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Fiskuserbrecht – Gesetzliches Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB) – Land oder Bund als Auffangerbe, Ausschlagungsverbot, Feststellung, Haftung

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Fiskuserbrecht – Gesetzliches Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB) – Land oder Bund als Auffangerbe, Ausschlagungsverbot, Feststellung, Haftung

Kurzantwort

Hinterlässt ein Verstorbener weder einen Verwandten noch einen Ehegatten oder Lebenspartner und auch keinen wirksam eingesetzten Erben, so erbt nach § 1936 BGB der Staat – und zwar das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; nur „im Übrigen" (etwa bei Auslandsbezug ohne feststellbaren Inlandswohnsitz) erbt der Bund. Das Fiskuserbrecht ist ein reines Auffang- oder Ersatzerbrecht: Es greift erst, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist, und stellt sicher, dass kein Nachlass herrenlos wird. Weil das deutsche Verwandtenerbrecht unbegrenzt ist – jeder noch so entfernte, aber auffindbare Verwandte schließt den Staat aus –, kommt der Fiskus in der Praxis nur bei tatsächlich erbenlosen Nachlässen zum Zug. Besonderheiten: Der Fiskus kann die ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB – „Zwangserbe"); vor der gerichtlichen Feststellung nach § 1964 BGB kann von ihm und gegen ihn kein Recht geltend gemacht werden (§ 1966 BGB); und er haftet nur mit dem Nachlass, nicht mit allgemeinen Staatsmitteln (Dürftigkeitseinrede § 1990 BGB, ohne Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 1936 BGB [gesetze-im-internet.de]
Wortlaut Satz 1„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte." [§ 1936 S. 1 BGB]
Wortlaut Satz 2„Im Übrigen erbt der Bund." [§ 1936 S. 2 BGB]
Rechtsnaturgesetzliches Auffang-/Ersatzerbrecht (subsidiär) – greift nur mangels anderer Erben
Welcher FiskusLand des letzten Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts; Bund nur „im Übrigen" (kein feststellbarer Inlandswohnsitz/-aufenthalt) [§ 1936 BGB]
ZweckVermeidung eines herrenlosen Nachlasses; ein Erbe muss stets vorhanden sein
Verhältnis zu Verwandtenunbegrenztes Verwandtenerbrecht – jeder auffindbare Verwandte jeder Ordnung verdrängt den Fiskus
Ausschlagungausgeschlossen – der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (Zwangs-/Noterbe) [§ 1942 Abs. 2 BGB]
Feststellung durch Nachlassgerichtwird kein Erbe innerhalb angemessener Frist ermittelt, stellt das Nachlassgericht fest, dass kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden ist [§ 1964 Abs. 1 BGB]
Wirkung der Feststellungbegründet die (widerlegbare) Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist [§ 1964 Abs. 2 BGB]
Öffentliche AufforderungErmittlung u. a. durch öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte (Aufgebot) [§ 1965 BGB]
Rechtsstellung vor Feststellungvon und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst nach der Feststellung geltend gemacht werden [§ 1966 BGB]
Inventarfristdem Fiskus als Erben kann keine Inventarfrist gesetzt werden; er ist Nachlassgläubigern aber zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet [§ 2011 BGB]
Haftungbeschränkt auf den Nachlass; Dürftigkeitseinrede anwendbar [§ 1990 BGB; BGH 20.11.2025 – IX ZR 2/25]
Haftungsvorbehalt im Urteilfür den Fiskus als gesetzlichen Erben nicht erforderlich [§ 780 Abs. 2 ZPO]
Aktuelle Fassung seit01.01.2010 – neugefasst durch Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 [BGBl. I 2009 S. 3142]
Frühere Anknüpfungvor 2010 an die (Bundes-)Staatsangehörigkeit; seit 2010 an letzten Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt
GerichtskostenFeststellungsverfahren und Aufgebot nach dem GNotKG (KostO seit 01.08.2013 aufgehoben)
Enterbung „gegen den Staat"nicht möglich – ein bloßes negatives Testament (§ 1938 BGB) kann das Fiskuserbrecht nicht abwählen; es bleibt stets ein Erbe

Geltungsbereich

§ 1936 BGB steht am Ende der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Er ordnet das gesetzliche Erbrecht des Staates als letzte Auffangstufe an. Anders als das Verwandten- und Ehegattenerbrecht ist das Fiskuserbrecht nicht Ausdruck familiärer Zuordnung, sondern verfolgt einen ordnungspolitischen Zweck: Kein Nachlass soll „herrenlos" bleiben; für jeden Erbfall muss ein Rechtsträger als Erbe feststehen, der Nachlassgegenstände in Besitz nimmt, Verbindlichkeiten abwickelt und Gläubiger befriedigt.

