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Kündigungsfristen Wohnraum § 573c BGB – Grundfrist und gestaffelte Vermieterfristen

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
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Mietrecht § 573c BGB Kündigungsfrist Wohnraum Vermieter Deutschland
Status: in Kraft
Kurzantwort Die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses richtet sich nach § 573c BGB. Die Grundkündigungsfrist beträgt drei Monate: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Absatz 1 Satz 1 BGB). Für den Mieter bleibt es seit der Mietrechtsreform 2001 unabhängig von der Wohndauer bei drei Monaten. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate (§ 573c Absatz 1 Satz 2 BGB). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 573c Absatz 4 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Fristen der ordentlichen Kündigung
Grundfrist (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB)Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats = rund 3 Monate
Mieterfrist3 Monate, unabhängig von der Mietdauer
Vermieterfrist bis 5 Jahre3 Monate
Vermieterfrist nach 5 Jahren Überlassung+3 Monate → 6 Monate (§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB)
Vermieterfrist nach 8 Jahren Überlassung+3 Monate → 9 Monate (§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB)
Begründungspflichtordentliche Vermieterkündigung nur bei berechtigtem Interesse (§ 573 BGB); § 573c regelt nur die Frist
Vorübergehender Gebrauch (§ 573c Abs. 2 BGB)kürzere Frist vereinbar
Möblierter Wohnraum in Vermieterwohnung (§ 573c Abs. 3 BGB)Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf des Monats
Abweichung zum Nachteil des Mieters (§ 573c Abs. 4 BGB)unwirksam
Form / FristbeginnSchriftform (§ 568 BGB); Frist beginnt mit Zugang beim Empfänger

Geltungsbereich

§ 573c BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse auf unbestimmte Zeit. Die Vorschrift regelt ausschließlich die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung — nicht, ob gekündigt werden darf. Der Vermieter benötigt für die ordentliche Kündigung zusätzlich ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB (z. B. Eigenbedarf); der Mieter kann dagegen ohne Begründung kündigen. Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) und die erleichterte Kündigung von Einliegerwohnungen (§ 573a BGB, dort verlängert sich die Frist um drei Monate) folgen eigenen Regeln. Für Zeitmietverträge (§ 575 BGB) gilt § 573c nicht.

So wird die Frist berechnet

Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. Geht sie bis zum dritten Werktag eines Monats zu, zählt dieser Monat mit; das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats.

Bei der Werktagszählung gilt der Samstag nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als Werktag, der Sonntag und gesetzliche Feiertage nicht.

Gestaffelte Vermieterfristen (§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB)

Kündigt der Vermieter, verlängert sich die Grundfrist von drei Monaten gestaffelt nach der Dauer der Überlassung der Wohnung:

Eine weitere Stufe nach mehr als acht Jahren gibt es seit der Mietrechtsreform 2001 nicht mehr; die früher vorgesehene Frist von zwölf Monaten ab zehn Jahren Mietdauer ist entfallen. Diese Staffelung gilt ausschließlich für die Vermieterkündigung.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Quellen

Stand:
2026-06-01
Gültig ab:
2001-09-01 (Fassung durch das Mietrechtsreformgesetz)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, BGH)
Lizenz:
CC BY 4.0