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Erbverzicht (§§ 2346–2352 BGB) – Vertrag, Form, Wirkung, Abgrenzung zur Ausschlagung

Erbverzicht (§§ 2346–2352 BGB) – Vertrag, Form, Wirkung, Abgrenzung zur Ausschlagung

Kurzantwort

Beim Erbverzicht verzichtet ein Verwandter oder der Ehegatte des Erblassers schon zu dessen Lebzeiten durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht (§ 2346 Abs. 1 BGB). Rechtsfolge: Der Verzichtende wird von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte – und er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr. Der Verzicht kann aber auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (Pflichtteilsverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB); dann bleibt der Verzichtende gesetzlicher Erbe, gibt aber nur die Pflichtteilssicherung auf. Der Erbverzichtsvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB); der Erblasser muss ihn persönlich schließen (§ 2347 Abs. 2 S. 1 BGB), während sich der Verzichtende vertreten lassen kann. Im Zweifel erstreckt sich der Verzicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden (§ 2349 BGB). Anders als die Ausschlagung (§ 1942 BGB), die einseitig nach dem Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird, ist der Erbverzicht ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Lebzeiten. Er lässt sich nur durch einen weiteren notariellen Vertrag wieder aufheben (§ 2351 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2346–2352 BGB [gesetze-im-internet.de]
RechtsnaturVertrag zwischen Verzichtendem und Erblasser, geschlossen zu Lebzeiten des Erblassers (§ 2346 Abs. 1 S. 1 BGB)
VerzichtsberechtigteVerwandte sowie der Ehegatte des Erblassers (über § 1 LPartG auch eingetragene Lebenspartner)
Wirkung (Vollverzicht)Verzichtender ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB)
BeschränkbarkeitVerzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden – Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB)
Formzwingend notarielle Beurkundung des Vertrags (§ 2348 BGB); ohne sie ist der Verzicht nichtig
Höchstpersönlichkeitder Erblasser muss den Vertrag persönlich schließen (§ 2347 Abs. 2 S. 1 BGB); der Verzichtende kann sich vertreten lassen
Erstreckung auf Abkömmlingeim Zweifel wirkt der Verzicht eines Abkömmlings/Seitenverwandten auch für dessen Abkömmlinge (§ 2349 BGB)
Verzicht zugunsten andererverzichtet ein Abkömmling, gilt im Zweifel: Verzicht nur zugunsten der übrigen Abkömmlinge und des Ehegatten (§ 2350 BGB)
Aufhebungnur durch weiteren notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser (§ 2351 BGB)
ZuwendungsverzichtVerzicht auf eine testamentarisch/erbvertraglich zugewendete Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis, Vertrag mit dem Erblasser (§ 2352 BGB); seit 2010 gilt § 2349 entsprechend
Wirkung auf Pflichtteil andererwer durch Voll-Erbverzicht ausgeschlossen ist, wird bei der Pflichtteilsberechnung nicht mitgezähltPflichtteilsquoten der übrigen steigen (§ 2310 S. 2 BGB)
Abgrenzung AusschlagungErbverzicht: vor dem Erbfall, Vertrag, notariell (§ 2346) — Ausschlagung: nach dem Erbfall, einseitig gegenüber dem Nachlassgericht, i. d. R. 6 Wochen (§§ 1942 ff.)
Abfindung/Steuereine Abfindung für den Erbverzicht ist als Schenkung steuerbar (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Was ist ein Erbverzicht?

Der Erbverzicht ist ein Instrument der vorweggenommenen Nachlassplanung: Ein gesetzlicher Erbe – ein Verwandter oder der Ehegatte des Erblassers – vereinbart schon zu Lebzeiten des Erblassers durch Vertrag mit ihm, dass er auf sein künftiges gesetzliches Erbrecht verzichtet (§ 2346 Abs. 1 S. 1 BGB). Weil der Verzicht in die künftige Erbfolge eingreift und weitreichende Folgen hat, kann ihn niemand einseitig erklären: Er ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und braucht die Mitwirkung des Erblassers.

Typische Anwendungsfälle sind die Unternehmens- und Hofnachfolge (ein Kind übernimmt den Betrieb, die weichenden Geschwister verzichten – oft gegen Abfindung), die Absicherung von Patchwork-Konstellationen, der Ausgleich vorweggenommener Schenkungen oder der wechselseitige Verzicht von Ehegatten im Rahmen der Vermögensplanung.

Wirkung des Erbverzichts (§ 2346 BGB)

Beim Voll-Erbverzicht wird der Verzichtende so behandelt, als würde er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB). Das hat zwei Konsequenzen: Er wird nicht gesetzlicher Erbe, und er hat – anders als ein bloß Enterbter – auch kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht umfasst das Pflichtteilsrecht also automatisch; ein zusätzlicher ausdrücklicher Pflichtteilsverzicht ist beim Vollverzicht nicht nötig.

