Pflicht zum hydraulischen Abgleich – GEG § 60c
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 60c GEG (Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung) (§ 60c Abs. 1 GEG) |
| Betroffene Gebäude | Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten (§ 60c Abs. 1 GEG) |
| Betroffene Anlagen | Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger (§ 60c Abs. 1 GEG) |
| Auslöser der Pflicht | Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme (§ 60c Abs. 1 GEG) |
| Pflicht-Leistungen | raumweise Heizlastberechnung; Prüfung/Optimierung der Heizflächen auf niedrige Vorlauftemperatur; Anpassung der Vorlauftemperaturregelung (§ 60c Abs. 2 GEG) |
| Berechnungsverfahren Heizlast | DIN EN 12831-1 (Ausgabe 09/2017) i. V. m. DIN/TS 12831-1 (Ausgabe 04/2020) (§ 60c Abs. 2 GEG) |
| Durchführungsverfahren | Verfahren B nach VdZ/ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand" (1. Neuauflage April 2022, Nr. 4.2) oder gleichwertiges Verfahren (§ 60c Abs. 3 GEG) |
| Dokumentation | schriftliche Bestätigung mit Einstellungswerten, Heizlast, raumweiser Berechnung u. a.; dem Mieter auf Verlangen vorzulegen (§ 60c Abs. 4 GEG) |
| In Kraft seit | 1. Januar 2024 (GEG-Fassung 2024) |
| Verbindung § 60b GEG | einmalige Heizungsprüfung/-optimierung älterer Anlagen ab 6 Einheiten; Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009) bis 30.09.2027 (§ 60b Abs. 1 GEG) |
Geltungsbereich
Die Abgleichpflicht nach § 60c GEG gilt bundesweit für wassergeführte Heizungssysteme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten – das sind typischerweise größere Mehrfamilienhäuser. Maßgeblich für das Auslösen der Pflicht ist nicht das Baujahr des Gebäudes, sondern der Vorgang „Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zur Inbetriebnahme". Wird also in einem solchen Gebäude eine neue Heizung eingebaut oder eine bestehende erstmals in Betrieb genommen, ist der hydraulische Abgleich verpflichtend mit durchzuführen und schriftlich zu bestätigen. Für kleinere Gebäude (bis fünf Einheiten) und Ein-/Zweifamilienhäuser besteht keine gesetzliche Abgleichpflicht nach § 60c – dort ist der hydraulische Abgleich aber regelmäßig technische Voraussetzung einer BEG-Förderung.
Ausnahmen
- Weniger als sechs Einheiten: § 60c gilt erst ab sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleinere Mehrfamilienhäuser sind von der gesetzlichen Pflicht nicht erfasst (§ 60c Abs. 1 GEG).
- Keine wassergeführte Heizung: Heizungssysteme, die Wasser nicht als Wärmeträger nutzen (z. B. reine Luftheizsysteme), fallen nicht unter § 60c (§ 60c Abs. 1 GEG).
- Gleichwertiges Verfahren: Statt des klassischen Verfahrens B darf seit dem 1. Oktober 2024 auch ein gleichwertiges (u. a. digitales) Verfahren genutzt werden; für die BEG-Förderfähigkeit eines alternativen Verfahrens ist seit dem 1. Januar 2026 eine Zertifizierung anhand der BAFA-Gleichwertigkeits-Checkliste erforderlich (§ 60c Abs. 3 GEG).
Häufige Fehler
- Verwechslung von § 60c und § 60b GEG: § 60c regelt den hydraulischen Abgleich beim Einbau/der Inbetriebnahme, § 60b die einmalige Prüfung und Optimierung älterer Bestandsanlagen (mit Stichtag 30.09.2027 für vor dem 1.10.2009 eingebaute Anlagen).
- Annahme eines festen Abgleich-Stichtags: § 60c knüpft nicht an ein Kalenderdatum, sondern an den Einbau bzw. die Inbetriebnahme einer Heizungsanlage an.
- Annahme, jedes Haus sei betroffen: Die gesetzliche Pflicht greift erst ab sechs Einheiten. In kleineren Gebäuden ist der Abgleich keine GEG-Pflicht, aber meist Förderbedingung.
- Doppelte Förderung erwartet: Eine BEG-Förderung des hydraulischen Abgleichs ist ausgeschlossen, soweit der Abgleich ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist.
Beispiel
In einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen wird 2026 die alte Gaszentralheizung durch eine neue Anlage ersetzt. Weil das Gebäude mehr als sechs Wohnungen hat und wassergeführt beheizt wird, ist beim Einbau der neuen Anlage ein hydraulischer Abgleich nach § 60c GEG verpflichtend: Es werden eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 erstellt, die Heizflächen auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur geprüft und die Vorlauftemperaturregelung angepasst. Die Durchführung erfolgt nach Verfahren B und wird schriftlich bestätigt; auf Verlangen ist die Bestätigung den Mietern vorzulegen. Liefe in demselben Haus noch eine vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute Altanlage weiter, müsste sie unabhängig davon bis spätestens 30. September 2027 einmalig nach § 60b GEG geprüft und optimiert werden.
Quellen
- § 60c GEG im Volltext (Hydraulischer Abgleich):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60c.html
- § 60b GEG im Volltext (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- GEG-Infoportal des BBSR (Heizungsprüfung/-optimierung, Fristen):: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/_buehne/Heizungsopt.html
- BAFA – Heizungsoptimierung (BEG-Förderung, Verfahren B):: https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Nichtwohngebaeude/Heizungsoptimierung/heizungsoptimierung_node.html