GEG – Übergangsfristen und Ausnahmen
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Übergangsfrist 65 % EE, Großstadt > 100.000 EW (1.1.2024) | bis Ablauf 31.10.2026 (§ 71 Abs. 8 S. 1) |
| Übergangsfrist 65 % EE, Gemeinde ≤ 100.000 EW | bis Ablauf 30.06.2028 (§ 71 Abs. 8 S. 2) |
| Vorzeitiges Ende bei Wärmenetz-/H2-Gebietsausweisung | 1 Monat nach Bekanntgabe (§ 71 Abs. 8 S. 3) |
| Allgemeine Übergangsfrist nach Heizungstausch (Havarie) | höchstens 5 Jahre (§ 71i) |
| Ansteigender EE-Anteil fossiler Übergangsheizung | 15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 (§ 71 Abs. 9) |
| Altvertrag-Ausnahme (Vertrag vor 19.4.2023) | Einbau bis 18.10.2024 ohne 65-%-Pflicht (§ 71 Abs. 12) |
| Härtefall / unbillige Härte | Befreiung auf Antrag (§ 102 Abs. 1) |
| Sozialleistungsbezug ≥ 6 Monate | Befreiung von § 71 Abs. 1, erlischt nach 12 Monaten (§ 102 Abs. 5) |
| Baudenkmäler / erhaltenswerte Bausubstanz | Abweichung kraft Gesetzes möglich (§ 105) |
| Bagatellgrenze Bauteiländerung | ≤ 10 % der Bauteilgruppen-Fläche (§ 48 S. 2) |
| Sanktion bei Verstoß | Bußgeld bis 50.000 € (§ 108) |
Geltungsbereich
Die Regeln richten sich an Eigentümer und Bauherren von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland. Zu unterscheiden sind zwei Arten von „Erleichterungen": Übergangsfristen verschieben den Zeitpunkt, ab dem eine Pflicht greift (vor allem die 65-%-Pflicht beim Heizungstausch), während Ausnahmen eine Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise entfallen lassen (Härtefall, Denkmal, Bagatelle). Bestehende, vor dem 1. Januar 2024 eingebaute Heizungen sind ohnehin nicht betroffen – sie dürfen weiterlaufen; die 65-%-Pflicht knüpft erst an den Neueinbau bzw. Austausch an (§ 71 Abs. 1).
Übergangsfristen im Detail
Die wichtigste Übergangsregel betrifft die 65-%-Erneuerbare-Pflicht im Bestand. Sie ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt (§ 71 Abs. 8):
- In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (gemeldet am 1.1.2024) darf bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65-%-Vorgabe nicht erfüllt (§ 71 Abs. 8 S. 1).
- In Gemeinden mit 100.000 oder weniger Einwohnern läuft diese Frist bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 (§ 71 Abs. 8 S. 2).
- Weist die Kommune schon vorher ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet aus, gilt die Pflicht bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (§ 71 Abs. 8 S. 3).
Wird in diesem Zeitfenster eine fossil betriebene Heizung eingebaut, muss sie später einen ansteigenden Anteil erneuerbarer Wärme liefern: mindestens 15 % ab 1.1.2029, 30 % ab 1.1.2035 und 60 % ab 1.1.2040 (§ 71 Abs. 9).
Unabhängig davon erlaubt die allgemeine Übergangsfrist des § 71i bei einem Heizungstausch (typischer Fall: irreparable Heizungshavarie) für höchstens fünf Jahre den Betrieb einer nicht erfüllenden Anlage. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch durchgeführt werden. Sie gilt nicht für Etagenheizungen (§ 71l Abs. 1), Einzelraumfeuerungsanlagen (§ 71l Abs. 7) und Hallenheizungen (§ 71m).
Ausnahmen
- Härtefall / unbillige Härte (§ 102 Abs. 1): Die nach Landesrecht zuständige Behörde befreit auf Antrag, wenn die Ziele des Gesetzes anderweitig im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn sich die Investitionen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch Einsparungen erwirtschaften lassen, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis zum Gebäudewert stehen oder wenn die Erfüllung aus besonderen persönlichen Umständen nicht zumutbar ist.
- Sozialleistungsbezug (§ 102 Abs. 5): Wer bei Antragstellung seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen bezogen hat, ist auf Antrag von der 65-%-Pflicht (§ 71 Abs. 1) zu befreien. Die Befreiung erlischt nach zwölf Monaten, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizung eingebaut wird.
- Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz (§ 105): Bei Baudenkmälern, geschützter oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz darf von den GEG-Anforderungen abgewichen werden, wenn deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führen. Diese Ausnahme gilt kraft Gesetzes – es ist keine gesonderte behördliche Entscheidung nötig.
- Bagatellgrenze bei Bauteiländerungen (§ 48 S. 2): Werden Außenbauteile geändert, müssen sie die U-Wert-Höchstwerte der Anlage 7 einhalten – aber nur, wenn die Änderung mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betrifft. Kleinere Reparaturen lösen keine Dämmpflicht aus.
- Altvertrag-Ausnahme (§ 71 Abs. 12): Wurde ein Liefer- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen und die Heizung bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 eingebaut, findet die 65-%-Pflicht keine Anwendung.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Die 65-%-Pflicht gilt seit 2024 sofort für jeden." Falsch – im Bestand greift sie erst nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung, spätestens 31.10.2026 (Großstädte) bzw. 30.06.2028 (kleinere Gemeinden).
- „Ein Denkmal braucht eine behördliche Befreiung nach § 102." Nicht zwingend – § 105 wirkt unmittelbar kraft Gesetzes; der Eigentümer muss keine Einzelfallentscheidung einholen. Anders bei der Härtefallbefreiung des § 102, die einen Antrag voraussetzt.
- „Jede Fassadenreparatur löst eine GEG-Dämmpflicht aus." Falsch – bis 10 % der Bauteilgruppen-Fläche gilt die Bagatellgrenze des § 48 S. 2.
- „Nach einer Havarie muss sofort eine Wärmepumpe rein." Falsch – § 71i räumt bis zu fünf Jahre Zeit ein, in denen übergangsweise auch eine konventionelle Anlage betrieben werden darf.
Beispiel
Eine kaputte Gasheizung lässt sich im Januar nicht mehr reparieren. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses in einer Gemeinde mit 40.000 Einwohnern darf zunächst eine neue Gas-Brennwertheizung einbauen: Die kommunale Wärmeplanung muss dort erst bis 30.06.2028 vorliegen (§ 71 Abs. 8 S. 2). Selbst nach Ablauf dieser Frist greift die allgemeine Übergangsfrist des § 71i und gibt im Havariefall bis zu fünf Jahre Zeit, auf eine Heizung mit 65 % erneuerbaren Energien umzustellen. Baut er die fossile Heizung dauerhaft ein, muss sie ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % erneuerbare Wärme liefern (§ 71 Abs. 9).
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A) – gesetze-im-internet.de:
- § 71 GEG (65-%-Pflicht, Übergangsfristen Abs. 8/9, Altvertrag Abs. 12):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 71i GEG (Allgemeine Übergangsfrist, max. 5 Jahre):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71i.html
- § 102 GEG (Befreiungen / unbillige Härte / Sozialleistungsbezug):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 105 GEG (Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__105.html
- § 48 GEG (Bagatellgrenze bei Änderung von Außenbauteilen):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__48.html
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GEG-Infoportal: Übergangsfristen:: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Uebergangsfristen/Uebergangsfristen-node.html
- BBSR – GEG-Infoportal: Befreiung im Einzelfall:: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Vollzug/Befreiung/Befreiung-node.html