Das Fiskuserbrecht ist subsidiär: Es kommt nur zum Tragen, wenn weder ein Verwandter noch ein Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist und keine wirksame letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) einen anderen Erben beruft. Da das deutsche Recht ein unbegrenztes Verwandtenerbrecht kennt (§§ 1928, 1929 BGB – Erben vierter und fernerer Ordnung), verdrängt selbst ein weit entfernter, aber auffindbarer Verwandter den Staat vollständig. Praktisch relevant wird § 1936 BGB daher vor allem bei alleinstehenden, kinderlosen Erblassern ohne ermittelbare Verwandtschaft.

Land oder Bund – welcher Fiskus erbt?

Seit der Neufassung zum 01.01.2010 knüpft § 1936 BGB an den letzten Wohnsitz des Erblassers an: Erbe ist der Fiskus desjenigen Landes, in dem der Erblasser bei seinem Tod seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein Wohnsitz nicht feststellbar, entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt. Nur wenn sich weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem deutschen Land feststellen lässt (etwa bei einem im Ausland lebenden Deutschen mit inländischem Nachlass), erbt „im Übrigen" der Bund (§ 1936 S. 2 BGB).

Die frühere Fassung stellte auf die Angehörigkeit zu einem Bundesstaat (Staatsangehörigkeit) ab, was zu Zuordnungsproblemen führte. Die Umstellung auf das Wohnsitzprinzip hat die Anwendung deutlich vereinfacht und an die üblichen Anknüpfungspunkte des Nachlassrechts angeglichen. Welche Behörde den Fiskus vertritt und die Fiskalerbschaft verwaltet, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (häufig Justiz- oder Finanzverwaltung des Landes).

Der Fiskus als „Zwangserbe": kein Ausschlagungsrecht

Jeder gewöhnliche Erbe kann die Erbschaft ausschlagen (§§ 1942 Abs. 1, 1943 ff. BGB). Der Fiskus nicht: Nach § 1942 Abs. 2 BGB kann er die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. Er ist damit Zwangs- oder Noterbe – gerade weil er die letzte Auffangstation ist und andernfalls wieder ein herrenloser Nachlass entstünde. Genau deshalb ist der Fiskus auch auf eine Haftungsbeschränkung angewiesen (siehe unten): Da er nicht ausschlagen darf, wird er vor einer Haftung mit Steuermitteln geschützt.

Zu unterscheiden ist die eigene Fiskuserbschaft von einer im Nachlass befindlichen (mitgeerbten) Erbschaft: Fällt in den vom Fiskus geerbten Nachlass eine Erbschaft eines vorverstorbenen Dritten, die der Erblasser selbst noch nicht angenommen hatte, so betrifft das Ausschlagungsverbot des § 1942 Abs. 2 BGB nur die dem Fiskus unmittelbar angefallene Erbschaft. Die geerbte (fremde) Erbschaft kann der Fiskus nach der Rechtsprechung ausschlagen (BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – IV ZB 23/23).

Feststellungsverfahren beim Nachlassgericht (§§ 1964–1966 BGB)

Ob der Fiskus Erbe ist, steht nicht automatisch fest, sondern wird in einem förmlichen Verfahren geklärt:

Ermittlung und Aufgebot. Das Nachlassgericht muss zunächst nach Erben suchen. Bleibt die Ermittlung erfolglos, kann es durch öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte (Aufgebot) Erben zur Meldung auffordern (§ 1965 BGB).

Feststellungsbeschluss. Wird ein Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist (§ 1964 Abs. 1 BGB). Diese Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist (§ 1964 Abs. 2 BGB). Die Vermutung ist widerlegbar: Meldet sich später ein echter Erbe, kann er sein Erbrecht nachweisen.

Sperrwirkung vor der Feststellung. Solange die Feststellung nicht ergangen ist, kann von dem Fiskus und gegen den Fiskus als gesetzlichem Erben kein Recht geltend gemacht werden (§ 1966 BGB). Nachlassgläubiger müssen daher regelmäßig zunächst die Feststellung abwarten, bevor sie den Fiskus in Anspruch nehmen.

Haftung des Fiskus – nur mit dem Nachlass

Der Fiskus haftet für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nicht mit allgemeinen Staatsmitteln, sondern beschränkt auf den Nachlass. Weil ihm keine Inventarfrist gesetzt werden kann (§ 2011 Satz 1 BGB), droht ihm nicht die unbeschränkte Haftung wegen Fristversäumung; er ist den Nachlassgläubigern gegenüber aber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2011 Satz 2 BGB).

Reicht der Nachlass zur Schuldendeckung nicht aus, kann der Fiskus – wie jeder Erbe – die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben und die Zwangsvollstreckung auf den Nachlass beschränken. Der BGH hat 2025 bestätigt, dass die Rechtsfolge des § 1990 BGB für den Staatserben nicht anders ausfällt als für andere Erben (BGH, Urteil vom 20.11.2025 – IX ZR 2/25). Ein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Urteil ist für den Fiskus als gesetzlichen Erben nicht erforderlich (§ 780 Abs. 2 ZPO) – anders als beim gewöhnlichen Erben, der sich die Beschränkung im Urteil vorbehalten lassen muss (§ 780 Abs. 1 ZPO).

Häufige Fehler

Quellen