Elternzeit – Dauer und Anmeldefrist (§§ 15, 16 BEEG)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 15, 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) |
| Höchstdauer pro Kind | bis zu 3 Jahre (36 Monate) je Elternteil [§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG] |
| Anspruchszeitraum | bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes [§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG] |
| Übertragbarer Anteil | bis zu 24 Monate zwischen 3. Geburtstag und vollendetem 8. Lebensjahr – ohne Zustimmung des Arbeitgebers [§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG] |
| Anmeldefrist (bis 3. Geburtstag) | spätestens 7 Wochen vor Beginn, in Textform [§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG] |
| Anmeldefrist (3. bis 8. Geburtstag) | spätestens 13 Wochen vor Beginn, in Textform [§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG] |
| Form der Anmeldung | Textform (§ 126b BGB) – schriftlich oder z. B. per E-Mail, ohne eigenhändige Unterschrift [§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG] |
| Verbindliche Festlegung | bei Anmeldung bis zum 3. Geburtstag muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird [§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG] |
| Zeitabschnitte | jeder Elternteil kann Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte verteilen; weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers [§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG] |
| Verkürzte Frist | bei dringenden Gründen ausnahmsweise angemessene kürzere Frist möglich [§ 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG] |
| Erwerbstätigkeit während Elternzeit | Teilzeit bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt zulässig [§ 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG] |
| Aufteilung zwischen Eltern | jeder Elternteil allein oder beide gemeinsam; Anspruch besteht für jedes Kind [§ 15 Abs. 3 BEEG] |
| Bescheinigungspflicht | der Arbeitgeber hat die Elternzeit zu bescheinigen [§ 16 Abs. 1 Satz 9 BEEG] |
| Sonderkündigungsschutz | beginnt frühestens 8 Wochen (bis 3. Lj.) bzw. 14 Wochen (3.–8. Lj.) vor Beginn der Elternzeit [§ 18 Abs. 1 BEEG] |
Geltungsbereich
Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – einschließlich Teilzeit- und befristet Beschäftigte, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende –, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen (§ 15 Absatz 1 BEEG). Der Anspruch besteht auch für Kinder, für die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 BEEG erfüllt sind (z. B. Adoptiv- oder Pflegekinder), sowie unter engen Voraussetzungen für Großeltern, die mit ihrem Enkelkind im Haushalt leben (§ 15 Absatz 1a BEEG). Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Absatz 2 Satz 6 BEEG). Eine Mindestbeschäftigungsdauer ist – anders als beim Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit – nicht erforderlich.
Dauer und Aufteilung (§ 15 BEEG)
Die Elternzeit beträgt pro Elternteil bis zu drei Jahre je Kind und besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 15 Absatz 2 Satz 1 BEEG). Davon können bis zu 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr übertragen werden; seit der Reform zum 1. Juli 2015 ist dafür keine Zustimmung des Arbeitgebers mehr nötig (§ 15 Absatz 2 Satz 2 BEEG). Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 MuSchG wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet (§ 15 Absatz 2 Satz 3 BEEG).
Beide Elternteile können Elternzeit allein, nacheinander oder gleichzeitig nehmen (§ 15 Absatz 3 BEEG). Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt zulässig (§ 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG).
Anmeldung und Fristen (§ 16 BEEG)
Die Elternzeit muss vom Arbeitnehmer aktiv verlangt werden – sie wird nicht automatisch gewährt und nicht beantragt-genehmigt, sondern einseitig in Anspruch genommen. Maßgeblich sind die Fristen des § 16 Absatz 1 BEEG:
- Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: Anmeldung spätestens sieben Wochen vor Beginn.
- Zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr: Anmeldung spätestens 13 Wochen vor Beginn.
Die Anmeldung erfolgt in Textform (§ 126b BGB), also schriftlich oder beispielsweise per E-Mail, ohne dass eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Bei der Anmeldung für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag muss der Beschäftigte gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Diese Festlegung bindet beide Seiten.
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Absatz 1 Satz 6 BEEG). Den dritten Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Absatz 1 Satz 7 BEEG). Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Anmeldefrist möglich (§ 16 Absatz 1 Satz 3 BEEG). Der Arbeitgeber hat die Elternzeit zu bescheinigen (§ 16 Absatz 1 Satz 9 BEEG).
Häufige Fehler / Missverständnisse
- Elternzeit ist kein Antrag, der genehmigt werden muss. Sie wird einseitig verlangt; der Arbeitgeber kann sie für die ersten drei Jahre nicht ablehnen, sofern die Frist eingehalten wird.
- Elternzeit ≠ Elterngeld. Die Elternzeit ist die arbeitsrechtliche Freistellung (BEEG §§ 15 ff.), das Elterngeld die finanzielle Leistung (BEEG §§ 1 ff.) – sie folgen unterschiedlichen Fristen und Voraussetzungen.
- Die 7-Wochen-Frist gilt nur bis zum dritten Geburtstag. Für später liegende Elternzeit gilt die längere 13-Wochen-Frist.
- Wird die Frist versäumt, verschiebt sich der mögliche Beginn der Elternzeit entsprechend nach hinten – der Anspruch als solcher geht nicht verloren.
- Die Festlegung für die ersten zwei Jahre ist verbindlich. Eine spätere Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Absatz 3 BEEG).
Beispiel
Eine Mutter, deren Kind am 1. September 2026 geboren wird, will nach Ablauf der Mutterschutzfrist unmittelbar zwölf Monate Elternzeit nehmen. Endet die Mutterschutzfrist am 27. Oktober 2026, muss sie die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn – also bis etwa Anfang September 2026 – in Textform beim Arbeitgeber anmelden und dabei zugleich erklären, wie sie ihre Elternzeit innerhalb der nächsten zwei Jahre verteilt. Nimmt die Mutter die Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Mutterschutzfrist auf den Zweijahreszeitraum angerechnet (§ 16 Absatz 1 Satz 4 BEEG).
Sonderkündigungsschutz
Mit der Anmeldung der Elternzeit greift der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen – frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bzw. 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag. Während der Elternzeit selbst besteht ein grundsätzliches Kündigungsverbot; nur in besonderen Fällen kann die zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 18 Absatz 1 BEEG).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 15 BEEG (Anspruch auf Elternzeit, Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 BEEG (Inanspruchnahme der Elternzeit, Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 18 BEEG (Kündigungsschutz): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html
- gesetze-im-internet.de – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Gesamtgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/
- BMFSFJ – Elternzeit (Themenseite Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend): https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit