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Kündigungsfristen Wohnraum § 573c BGB – Grundfrist und gestaffelte Vermieterfristen

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses richtet sich nach § 573c BGB. Die Grundkündigungsfrist beträgt drei Monate: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Absatz 1 Satz 1 BGB). Für den Mieter bleibt es seit der Mietrechtsreform 2001 unabhängig von der Wohndauer bei drei Monaten. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate (§ 573c Absatz 1 Satz 2 BGB). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 573c Absatz 4 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Fristen der ordentlichen Kündigung [gesetze-im-internet.de, § 573c BGB]
Grundfrist (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB)Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats = rund 3 Monate [§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB]
Mieterfrist3 Monate, unabhängig von der Mietdauer [§ 573c Abs. 1 BGB]
Vermieterfrist bis 5 Jahre3 Monate [§ 573c Abs. 1 BGB]
Vermieterfrist nach 5 Jahren Überlassung+3 Monate → 6 Monate [§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB]
Vermieterfrist nach 8 Jahren Überlassung+3 Monate → 9 Monate [§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB]
Begründungspflicht des Vermietersordentliche Kündigung nur bei berechtigtem Interesse (§ 573 BGB); § 573c regelt nur die Frist
Vorübergehender Gebrauch (§ 573c Abs. 2 BGB)kürzere Frist vereinbar
Möblierter Wohnraum in Vermieterwohnung (§ 573c Abs. 3 i. V. m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB)Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf des Monats
Abweichung zum Nachteil des Mieters (§ 573c Abs. 4 BGB)unwirksam
FristbeginnZugang der schriftlichen Kündigung beim Empfänger (§ 568 BGB: Schriftform)

Geltungsbereich

§ 573c BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse auf unbestimmte Zeit. Die Vorschrift regelt ausschließlich die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung – nicht, ob gekündigt werden darf. Der Vermieter benötigt für die ordentliche Kündigung zusätzlich ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB (z. B. Eigenbedarf); der Mieter kann dagegen ohne Begründung kündigen. Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) und die erleichterte Kündigung von Einliegerwohnungen (§ 573a BGB, dort verlängert sich die Frist um drei Monate) folgen eigenen Regeln. Für Zeitmietverträge (§ 575 BGB) gilt § 573c nicht.

So wird die Frist berechnet

Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. Geht sie bis zum dritten Werktag eines Monats zu, zählt dieser Monat mit; das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats.

Bei der Werktagszählung gilt der Samstag nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als Werktag, der Sonntag und gesetzliche Feiertage nicht.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Quellen

Änderungsverlauf

Stand