GKV-Beitragssätze 2026 – allgemeiner Beitrag, Zusatzbeitrag und Aufteilung
Status: In KraftKernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen [§ 241 SGB V] |
| Ermäßigter Beitragssatz (kein Krankengeldanspruch) | 14,0 % [§ 243 SGB V] |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026 | 2,9 % [BMG-Bekanntgabe nach § 242a SGB V] |
| Zusatzbeitrag der Krankenkasse | kassenindividuell, weicht vom Durchschnitt ab [§ 242 SGB V] |
| Aufteilung der Beiträge | je zur Hälfte Arbeitnehmer/Arbeitgeber (auch Zusatzbeitrag) [§ 249 Abs. 1 SGB V] |
| Beitragsbemessungsgrenze (Monat) | 5.812,50 € [BMG, Stand 2026] |
| Beitragsbemessungsgrenze (Jahr) | 69.750 € [BMG, Stand 2026] |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) 2026 | 77.400 € (69.750 € für am 31.12.2002 privat Versicherte) [BMG, Stand 2026] |
| Höchstbeitrag mit Krankengeldanspruch (inkl. 2,9 % Zusatzbeitrag) | 1.017,19 €/Monat [BMG, Stand 2026] |
| Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags | ja [§ 175 Abs. 4 SGB V] |
| Freibetrag für Betriebsrenten (KV-Beitrag) | 197,75 €/Monat [BMG, Stand 2026] |
So setzt sich der GKV-Beitrag zusammen
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht aus zwei Bausteinen. Den ersten bildet der gesetzlich festgeschriebene Beitragssatz: 14,6 Prozent für Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld (allgemeiner Beitragssatz, § 241 SGB V) und 14,0 Prozent für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch (ermäßigter Beitragssatz, § 243 SGB V). Aus gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen wird ebenfalls der allgemeine Satz von 14,6 Prozent erhoben.
Den zweiten Baustein bildet der Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V). Jede Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitragssatz selbst fest, um ihren über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinausgehenden Finanzbedarf zu decken. Die kassenindividuellen Sätze orientieren sich am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, den das Bundesgesundheitsministerium jährlich im Voraus bekannt gibt – für 2026 sind das 2,9 Prozent. Wer bei einer Kasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag versichert ist, zahlt damit insgesamt rund 17,5 Prozent (allgemeiner Satz) bzw. 16,9 Prozent (ermäßigter Satz).
Wer zahlt welchen Anteil
Bei abhängig Beschäftigten tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den Zusatzbeitrag je zur Hälfte (§ 249 Absatz 1 SGB V). Seit 2019 ist auch der Zusatzbeitrag paritätisch aufgeteilt. Bei Rentnerinnen und Rentnern teilen sich Versicherte und Rentenversicherungsträger den Beitrag aus der gesetzlichen Rente; aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen tragen Rentner den Beitrag allein. Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld und Bürgergeld übernehmen die Bundesagentur für Arbeit bzw. der Bund die Beiträge. Mitversicherte Kinder, Ehegatten und Lebenspartner (Familienversicherte) zahlen keinen eigenen Beitrag.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Sie liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat bzw. 69.750 Euro im Jahr; Einkommensteile darüber bleiben beitragsfrei. Davon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze): Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über 77.400 Euro (2026) liegt, kann sich privat krankenversichern. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat versichert waren, gilt eine niedrigere Grenze von 69.750 Euro.
Geltungsbereich
Die Beitragssätze gelten für alle gesetzlich krankenversicherten Mitglieder – Pflichtversicherte (Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Lohnersatzleistungen) ebenso wie freiwillig Versicherte. Bei freiwillig Versicherten und Selbständigen werden grundsätzlich alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen, mit einer Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro im Monat (2026). Für bestimmte Personengruppen – etwa Geringverdienende, Auszubildende mit Arbeitsentgelt bis 325 Euro sowie Bürgergeld-Beziehende – gilt nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent.
Häufige Fehler
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent wird oft mit dem Gesamtbeitrag verwechselt. Tatsächlich kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag hinzu, sodass der reale Gesamtbeitragssatz 2026 bei einer Kasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag rund 17,5 Prozent beträgt. Ebenfalls verbreitet ist die Annahme, der Zusatzbeitrag werde allein vom Arbeitnehmer getragen – das war bis 2018 so, gilt aber seit 2019 nicht mehr: Arbeitgeber beteiligen sich paritätisch. Schließlich ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2,9 %) kein Wert, den jede Kasse erhebt; er dient als Orientierungs- und Rechengröße, die tatsächlichen Kassensätze liegen darüber oder darunter.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin mit 3.000 Euro Bruttogehalt und Anspruch auf Krankengeld ist bei einer Kasse mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent versichert. Der Gesamtbeitragssatz beträgt 14,6 % + 2,9 % = 17,5 %. Das ergibt einen Monatsbeitrag von 525,00 Euro, von dem Arbeitnehmerin und Arbeitgeber je 262,50 Euro tragen. Liegt das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro, wird der Höchstbeitrag von 1.017,19 Euro fällig (Arbeitnehmeranteil 508,59 Euro).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 241 SGB V (Allgemeiner Beitragssatz):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__241.html
- gesetze-im-internet.de – § 242 SGB V (Zusatzbeitrag):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__242.html
- gesetze-im-internet.de – § 243 SGB V (Ermäßigter Beitragssatz):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__243.html
- Bundesministerium für Gesundheit – Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Stand 17.02.2026:: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/beitraege
- GKV-Spitzenverband – Krankenkassenliste mit aktuellen Zusatzbeitragssätzen:: https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp