Kündigungsfristen Wohnraum § 573c BGB – Grundfrist und gestaffelte Vermieterfristen
Kurzantwort
Die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses richtet sich nach § 573c BGB. Die Grundkündigungsfrist beträgt drei Monate: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Absatz 1 Satz 1 BGB). Für den Mieter bleibt es seit der Mietrechtsreform 2001 unabhängig von der Wohndauer bei drei Monaten. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate (§ 573c Absatz 1 Satz 2 BGB). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 573c Absatz 4 BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Fristen der ordentlichen Kündigung [gesetze-im-internet.de, § 573c BGB] |
| Grundfrist (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB) | Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats = rund 3 Monate [§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Mieterfrist | 3 Monate, unabhängig von der Mietdauer [§ 573c Abs. 1 BGB] |
| Vermieterfrist bis 5 Jahre | 3 Monate [§ 573c Abs. 1 BGB] |
| Vermieterfrist nach 5 Jahren Überlassung | +3 Monate → 6 Monate [§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Vermieterfrist nach 8 Jahren Überlassung | +3 Monate → 9 Monate [§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Begründungspflicht des Vermieters | ordentliche Kündigung nur bei berechtigtem Interesse (§ 573 BGB); § 573c regelt nur die Frist |
| Vorübergehender Gebrauch (§ 573c Abs. 2 BGB) | kürzere Frist vereinbar |
| Möblierter Wohnraum in Vermieterwohnung (§ 573c Abs. 3 i. V. m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB) | Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf des Monats |
| Abweichung zum Nachteil des Mieters (§ 573c Abs. 4 BGB) | unwirksam |
| Fristbeginn | Zugang der schriftlichen Kündigung beim Empfänger (§ 568 BGB: Schriftform) |
Geltungsbereich
§ 573c BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse auf unbestimmte Zeit. Die Vorschrift regelt ausschließlich die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung – nicht, ob gekündigt werden darf. Der Vermieter benötigt für die ordentliche Kündigung zusätzlich ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB (z. B. Eigenbedarf); der Mieter kann dagegen ohne Begründung kündigen. Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) und die erleichterte Kündigung von Einliegerwohnungen (§ 573a BGB, dort verlängert sich die Frist um drei Monate) folgen eigenen Regeln. Für Zeitmietverträge (§ 575 BGB) gilt § 573c nicht.
So wird die Frist berechnet
Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. Geht sie bis zum dritten Werktag eines Monats zu, zählt dieser Monat mit; das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats.
- Mieterkündigung geht am 2. Werktag im März zu → Mietende 31. Mai (3 Monate).
- Mieterkündigung geht am 5. Werktag im März zu (verspätet) → der März zählt nicht mehr mit, Mietende 30. Juni.
Bei der Werktagszählung gilt der Samstag nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als Werktag, der Sonntag und gesetzliche Feiertage nicht.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Nach langer Mietzeit muss auch der Mieter länger kündigen." Falsch. Die Staffelung nach 5 und 8 Jahren gilt nur für den Vermieter. Der Mieter bleibt stets bei 3 Monaten.
- „Im Mietvertrag steht eine längere Mieterkündigungsfrist, also gilt sie." In Formularverträgen sind Verlängerungen der Mieterfrist zum Nachteil des Mieters nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam.
- Altverträge: Wurden vor dem 1. September 2001 vertraglich – auch formularmäßig durch Wiedergabe der damaligen gestaffelten gesetzlichen Fristen – längere Kündigungsfristen vereinbart, gelten diese nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB fort. Der BGH hat dies in mehreren Urteilen vom 18. Juni 2003 (u. a. VIII ZR 240/02) bestätigt: Solche Altklauseln sind nicht nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam, weil ein Vertrauensschutz für vor der Reform vereinbarte Fristen besteht.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 573c BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung, Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
- gesetze-im-internet.de – § 573 BGB (ordentliche Kündigung des Vermieters, berechtigtes Interesse): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html
- gesetze-im-internet.de – § 573a BGB (erleichterte Kündigung, Einliegerwohnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html
- gesetze-im-internet.de – Art. 229 § 3 EGBGB (Übergangsvorschrift Mietrechtsreform): https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__3.html
- BGH, Urteile vom 18.06.2003 – VIII ZR 240/02 u. a. (Fortgeltung vor dem 1.9.2001 vereinbarter Kündigungsfristen)
Änderungsverlauf
- 2026-06-01: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-01
- Gültig ab: 2001-09-01 (Fassung durch das Mietrechtsreformgesetz)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, BGH)
- Lizenz: CC BY 4.0