Der Verzicht kann jedoch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (§ 2346 Abs. 2 BGB) – der Pflichtteilsverzicht. Dann bleibt der Verzichtende gesetzlicher Erbe (er kann testamentarisch bedacht werden und erbt bei gesetzlicher Erbfolge weiter), verliert aber die Mindestsicherung des Pflichtteils. Diese Gestaltung ist in der Praxis häufig, weil sie dem Erblasser volle Testierfreiheit verschafft, ohne den Betroffenen vollständig aus der Erbfolge zu drängen.

Form und persönliche Mitwirkung (§§ 2347, 2348 BGB)

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Ein mündliches Versprechen, ein privatschriftlicher oder ein nur unterschriebener Vertrag genügen nicht – ohne notarielle Beurkundung ist der Verzicht formnichtig. Die Beurkundung erfüllt eine Warn- und Beratungsfunktion: Der Notar muss über die weitreichenden Folgen – etwa die Erstreckung auf die Abkömmlinge – aufklären.

Nach § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Erblasser den Vertrag nur persönlich schließen; eine Vertretung des Erblassers ist ausgeschlossen. Der Verzichtende hingegen kann sich vertreten lassen. Ist der Verzichtende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, gelten besondere Zustimmungserfordernisse.

Erstreckung und Verzicht zugunsten anderer (§§ 2349, 2350 BGB)

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter auf sein gesetzliches Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung im Zweifel auf seine Abkömmlinge (§ 2349 BGB). Wer also verzichtet, ohne etwas anderes zu vereinbaren, schließt regelmäßig auch seine Kinder von der gesetzlichen Erbfolge und vom Pflichtteil aus. Wer das nicht will, muss die Erstreckung im Vertrag ausdrücklich ausschließen.

§ 2350 BGB enthält Auslegungsregeln für den Verzicht zugunsten eines anderen: Verzichtet ein Abkömmling, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der übrigen Abkömmlinge und des Ehegatten/Lebenspartners des Erblassers gelten soll. Der Verzicht kann aber auch gezielt zugunsten einer bestimmten Person erklärt werden.

Aufhebung (§ 2351 BGB)

Ein einmal geschlossener Erbverzicht kann jederzeit ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden – aber nur durch einen weiteren Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser. Über die Verweisung auf § 2348 bedarf auch der Aufhebungsvertrag der notariellen Beurkundung, und über § 2347 Abs. 2 S. 1 muss der Erblasser auch hier persönlich handeln (§ 2351 BGB). Ein einseitiger „Widerruf" des Verzichts ist nicht möglich.

Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB)

Der Zuwendungsverzicht betrifft nicht das gesetzliche Erbrecht, sondern eine bereits durch Testament oder Erbvertrag zugewendete Rechtsstellung: Wer durch letztwillige Verfügung als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf diese Zuwendung verzichten (§ 2352 S. 1, 2 BGB). Auch dieser Vertrag ist notariell zu beurkunden (§ 2348 über § 2352 S. 3). Seit der Erbrechtsreform zum 1. Januar 2010 gilt die Erstreckung auf die Abkömmlinge (§ 2349) für den Zuwendungsverzicht entsprechend; zuvor war dies streitig.

Wirkung auf die Pflichtteile der übrigen (§ 2310 BGB)

Bei der Berechnung des Pflichtteils der übrigen Berechtigten ist zu unterscheiden: Wer durch Voll-Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird bei der Feststellung des für die Pflichtteilsquote maßgeblichen Erbteils nicht mitgezählt (§ 2310 S. 2 BGB). Das erhöht die Pflichtteilsquoten der verbleibenden Berechtigten. Beim reinen Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) gilt das nicht: Der Verzichtende bleibt gesetzlicher Erbe und wird mitgezählt, sodass sich die Quoten der anderen nicht erhöhen. Diese Unterscheidung ist bei der Nachlassgestaltung wesentlich.

Abgrenzung: Erbverzicht, Ausschlagung, Enterbung

Steuerliche Behandlung der Abfindung

Wird der Erbverzicht gegen eine Abfindung vereinbart, ist die Abfindung, die der (künftige) Erblasser dem Verzichtenden zahlt, als Schenkung unter Lebenden steuerbar (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) – nicht als Erwerb von Todes wegen, weil der Verzicht zu Lebzeiten erfolgt. Zahlt dagegen ein anderer künftiger Erbe (z. B. ein Geschwisterteil) die Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht, kann eine Schenkung zwischen diesen Personen vorliegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) mit der zwischen ihnen geltenden Steuerklasse. Die konkrete steuerliche Einordnung sollte vor Abschluss geprüft werden.

Häufige Fehler

Quellen