Minijob-Grenze und Übergangsbereich 2026
Status: in KraftKernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Minijob-Grenze 2026 (monatlich) | 603 € |
| Vorheriger Wert (bis 31.12.2025) | 556 € |
| Jahresentgeltgrenze | 7.236 € (12 × 603 €) |
| Rechtsgrundlage Minijob | § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV |
| Dynamische Kopplung an Mindestlohn | § 8 Abs. 1a SGB IV |
| Berechnungsformel | Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro |
| Rechnung 2026 | 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 € → aufgerundet 603 € |
| Mindestlohn 2026 (Basis) | 13,90 € / Zeitstunde |
| Übergangsbereich (Midijob) | 603,01 € bis 2.000 € / Monat |
| Obergrenze Übergangsbereich | 2.000 € / Monat (unverändert) |
| Kurzfristige Beschäftigung (Zeitgrenze) | 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) |
Geltungsbereich
Die Geringfügigkeitsgrenze gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs): Wer im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung nicht mehr als 603 € im Monat verdient, ist Minijobber im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, nicht der Verdienst eines einzelnen Monats. Der Übergangsbereich (Midijob) schließt unmittelbar an: Er gilt für Beschäftigte mit regelmäßigem Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 € und entlastet sie über einen reduzierten Beitragsanteil. Beide Regelungen gelten bundesweit für abhängig Beschäftigte; für kurzfristige Beschäftigungen gilt stattdessen die Zeitgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- Die Grenze ist kein starrer Monatswert: Maßgeblich ist das regelmäßige Monatsentgelt im Jahresdurchschnitt. Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten (bis zu zwei Kalendermonate im Jahr) ist unschädlich, solange der Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
- Mindestlohn gilt auch im Minijob: Bei 13,90 € Mindestlohn und 603 € Grenze sind 2026 rechnerisch rund 43,4 Arbeitsstunden im Monat möglich (603 € ÷ 13,90 €).
- Midijob ist kein Minijob: Wer über 603 € verdient, ist voll sozialversicherungspflichtig – mit reduziertem Arbeitnehmer-Beitrag, nicht mit Minijob-Pauschalen.
- Reduzierter Beitrag mindert die Rente nicht: Im Übergangsbereich werden die Rentenansprüche auf Basis des vollen Arbeitsentgelts berechnet, obwohl der Beitragsanteil reduziert ist.
Beispiel
Eine Aushilfe verdient 2026 monatlich 590 € bei einem Stundenlohn von 13,90 €. Da 590 € unter 603 € liegen, bleibt die Beschäftigung ein Minijob. Erhöht der Arbeitgeber den Verdienst auf 650 €, liegt die Beschäftigung im Übergangsbereich (603,01–2.000 €): Sie wird sozialversicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt aber einen reduzierten Beitragsanteil, der mit steigendem Verdienst bis 2.000 € anwächst.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Meldung „Verdienstgrenzen im Mini- und Midijob steigen" (23.02.2026):: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260223-minijob-midijob-verdienstgrenzen-steigen.html
- gesetze-im-internet.de – § 8 SGB IV (Geringfügige Beschäftigung):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
- gesetze-im-internet.de – § 20 SGB IV (Übergangsbereich / Midijob):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__20.html
- BMAS – Geringfügige Beschäftigung:: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/Geringfuegige-Beschaeftigung/geringfuegige-beschaeftigung.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite zur Minijob-Grenze (603 €) und zum Übergangsbereich (603,01–2.000 €) für 2026. Werte gegen die DRV-Meldung vom 23.02.2026 und §§ 8, 20 SGB IV (gesetze-im-internet.de) live mit HTTP-200 verifiziert.