Elterngeld – Höhe, Bezugsdauer, ElterngeldPlus und Boni
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere §§ 1, 2, 2a, 4, 4a-4d |
| Basiselterngeld Mindestbetrag (§ 2 Absatz 4 BEEG) | 300 € / Monat |
| Basiselterngeld Höchstbetrag (§ 2 Absatz 1 BEEG) | 1.800 € / Monat |
| Lohnersatzquote | 65 % – 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt; bei Nettoeinkommen unter 1.240 € steigt der Satz bis auf 100 % (§ 2 Absatz 2 BEEG) |
| ElterngeldPlus Mindestbetrag (§ 4a BEEG) | 150 € / Monat |
| ElterngeldPlus Höchstbetrag | 900 € / Monat |
| Bezugsdauer Basiselterngeld – ein Elternteil | bis zu 12 Lebensmonate (§ 4 Absatz 3 BEEG) |
| Bezugsdauer Basiselterngeld – beide Elternteile (Partnermonate) | 14 Lebensmonate, wenn beide mindestens 2 Monate beziehen |
| Bezugsdauer Basiselterngeld – Alleinerziehende | 14 Lebensmonate (§ 4 Absatz 6 BEEG) |
| Umrechnung ElterngeldPlus → Basis | 2 ElterngeldPlus-Monate = 1 Basismonat |
| Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG) | 2 bis 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate je Elternteil, wenn beide gleichzeitig 24 – 32 Wochenstunden arbeiten |
| Geschwisterbonus (§ 2a Absatz 1 BEEG) | + 10 % auf das Elterngeld, mindestens 75 € (Basis) bzw. 37,50 € (Plus) bei zwei Kindern unter 3 Jahren oder drei und mehr Kindern unter 6 Jahren |
| Mehrlingszuschlag (§ 2a Absatz 4 BEEG) | 300 € pro weiterem Kind beim Basiselterngeld; 150 € beim ElterngeldPlus |
| Parallelbezug Basiselterngeld (Geburten ab 1.4.2024, § 4 Absatz 3 BEEG) | gleichzeitiger Bezug beider Elternteile beim Basiselterngeld nur noch in einem Lebensmonat innerhalb der ersten 12 Lebensmonate (Ausnahmen: Frühgeborene, Mehrlinge, Kinder mit Behinderung) |
| Bemessungszeitraum | grundsätzlich die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b BEEG); bei Selbständigen das letzte abgeschlossene Veranlagungsjahr |
| Einkommensgrenze ab 1.4.2025 (§ 1 Absatz 8 BEEG) | 175.000 € zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt für Paare und Alleinerziehende |
| Antragsfrist | Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Antragseingang gezahlt (§ 7 Absatz 1 Satz 2 BEEG) |
| Zuständige Stelle | Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslands; Antrag erst nach Geburt möglich (z. T. online über ElterngeldDigital) |
Höhe des Elterngeldes (§ 2 BEEG)
Das Basiselterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens. Nach § 2 Absatz 1 BEEG beträgt es 65 % bis 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Die genaue Quote hängt vom Einkommen ab:
- Bis 1.240 € Netto wird die Ersatzquote von 67 % schrittweise auf bis zu 100 % erhöht (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BEEG) — niedrige Einkommen werden also überproportional ersetzt.
- Zwischen 1.240 € und 1.200 € liegt die Quote bei 67 %.
- Ab einem Nettoeinkommen über 1.200 € sinkt die Quote von 67 % schrittweise auf 65 % bei einem Netto ab 1.240 € (gleitende Skala).
- Liegt vor der Geburt kein Erwerbseinkommen vor (etwa Studium oder Hausarbeit), wird der Mindestbetrag von 300 € gezahlt.
Der Mindestbetrag von 300 € wird zusätzlich zu anderen Sozialleistungen wie z. B. Bürgergeld nur in besonderen Fällen angerechnet; für nicht erwerbstätige Eltern stellt er die Grundleistung dar (§ 2 Absatz 4 BEEG).
Bezugsdauer und Partnermonate (§ 4 BEEG)
Das Basiselterngeld kann grundsätzlich von einem Elternteil bis zu 12 Lebensmonate in Anspruch genommen werden (§ 4 Absatz 3 BEEG). Die Bezugsdauer verlängert sich auf 14 Lebensmonate, wenn
- beide Elternteile am Elterngeld teilhaben und jeder mindestens zwei Monate bezieht (sogenannte Partnermonate), oder
- ein Elternteil alleinerziehend ist (§ 4 Absatz 6 BEEG) und Erwerbseinkommen reduziert.
