt?
Maßgeblich ist nach § 1 Absatz 8 Satz 1 BEEG der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. Bei den meisten Antragstellenden ist das das Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr. Beispiel: Wird das Kind im September 2026 geboren, ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Veranlagungsjahr 2025 maßgeblich – also der Steuerbescheid für 2025.
Welches Einkommen zählt? (zvE statt Brutto)
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) nach § 2 Absatz 5 EStG. Das ist der Betrag, der im Steuerbescheid in der Zeile „zu versteuerndes Einkommen" steht. Es liegt in der Regel deutlich unter dem Bruttoeinkommen, weil davor noch abgezogen werden:
- Werbungskosten / Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden …)
- Außergewöhnliche Belastungen
- Kinderfreibeträge (wenn günstiger als Kindergeld)
- Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Faustregel: Wer brutto deutlich mehr als 175.000 € verdient, kann nach Abzügen trotzdem unter der Schwelle liegen – Antrag stellen lohnt sich, wenn nicht offensichtlich klar darüber.
Ausnahmen und Übergangsregelung (§ 28 BEEG)
Für Geburten im Zeitraum 1. April 2024 bis 31. März 2025 gilt nach § 28 Absatz 1 BEEG noch die Grenze von 200.000 € zu versteuerndem Einkommen. Diese Übergangsregelung läuft mit den letzten Bezugsmonaten der entsprechenden Geburtsjahrgänge schrittweise aus.
Für Geburten vor dem 1. April 2024 galten die alten Grenzen von 300.000 € (Paare) bzw. 250.000 € (Alleinerziehende) – diese sind außer Kraft und nur noch für laufende Altfälle relevant.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Ich verdiene brutto 180.000 €, also bekomme ich nichts." – Falsch. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Brutto. Nach Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen kann das zvE deutlich unter 175.000 € liegen.
- „Die Grenze gilt pro Person." – Falsch. Bei Paaren wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet.
- „Es gibt eine anteilige Kürzung." – Falsch. Die 175.000 € sind eine harte Anspruchsschwelle. Knapp darüber bedeutet: kein Elterngeld.
- „Maßgeblich ist das Einkommen während der Elternzeit." – Falsch. Maßgeblich ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt – in der Regel das Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr.
Antrag ohne fertigen Steuerbescheid
Liegt der Steuerbescheid für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum bei Antragstellung noch nicht vor und ist nach den Antragsangaben davon auszugehen, dass die Grenze des § 1 Absatz 8 BEEG nicht überschritten wird, kann das Elterngeld nach § 8 Absatz 3 BEEG vorläufig bewilligt werden – mit Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die spätere Veranlagung doch eine Überschreitung ergibt. In diesem Fall wird das gezahlte Elterngeld zurückgefordert.
Ausnahmen
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Häufige Fehler
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Beispiel
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 1 BEEG (Berechtigte, Einkommensgrenze 175.000 € in Absatz 8): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 28 BEEG (Übergangsvorschrift, 200.000 € für Geburten 1.4.2024 – 31.3.2025): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 2b BEEG (Bemessungszeitraum für Erwerbseinkommen): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – BEEG, Gesamtgesetz: gesetze-im-internet.de
- BMFSFJ – Fragen und Antworten zu den neuen Einkommensgrenzen im Elterngeld: bmfsfj.de
- BMFSFJ – Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024: bmfsfj.de
- Familienportal des Bundes – Welches Einkommen wird für die Berechnung des Elterngelds berücksichtigt: familienportal.de
- Familienportal des Bundes – Wie wird mein bisheriges Einkommen für die Berechnung des Elterngelds bestimmt: familienportal.de