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Mindestlohn 2026 – gesetzlicher Mindestlohn

Sozialrecht Arbeitsrecht Mindestlohn MiLoG BMAS 2026 Deutschland
Status: in Kraft
Kurzantwort Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde. Rechtsgrundlage ist § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5). Grundlage der Anpassung ist der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, die eine stufenweise Erhöhung auf 13,90 € (2026) und 14,60 € (2027) empfohlen hat. Der Mindestlohn gilt für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland; § 22 MiLoG nennt enge Ausnahmen (u. a. Jugendliche unter 18 ohne Berufsausbildung, Auszubildende, bestimmte Pflichtpraktika).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 1 MiLoG (Anspruch auf Mindestlohn)
Anpassung 2026 durchFünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) auf Empfehlung der Mindestlohnkommission
Mindestlohn ab 01.01.202613,90 € brutto / Zeitstunde
Mindestlohn ab 01.01.2027 (festgelegt)14,60 € brutto / Zeitstunde
Vorheriger Wert (bis 31.12.2025)12,82 € / Zeitstunde
Anhebung 2026 gegenüber 2025+ 8,42 %
Anhebung 2027 gegenüber 2026+ 5,04 %
Kumulierte Anhebung 2026/2027+ 13,88 %
Beschluss Mindestlohnkommission27. Juni 2025
Sachlicher GeltungsbereichAlle Arbeitnehmer in Deutschland (§ 22 Abs. 1 MiLoG)
Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeitin bestimmten Branchen nach § 17 MiLoG (u. a. Bau, Gaststätten, Logistik, Fleischwirtschaft)

Geltungsbereich

Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG gilt für jede Arbeitsstunde, die ein Arbeitnehmer im Inland erbringt – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Sitz des Arbeitgebers oder Vertragsstatut. Erfasst sind insbesondere Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte (Minijobs) und Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijob). Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Tarifvertragsgesetz können höher sein, dürfen aber den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.

Ausnahmen (§ 22 MiLoG)

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für:

Häufige Fehler

Auswirkung auf die Minijob-Grenze

Die Minijob-Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Sie berechnet sich aus dem Mindestlohn × 130 ÷ 3 und wird auf volle Euro aufgerundet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ergibt sich daraus rechnerisch eine Anhebung der Minijob-Grenze – der konkrete Wert wird in einer separaten Themen-Seite („Minijob-Grenze 2026") behandelt.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand:
2026-05-30
Gültig ab:
2026-01-01
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de MiLoG-Volltext und §§ 1, 22 MiLoG; BMAS als Behörde mit Autorität B)
Lizenz:
CC BY 4.0