Nexvyra

Kinderfreibetrag vs. Kindergeld 2026 – Günstigerprüfung erklärt

Steuerrecht Einkommensteuer Kinderfreibetrag Kindergeld EStG Deutschland
Status: In Kraft
Kurzantwort Kinderfreibetrag und Kindergeld sind keine Leistungen, die man nebeneinander erhält, sondern zwei Wege, dasselbe Ziel zu erreichen: die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes (§ 31 Satz 1 EStG). Im laufenden Jahr wird das Kindergeld monatlich vorab ausgezahlt — 2026 einheitlich 259 € pro Kind und Monat, also 3.108 € im Jahr. In der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 31 Satz 4 EStG), ob stattdessen der Kinderfreibetrag von zusammen 9.756 € je Kind (beide Elternteile) zu einer höheren Entlastung führt. Eine eigene Wahl muss man nicht treffen, keinen Antrag stellen — das Finanzamt rechnet beide Varianten durch und wendet die günstigere an. Für Familien mit kleinem und mittlerem Einkommen ist meist das Kindergeld günstiger, der Freibetrag wirkt sich erst bei höheren Einkommen aus.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 31 EStG (Familienleistungsausgleich, Günstigerprüfung), § 32 Abs. 6 EStG (Freibeträge), § 66 EStG (Kindergeldhöhe)
Kindergeld 2026 (§ 66 Abs. 1 EStG)259 € pro Kind und Monat = 3.108 € pro Jahr
Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum) 20263.414 € je Elternteil → 6.828 € beide Eltern (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) 20261.464 € je Elternteil → 2.928 € beide Eltern (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
Freibeträge gesamt je Kind 20264.878 € (ein Elternteil) / 9.756 € (zusammen veranlagte Eltern)
Erhöhung Freibeträge gegenüber 2025+ 156 € (von 9.600 € auf 9.756 €)
Verfahrenautomatische Günstigerprüfung im Steuerbescheid, kein Antrag, keine Wahl (§ 31 Satz 4 EStG)
Vergleich bezogen aufjedes einzelne Kind, beginnend mit dem ältesten Kind (§ 31 Satz 4 EStG)
Wirkung des Freibetragswird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen; Entlastung hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab
Anrechnung bei Freibetrag-Vorteildas zustehende Kindergeld wird der tariflichen Einkommensteuer wieder hinzugerechnet (§ 31 Satz 4 EStG)
Soli und KirchensteuerKinderfreibeträge werden hierfür immer abgezogen, unabhängig vom Kindergeld-Ergebnis (§ 51a Abs. 2 EStG)
LohnsteuerabzugFreibetrag wirkt unterjährig nicht auf die Lohnsteuer, aber als Kinderfreibetragszähler auf Soli/Kirchensteuer; volle Wirkung erst im Steuerbescheid

Geltungsbereich

Die Günstigerprüfung betrifft alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern, für die ein Kind nach § 32 EStG zu berücksichtigen ist (eigene, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder im Sinne der §§ 32, 63 EStG). Sie wird für jeden Veranlagungszeitraum und für jedes Kind einzeln durchgeführt, beginnend mit dem ältesten Kind (§ 31 Satz 4 EStG). Maßgeblich ist nicht das tatsächlich ausgezahlte, sondern das für das ganze Jahr zustehende Kindergeld — auch wer den Kindergeldantrag versäumt hat, muss sich den Anspruch im Rahmen der Günstigerprüfung anrechnen lassen. Bei zusammenveranlagten Eltern werden die Freibeträge je Kind verdoppelt; bei getrennt lebenden oder unverheirateten Eltern erhält jeder Elternteil grundsätzlich den halben Freibetrag (3.414 € + 1.464 € = 4.878 €), sofern keine Übertragung nach § 32 Abs. 6 EStG erfolgt.

Wie die Günstigerprüfung rechnet (§ 31 EStG)

Das Finanzamt ermittelt zunächst die Einkommensteuer ohne Kinderfreibeträge. Anschließend rechnet es die Steuer ein zweites Mal — diesmal mit Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom zu versteuernden Einkommen. Die Differenz zwischen beiden Beträgen ist die steuerliche Entlastung durch den Freibetrag. Diese Entlastung wird mit dem Anspruch auf Kindergeld für das gesamte Jahr verglichen:

Weil die Wirkung des Freibetrags vom persönlichen Grenzsteuersatz abhängt, lohnt er sich erst, wenn dieser hoch genug ist. Bei niedrigen und mittleren Einkommen ist das Kindergeld in aller Regel günstiger; erst bei höheren Einkommen kippt der Vorteil zugunsten des Freibetrags.

Ausnahmen

Bei der Festsetzung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gilt die Günstigerprüfung nicht: Hier werden die Kinderfreibeträge nach § 51a Abs. 2 EStG stets von der Bemessungsgrundlage abgezogen — unabhängig davon, ob beim Einkommensteuertarif das Kindergeld oder der Freibetrag günstiger war. Dadurch kann sich der Freibetrag bei Soli- und Kirchensteuerpflichtigen auch dann auswirken, wenn bei der Einkommensteuer selbst das Kindergeld bestehen bleibt. Ebenfalls außerhalb der reinen Günstigerprüfung steht der BEA-Freibetrag, soweit Eltern eine abweichende Aufteilung oder Übertragung nach § 32 Abs. 6 EStG beantragen.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem Kind hat 2026 Anspruch auf 3.108 € Kindergeld (12 × 259 €). Bei einem zu versteuernden Einkommen im mittleren Bereich beträgt die Steuerersparnis durch den Abzug der Freibeträge von 9.756 € meist weniger als 3.108 € — dann bleibt es beim Kindergeld, der Bescheid setzt keine Freibeträge an. Bei deutlich höherem Einkommen und entsprechend hohem Grenzsteuersatz übersteigt die Ersparnis aus den 9.756 € die 3.108 € Kindergeld: Das Finanzamt zieht dann die Freibeträge ab und rechnet die 3.108 € Kindergeld der Steuer wieder hinzu. Unabhängig davon werden die 9.756 € bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in beiden Fällen abgezogen (§ 51a Abs. 2 EStG).

Quellen

Stand:
2026-05-30
Gültig ab:
2026-01-01
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de §§ 31, 32, 51a, 66 EStG; ergänzend BMF, BMBFSFJ)
Lizenz:
CC BY 4.0