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Energieaudit nach EDL-G – Pflicht für große Unternehmen (§ 8 EDL-G)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-17 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Energieaudit EDL-G Energieeffizienz Unternehmen BAFA Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Große Unternehmen – also alle Unternehmen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind – müssen nach § 8 Abs. 1 EDL-G ein Energieaudit durchführen und es danach mindestens alle vier Jahre wiederholen. Das Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen und mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs erfassen (§ 8a Abs. 1). Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh pro Jahr können statt eines vollständigen Audits eine vereinfachte Online-Meldung (Bagatellgrenze) abgeben (§ 8 Abs. 4). Wer ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) betreibt, ist von der Auditpflicht befreit (§ 8 Abs. 3). Verstöße können vom BAFA mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 12).

Kernfakten

PunktWert
Wer ist verpflichtetalle Unternehmen, die keine KMU i.S.d. Empfehlung 2003/361/EG sind („Nicht-KMU") [§ 1 Nr. 4 EDL-G]
GrundpflichtDurchführung eines Energieaudits [§ 8 Abs. 1 Satz 1 EDL-G]
Wiederholungsintervallmindestens alle 4 Jahre ab Beendigung des ersten Audits [§ 8 Abs. 1 Satz 2 EDL-G]
Erstaudit für neue Nicht-KMUspätestens 20 Monate nach Erlangung des Nicht-KMU-Status [§ 8 Abs. 2 EDL-G]
Bagatellgrenze≤ 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch/Jahr → vereinfachte Online-Meldung statt Vollaudit [§ 8 Abs. 4 EDL-G]
Befreiungeingerichtetes Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) [§ 8 Abs. 3 EDL-G]
Audit-NormDIN EN 16247-1, Ausgabe November 2022 [§ 8a Abs. 1 Nr. 1 EDL-G]
Erfassungsumfangmindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens [§ 8a Abs. 1 Nr. 5 EDL-G]
Bewertungsmethodemindestens Kapitalwertberechnung [§ 8a Abs. 1 Nr. 4 EDL-G]
Online-Erklärung beim BAFAspätestens 2 Monate nach Abschluss des Audits bzw. der Bagatell-Ermittlung [§ 8c EDL-G; BAFA-Merkblatt]
Zuständige BehördeBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) [§ 12 Abs. 2 EDL-G]
Bußgeldbis zu 50.000 € bei unterlassenem, fehlerhaftem oder verspätetem Audit [§ 12 Abs. 1, Abs. 3 EDL-G]
RechtsstandEDL-G zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)

Geltungsbereich

Die Auditpflicht trifft nach § 1 Nr. 4 EDL-G ausschließlich Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission sind. KMU ist danach ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme aufweist; bei Verflechtungen (Partner- und verbundene Unternehmen) werden die Werte zusammengerechnet. Überschreitet ein Unternehmen diese Schwellen, gilt es als Nicht-KMU und ist auditpflichtig – unabhängig von der Branche. Maßgeblich ist der Unternehmensstatus, nicht die Höhe des Energieverbrauchs allein.

Ablauf und Anforderungen

Das Energieaudit muss nach § 8a Abs. 1 EDL-G der DIN EN 16247-1 (Ausgabe November 2022) entsprechen, auf belegbaren, gemessenen Betriebsdaten beruhen, mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs untersuchen und die Wirtschaftlichkeit der ermittelten Einsparmöglichkeiten mindestens nach der Kapitalwertmethode bewerten. Durchführen darf es nur eine fachkundige Person, die die Qualifikationsanforderungen des § 8b EDL-G erfüllt. Nach Abschluss ist beim BAFA innerhalb von zwei Monaten eine Online-Erklärung abzugeben; das BAFA überwacht die Pflicht über Stichprobenkontrollen, bei denen der Auditbericht vorzulegen ist.

Ausnahmen und Bagatellgrenze

Von der Auditpflicht befreit sind Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben oder mit dessen Einrichtung begonnen haben (§ 8 Abs. 3). Beträgt der Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg höchstens 500.000 kWh im Jahr, tritt an die Stelle des vollständigen Audits eine vereinfachte Online-Meldung der Verbrauchswerte beim BAFA (Bagatellgrenze, § 8 Abs. 4); maßgeblich ist der letzte vollständige 12-Monats-Abrechnungszeitraum vor dem Jahr, in dem das Audit fällig wäre. Die Bagatell-Meldung ist im selben Vier-Jahres-Rhythmus zu wiederholen.

Häufige Fehler

Ein verbreiteter Irrtum ist, die Pflicht hänge allein am Energieverbrauch – tatsächlich knüpft sie am Unternehmensstatus (Nicht-KMU) an; auch ein energiearmes großes Unternehmen ist grundsätzlich erfasst und muss zumindest die Bagatellgrenze melden. Ebenfalls falsch ist die Annahme, ein einmaliges Audit genüge: Die Wiederholung alle vier Jahre ist verpflichtend. Schließlich verkennen Unternehmen oft, dass ein begonnenes ISO-50001- oder EMAS-System bereits befreit – ein abgeschlossenes Zertifikat ist dafür nicht zwingend Voraussetzung.

Quellen

Stand:
2026-06-17
Gültig ab:
2015-12-05 (Auditpflicht; EDL-G zuletzt geändert 27.02.2025)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de als amtliche Primärquelle)
Lizenz:
CC BY 4.0