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Pflicht zum hydraulischen Abgleich – GEG § 60c

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-06 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
GEG Hydraulischer Abgleich Heizungsoptimierung Mehrfamilienhaus Verfahren B Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Nach § 60c GEG muss ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abgeglichen werden, sobald eine Heizungsanlage zur Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird. Die Pflicht ist nicht an ein festes Stichdatum geknüpft, sondern wird durch den Einbau bzw. die Inbetriebnahme ausgelöst. Der Abgleich umfasst mindestens eine raumweise Heizlastberechnung, die Optimierung der Heizflächen auf eine niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung; er ist nach dem Verfahren B (VdZ/ZVSHK-Fachregel) oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Für ältere Bestandsanlagen in Gebäuden ab sechs Einheiten greift zusätzlich die einmalige Heizungsprüfung und ‑optimierung nach § 60b GEG (Stichtag für vor dem 1.10.2009 eingebaute Anlagen: 30. September 2027). Ein Anspruch auf staatliche BEG-Förderung des Abgleichs besteht nur, soweit die Maßnahme nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 60c GEG (Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung) (§ 60c Abs. 1 GEG)
Betroffene GebäudeGebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten (§ 60c Abs. 1 GEG)
Betroffene AnlagenHeizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger (§ 60c Abs. 1 GEG)
Auslöser der PflichtEinbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme (§ 60c Abs. 1 GEG)
Pflicht-Leistungenraumweise Heizlastberechnung; Prüfung/Optimierung der Heizflächen auf niedrige Vorlauftemperatur; Anpassung der Vorlauftemperaturregelung (§ 60c Abs. 2 GEG)
Berechnungsverfahren HeizlastDIN EN 12831-1 (Ausgabe 09/2017) i. V. m. DIN/TS 12831-1 (Ausgabe 04/2020) (§ 60c Abs. 2 GEG)
DurchführungsverfahrenVerfahren B nach VdZ/ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand" (1. Neuauflage April 2022, Nr. 4.2) oder gleichwertiges Verfahren (§ 60c Abs. 3 GEG)
Dokumentationschriftliche Bestätigung mit Einstellungswerten, Heizlast, raumweiser Berechnung u. a.; dem Mieter auf Verlangen vorzulegen (§ 60c Abs. 4 GEG)
In Kraft seit1. Januar 2024 (GEG-Fassung 2024)
Verbindung § 60b GEGeinmalige Heizungsprüfung/-optimierung älterer Anlagen ab 6 Einheiten; Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009) bis 30.09.2027 (§ 60b Abs. 1 GEG)

Geltungsbereich

Die Abgleichpflicht nach § 60c GEG gilt bundesweit für wassergeführte Heizungssysteme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten – das sind typischerweise größere Mehrfamilienhäuser. Maßgeblich für das Auslösen der Pflicht ist nicht das Baujahr des Gebäudes, sondern der Vorgang „Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zur Inbetriebnahme". Wird also in einem solchen Gebäude eine neue Heizung eingebaut oder eine bestehende erstmals in Betrieb genommen, ist der hydraulische Abgleich verpflichtend mit durchzuführen und schriftlich zu bestätigen. Für kleinere Gebäude (bis fünf Einheiten) und Ein-/Zweifamilienhäuser besteht keine gesetzliche Abgleichpflicht nach § 60c – dort ist der hydraulische Abgleich aber regelmäßig technische Voraussetzung einer BEG-Förderung.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

In einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen wird 2026 die alte Gaszentralheizung durch eine neue Anlage ersetzt. Weil das Gebäude mehr als sechs Wohnungen hat und wassergeführt beheizt wird, ist beim Einbau der neuen Anlage ein hydraulischer Abgleich nach § 60c GEG verpflichtend: Es werden eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 erstellt, die Heizflächen auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur geprüft und die Vorlauftemperaturregelung angepasst. Die Durchführung erfolgt nach Verfahren B und wird schriftlich bestätigt; auf Verlangen ist die Bestätigung den Mietern vorzulegen. Liefe in demselben Haus noch eine vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute Altanlage weiter, müsste sie unabhängig davon bis spätestens 30. September 2027 einmalig nach § 60b GEG geprüft und optimiert werden.

Quellen

Stand:
2026-06-06
Gültig ab:
1.1.2024 (GEG-Fassung 2024)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzestext)
Lizenz:
CC BY 4.0