Für Geburten ab 1. April 2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile nur noch in einem Lebensmonat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate möglich (§ 4 Absatz 3 BEEG neu). Ausnahmen gelten für
- Eltern von Frühgeborenen (mindestens 6 Wochen vor Termin geboren),
- Eltern von Mehrlingen (Zwillingen, Drillingen usw.),
- Eltern von Kindern mit Behinderung und Eltern, die für Geschwisterkinder mit Behinderung den Geschwisterbonus erhalten.
Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, dürfen beide weiterhin auch länger als einen Monat parallel Elterngeld beziehen.
ElterngeldPlus (§ 4a BEEG)
Das ElterngeldPlus wurde 2015 eingeführt, um die Vereinbarkeit von Teilzeitarbeit und Elternzeit zu erleichtern. Es beträgt die Hälfte des Basis-Elterngeldes, das einem Elternteil zustehen würde — also mindestens 150 € und höchstens 900 € pro Monat — wird dafür aber doppelt so lange gezahlt. Umrechnung: 2 ElterngeldPlus-Monate = 1 Basismonat.
ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit zurück in den Beruf gehen (bis zu 32 Wochenstunden während des Bezugs, § 1 Absatz 6 BEEG). Bei niedrigerem Erwerbseinkommen während des Bezugs kann ElterngeldPlus über zwei Jahre hinweg in Summe sogar einen höheren Gesamtbetrag ergeben als die zwölf Monate Basiselterngeld.
Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG)
Zusätzlich zu ElterngeldPlus können sich Eltern 2 bis 4 weitere ElterngeldPlus-Monate je Elternteil sichern, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind (Partnerschaftsbonus). Auch Alleinerziehende können den Bonus in Anspruch nehmen, wenn sie die Stunden-Voraussetzung erfüllen. Wird die Stundenzahl verlassen, entfällt der Bonus rückwirkend — die Voraussetzungen müssen in jedem der ausgewählten Monate erfüllt sein.
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag (§ 2a BEEG)
Der Geschwisterbonus erhöht das Elterngeld nach § 2a Absatz 1 BEEG um 10 %, mindestens jedoch 75 € (Basiselterngeld) bzw. 37,50 € (ElterngeldPlus) pro Monat, wenn im Haushalt
- mindestens zwei Kinder unter 3 Jahren leben oder
- drei oder mehr Kinder unter 6 Jahren leben.
Bei Kindern mit Behinderung gelten höhere Altersgrenzen (bis 14 Jahre).
Der Mehrlingszuschlag beträgt nach § 2a Absatz 4 BEEG 300 € für jedes weitere mehrgeborene Kind beim Basiselterngeld bzw. 150 € beim ElterngeldPlus. Bei Zwillingen also +300 €, bei Drillingen +600 € pro Monat (Basis).
Einkommensgrenze ab 1. April 2025 (§ 1 Absatz 8 BEEG)
Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Elterngeldanspruch vollständig, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes folgende Grenze übersteigt:
- Paare und Alleinerziehende: 175.000 €
Maßgeblich ist nicht das Brutto-, sondern das zu versteuernde Einkommen (zvE) gemäß Einkommensteuerbescheid. Es liegt in der Regel deutlich unter dem Bruttoeinkommen. Die Grenze wurde gegenüber dem vorherigen Stand (zuvor 200.000 € für Geburten ab 1. April 2024 für Paare bzw. 150.000 € für Alleinerziehende) vereinheitlicht und gesenkt.
Bemessungszeitraum und Antrag
Bemessungszeitraum für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b Absatz 1 BEEG); bei Selbständigen gilt das letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungsjahr. Mutterschutzleistungen und vorheriger Elterngeldbezug werden aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert.
Der Antrag wird nach der Geburt bei der zuständigen Elterngeldstelle des Bundeslands gestellt — in vielen Ländern online über ElterngeldDigital. Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Eingang des Antrags ausgezahlt (§ 7 Absatz 1 Satz 2 BEEG); deshalb sollte der Antrag möglichst kurz nach der Geburt eingereicht werden.
Geltungsbereich
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Ausnahmen
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Häufige Fehler
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Beispiel
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Gesamtgesetz: gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 1 BEEG (Anspruchsberechtigte, Einkommensgrenze 175.000 € in Absatz 8): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 2 BEEG (Höhe des Elterngeldes, 65–67 %, 300 € / 1.800 €): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 2a BEEG (Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 4 BEEG (Bezugsdauer, Partnermonate, Parallelbezug ab 1.4.2024): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 4a BEEG (ElterngeldPlus, 150 € / 900 €): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 4b BEEG (Partnerschaftsbonus, 24–32 Wochenstunden): gesetze-im-internet.de
- BMFSFJ – Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit (Themenseite): bmbfsfj.bund.de
- BMFSFJ – Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024 sowie ab 1. April 2025: bmbfsfj.bund.de
- Familienportal des Bundes – Wie viel Elterngeld kann ich bekommen?: familienportal.de
- Familienportal des Bundes – Was ist der Partnerschaftsbonus?: familienportal.de