Nexvyra

Elterngeld – Einkommensgrenzen 2026 (§ 1 Absatz 8 BEEG)

Sozialrecht Elterngeld Einkommensgrenze BEEG Familie Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch auf Elterngeld vollständig, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes 175.000 € übersteigt (§ 1 Absatz 8 BEEG). Die Grenze gilt einheitlich für Paare und Alleinerziehende. Für Geburten im Übergangszeitraum vom 1. April 2024 bis 31. März 2025 liegt die Grenze nach § 28 Absatz 1 BEEG noch bei 200.000 €. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) nach § 2 Absatz 5 EStG laut Einkommensteuerbescheid – nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 1 Absatz 8 BEEG (Einkommensgrenze) i. V. m. § 28 BEEG (Übergangsvorschriften)
Einkommensgrenze für Geburten ab 1.4.2025175.000 € zu versteuerndes Einkommen [§ 1 Absatz 8 BEEG]
Einkommensgrenze für Geburten 1.4.2024 – 31.3.2025200.000 € zu versteuerndes Einkommen [§ 28 Absatz 1 BEEG, Übergangsregelung]
Geltungsbereichgilt einheitlich für Paare und Alleinerziehende [§ 1 Absatz 8 BEEG]
Maßgeblicher Einkommensbegriffzu versteuerndes Einkommen (zvE) nach § 2 Absatz 5 EStG laut Steuerbescheid
Maßgeblicher Zeitraumletzter abgeschlossener Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes
Bei PaarenEinkommen beider Elternteile wird zusammengerechnet (Summe aus den Steuerbescheiden)
Bei Alleinerziehendennur das eigene zu versteuernde Einkommen ist maßgeblich
Vorherige Grenze (Geburten 1.9.2021 – 31.3.2024)300.000 € (Paare) bzw. 250.000 € (Alleinerziehende) – außer Kraft
NachweisSteuerbescheid für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum, soweit vorhanden, dem Antrag beifügen
Vorläufige Bewilligungmöglich, wenn Steuerbescheid bei Antragstellung noch nicht vorliegt und nach Antragsangaben die Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird (Widerrufsvorbehalt nach § 8 Absatz 3 BEEG)
Rechtsfolge bei Überschreitungvollständiger Wegfall des Elterngeldanspruchs – keine anteilige Kürzung

Geltungsbereich

Die Einkommensgrenze nach § 1 Absatz 8 BEEG ist eine harte Anspruchsschwelle: Wer sie überschreitet, erhält für sein Kind kein Elterngeld – weder Basiselterngeld noch ElterngeldPlus, noch den Partnerschaftsbonus. Die Grenze wird nicht anteilig angewendet, sondern wirkt als „Cliff Edge": Ein Euro über der Schwelle kostet den Anspruch in voller Höhe.

Für Paare (verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft oder unverheiratet zusammenlebend) werden die zu versteuernden Einkommen beider Elternteile aus den jeweiligen Steuerbescheiden zusammengezählt. Bei Alleinerziehenden wird nur das eigene zu versteuernde Einkommen herangezogen.

Welcher Zeitraum gilt?

Maßgeblich ist nach § 1 Absatz 8 Satz 1 BEEG der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. Bei den meisten Antragstellenden ist das das Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr. Beispiel: Wird das Kind im September 2026 geboren, ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Veranlagungsjahr 2025 maßgeblich – also der Steuerbescheid für 2025.

Welches Einkommen zählt? (zvE statt Brutto)

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) nach § 2 Absatz 5 EStG. Das ist der Betrag, der im Steuerbescheid in der Zeile „zu versteuerndes Einkommen" steht. Es liegt in der Regel deutlich unter dem Bruttoeinkommen, weil davor noch abgezogen werden:

Faustregel: Wer brutto deutlich mehr als 175.000 € verdient, kann nach Abzügen trotzdem unter der Schwelle liegen – Antrag stellen lohnt sich, wenn nicht offensichtlich klar darüber.

Ausnahmen und Übergangsregelung (§ 28 BEEG)

Für Geburten im Zeitraum 1. April 2024 bis 31. März 2025 gilt nach § 28 Absatz 1 BEEG noch die Grenze von 200.000 € zu versteuerndem Einkommen. Diese Übergangsregelung läuft mit den letzten Bezugsmonaten der entsprechenden Geburtsjahrgänge schrittweise aus.

Für Geburten vor dem 1. April 2024 galten die alten Grenzen von 300.000 € (Paare) bzw. 250.000 € (Alleinerziehende) – diese sind außer Kraft und nur noch für laufende Altfälle relevant.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Antrag ohne fertigen Steuerbescheid

Liegt der Steuerbescheid für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum bei Antragstellung noch nicht vor und ist nach den Antragsangaben davon auszugehen, dass die Grenze des § 1 Absatz 8 BEEG nicht überschritten wird, kann das Elterngeld nach § 8 Absatz 3 BEEG vorläufig bewilligt werden – mit Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die spätere Veranlagung doch eine Überschreitung ergibt. In diesem Fall wird das gezahlte Elterngeld zurückgefordert.

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Häufige Fehler

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Stand:
2026-05-28
Gültig ab:
2025-04-01 (175.000 € nach § 1 Absatz 8 BEEG); Übergangsregelung 200.000 € für Geburten 1.4.2024 – 31.3.2025 nach § 28 BEEG
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, BMFSFJ, Familienportal des Bundes)
Lizenz:
CC BY 4.0