Mindestlohn 2026 – gesetzlicher Mindestlohn
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1 MiLoG (Anspruch auf Mindestlohn) |
| Anpassung 2026 durch | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) auf Empfehlung der Mindestlohnkommission |
| Mindestlohn ab 01.01.2026 | 13,90 € brutto / Zeitstunde |
| Mindestlohn ab 01.01.2027 (festgelegt) | 14,60 € brutto / Zeitstunde |
| Vorheriger Wert (bis 31.12.2025) | 12,82 € / Zeitstunde |
| Anhebung 2026 gegenüber 2025 | + 8,42 % |
| Anhebung 2027 gegenüber 2026 | + 5,04 % |
| Kumulierte Anhebung 2026/2027 | + 13,88 % |
| Beschluss Mindestlohnkommission | 27. Juni 2025 |
| Sachlicher Geltungsbereich | Alle Arbeitnehmer in Deutschland (§ 22 Abs. 1 MiLoG) |
| Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit | in bestimmten Branchen nach § 17 MiLoG (u. a. Bau, Gaststätten, Logistik, Fleischwirtschaft) |
Geltungsbereich
Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG gilt für jede Arbeitsstunde, die ein Arbeitnehmer im Inland erbringt – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Sitz des Arbeitgebers oder Vertragsstatut. Erfasst sind insbesondere Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte (Minijobs) und Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijob). Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Tarifvertragsgesetz können höher sein, dürfen aber den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
Ausnahmen (§ 22 MiLoG)
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG).
- Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes – die Vergütung regelt § 17 BBiG (Mindestausbildungsvergütung).
- Pflichtpraktika auf Grundlage einer schulrechtlichen Bestimmung, Ausbildungsordnung, hochschulrechtlichen Bestimmung oder einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG).
- Orientierungspraktika bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG).
- Begleitende Praktika bis zu drei Monaten zur Berufs- oder Hochschulausbildung, sofern nicht zuvor ein Praktikumsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG).
- Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG).
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung (§ 22 Abs. 4 MiLoG).
- Ehrenamtlich Tätige (§ 22 Abs. 3 MiLoG).
Häufige Fehler
- Trinkgeld zählt nicht zum Mindestlohn: Es ist eine freiwillige Zahlung Dritter und gehört nicht zum Bruttoarbeitsentgelt.
- Stücklohn oder Provision können den Mindestlohn nicht unterschreiten: Auch bei leistungsbezogener Bezahlung muss pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde mindestens der Mindestlohn herauskommen.
- Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit: Auch für Bereitschafts- und Rufbereitschaftszeiten ist der Mindestlohn zu zahlen, soweit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG vorliegt.
- Minijobber haben denselben Anspruch: Auch bei geringfügiger Beschäftigung gilt der Mindestlohn. Die Stundenzahl muss zur Verdienstgrenze passen.
Auswirkung auf die Minijob-Grenze
Die Minijob-Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Sie berechnet sich aus dem Mindestlohn × 130 ÷ 3 und wird auf volle Euro aufgerundet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ergibt sich daraus rechnerisch eine Anhebung der Minijob-Grenze – der konkrete Wert wird in einer separaten Themen-Seite („Minijob-Grenze 2026") behandelt.
Quellen
- BMAS – Pressemitteilung „Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro": bmas.de
- BMAS – Gesetzesvorhaben „Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5)": bmas.de
- BMAS – Übersichtsseite „Mindestlohn": bmas.de
- BMAS – Mindestlohnkommission: bmas.de
- gesetze-im-internet.de – § 1 MiLoG (Mindestlohn): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 22 MiLoG (persönlicher Anwendungsbereich, Ausnahmen): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – Mindestlohngesetz (Volltext): gesetze-im-internet.de
- BMAS – Mindestlohn und Praktikum: bmas.de
Änderungsverlauf
- 2026-05-30: Erstveröffentlichung der Faktenseite für den Mindestlohn 2026 (13,90 €). Quellen-URLs gegen BMAS und gesetze-im-internet.de live mit HTTP-200 verifiziert.