Kinderfreibetrag vs. Kindergeld 2026 – Günstigerprüfung erklärt
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 31 EStG (Familienleistungsausgleich, Günstigerprüfung), § 32 Abs. 6 EStG (Freibeträge), § 66 EStG (Kindergeldhöhe) |
| Kindergeld 2026 (§ 66 Abs. 1 EStG) | 259 € pro Kind und Monat = 3.108 € pro Jahr |
| Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum) 2026 | 3.414 € je Elternteil → 6.828 € beide Eltern (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) |
| BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) 2026 | 1.464 € je Elternteil → 2.928 € beide Eltern (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) |
| Freibeträge gesamt je Kind 2026 | 4.878 € (ein Elternteil) / 9.756 € (zusammen veranlagte Eltern) |
| Erhöhung Freibeträge gegenüber 2025 | + 156 € (von 9.600 € auf 9.756 €) |
| Verfahren | automatische Günstigerprüfung im Steuerbescheid, kein Antrag, keine Wahl (§ 31 Satz 4 EStG) |
| Vergleich bezogen auf | jedes einzelne Kind, beginnend mit dem ältesten Kind (§ 31 Satz 4 EStG) |
| Wirkung des Freibetrags | wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen; Entlastung hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab |
| Anrechnung bei Freibetrag-Vorteil | das zustehende Kindergeld wird der tariflichen Einkommensteuer wieder hinzugerechnet (§ 31 Satz 4 EStG) |
| Soli und Kirchensteuer | Kinderfreibeträge werden hierfür immer abgezogen, unabhängig vom Kindergeld-Ergebnis (§ 51a Abs. 2 EStG) |
| Lohnsteuerabzug | Freibetrag wirkt unterjährig nicht auf die Lohnsteuer, aber als Kinderfreibetragszähler auf Soli/Kirchensteuer; volle Wirkung erst im Steuerbescheid |
Geltungsbereich
Die Günstigerprüfung betrifft alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern, für die ein Kind nach § 32 EStG zu berücksichtigen ist (eigene, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder im Sinne der §§ 32, 63 EStG). Sie wird für jeden Veranlagungszeitraum und für jedes Kind einzeln durchgeführt, beginnend mit dem ältesten Kind (§ 31 Satz 4 EStG). Maßgeblich ist nicht das tatsächlich ausgezahlte, sondern das für das ganze Jahr zustehende Kindergeld — auch wer den Kindergeldantrag versäumt hat, muss sich den Anspruch im Rahmen der Günstigerprüfung anrechnen lassen. Bei zusammenveranlagten Eltern werden die Freibeträge je Kind verdoppelt; bei getrennt lebenden oder unverheirateten Eltern erhält jeder Elternteil grundsätzlich den halben Freibetrag (3.414 € + 1.464 € = 4.878 €), sofern keine Übertragung nach § 32 Abs. 6 EStG erfolgt.
Wie die Günstigerprüfung rechnet (§ 31 EStG)
Das Finanzamt ermittelt zunächst die Einkommensteuer ohne Kinderfreibeträge. Anschließend rechnet es die Steuer ein zweites Mal — diesmal mit Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom zu versteuernden Einkommen. Die Differenz zwischen beiden Beträgen ist die steuerliche Entlastung durch den Freibetrag. Diese Entlastung wird mit dem Anspruch auf Kindergeld für das gesamte Jahr verglichen:
- Ist das Kindergeld mindestens so hoch wie die Steuerersparnis durch die Freibeträge, bleibt es beim Kindergeld; die Freibeträge werden nicht angesetzt.
- Ist die Steuerersparnis durch die Freibeträge höher, werden die Freibeträge vom Einkommen abgezogen. Damit die Entlastung nicht doppelt gewährt wird, rechnet das Finanzamt das zustehende Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG der tariflichen Einkommensteuer wieder hinzu (Hinzurechnung).
Weil die Wirkung des Freibetrags vom persönlichen Grenzsteuersatz abhängt, lohnt er sich erst, wenn dieser hoch genug ist. Bei niedrigen und mittleren Einkommen ist das Kindergeld in aller Regel günstiger; erst bei höheren Einkommen kippt der Vorteil zugunsten des Freibetrags.
Ausnahmen
Bei der Festsetzung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gilt die Günstigerprüfung nicht: Hier werden die Kinderfreibeträge nach § 51a Abs. 2 EStG stets von der Bemessungsgrundlage abgezogen — unabhängig davon, ob beim Einkommensteuertarif das Kindergeld oder der Freibetrag günstiger war. Dadurch kann sich der Freibetrag bei Soli- und Kirchensteuerpflichtigen auch dann auswirken, wenn bei der Einkommensteuer selbst das Kindergeld bestehen bleibt. Ebenfalls außerhalb der reinen Günstigerprüfung steht der BEA-Freibetrag, soweit Eltern eine abweichende Aufteilung oder Übertragung nach § 32 Abs. 6 EStG beantragen.
Häufige Fehler
- „Ich bekomme beides." Falsch: Kindergeld und Kinderfreibetrag schließen sich aus. Wird der Freibetrag angesetzt, wird das Kindergeld gegengerechnet (§ 31 Satz 4 EStG).
- „Ich muss in der Steuererklärung ankreuzen, was ich will." Es gibt kein Wahlrecht. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung von Amts wegen durch.
- „Ohne Kindergeldantrag spare ich über den Freibetrag mehr." Nein: Angerechnet wird das zustehende Kindergeld, nicht nur das tatsächlich gezahlte. Ein versäumter Antrag bringt keinen Steuervorteil, sondern nur den Verlust der Auszahlung.
- „Der Freibetrag senkt schon unterm Jahr meine Lohnsteuer." Auf die laufende Lohnsteuer wirkt der Kinderfreibetrag nicht; der eingetragene Kinderfreibetragszähler beeinflusst nur Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die volle Entlastung gibt es erst mit dem Steuerbescheid.
Beispiel
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem Kind hat 2026 Anspruch auf 3.108 € Kindergeld (12 × 259 €). Bei einem zu versteuernden Einkommen im mittleren Bereich beträgt die Steuerersparnis durch den Abzug der Freibeträge von 9.756 € meist weniger als 3.108 € — dann bleibt es beim Kindergeld, der Bescheid setzt keine Freibeträge an. Bei deutlich höherem Einkommen und entsprechend hohem Grenzsteuersatz übersteigt die Ersparnis aus den 9.756 € die 3.108 € Kindergeld: Das Finanzamt zieht dann die Freibeträge ab und rechnet die 3.108 € Kindergeld der Steuer wieder hinzu. Unabhängig davon werden die 9.756 € bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in beiden Fällen abgezogen (§ 51a Abs. 2 EStG).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 31 EStG (Familienleistungsausgleich, Günstigerprüfung, Hinzurechnung): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 32 EStG, insbesondere Abs. 6 (Freibeträge für Kinder: 3.414 € + 1.464 € je Elternteil): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 66 EStG (Höhe des Kindergeldes, 2026: 259 €/Monat): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 51a EStG (Bemessung von Zuschlagsteuern – Kinderfreibetrag stets für Soli/Kirchensteuer): gesetze-im-internet.de
- BMF – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 (Kindergeld 259 €, Kinderfreibetrag 9.756 €): bundesfinanzministerium.de
- BMBFSFJ – Freibeträge für Kinder: bmbfsfj.bund.de