Pflegeversicherung – Beitragssatz 2026, Kinderlosenzuschlag und Abschläge
Status: In KraftKernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz 2026 | 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen [§ 55 Abs. 1 SGB XI] |
| Aufteilung Arbeitnehmer/Arbeitgeber | je 1,8 % (paritätisch) [§ 58 Abs. 1 SGB XI] |
| Zuschlag für Kinderlose (ab dem 23. Geburtstag) | + 0,6 Prozentpunkte → 4,2 % gesamt [§ 55 Abs. 3 SGB XI] |
| Zuschlag wird getragen von | allein vom Mitglied (Arbeitgeber zahlt unverändert 1,8 %) [§ 58 Abs. 1 SGB XI] |
| Abschlag je Kind (2. bis 5. Kind, bis 25. Geburtstag) | − 0,25 Prozentpunkte pro Kind [§ 55 Abs. 3 SGB XI] |
| Beitragssatz mit 2 Kindern (unter 25) | 3,35 % |
| Beitragssatz mit 3 Kindern (unter 25) | 3,10 % |
| Beitragssatz mit 4 Kindern (unter 25) | 2,85 % |
| Beitragssatz mit 5 und mehr Kindern (unter 25) | 2,60 % (maximaler Abschlag) |
| Sonderregelung Sachsen | Arbeitnehmer 2,3 %, Arbeitgeber 1,3 % [§ 58 Abs. 3 SGB XI] |
| Beitragsbemessungsgrenze (Monat) | 5.812,50 € [BMG, Stand 2026] |
| Beitragsbemessungsgrenze (Jahr) | 69.750 € [BMG, Stand 2026] |
| Höchstbeitrag mit einem Kind (3,6 %) | 209,25 €/Monat [Berechnung aus BBG] |
| Höchstbeitrag kinderlos (4,2 %) | 244,13 €/Monat [Berechnung aus BBG] |
So setzt sich der Pflegebeitrag zusammen
Die soziale Pflegeversicherung wird über einen einheitlichen Beitragssatz finanziert, der seit dem 1. Januar 2025 bei 3,6 Prozent liegt und 2026 unverändert gilt (§ 55 Abs. 1 SGB XI). Bemessungsgrundlage sind dieselben beitragspflichtigen Einnahmen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat. Bei abhängig Beschäftigten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Grundbeitrag paritätisch mit je 1,8 Prozent (§ 58 Abs. 1 SGB XI).
Auf diesen Grundbeitrag wirken zwei gegenläufige Korrekturen: ein Zuschlag für Kinderlose und ein Abschlag für Eltern mehrerer Kinder. Beide verändern ausschließlich den vom Mitglied zu tragenden Anteil; der Arbeitgeberanteil bleibt fest bei 1,8 Prozent.
Zuschlag für Kinderlose
Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und keine Kinder erzogen haben, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Ihr Beitragssatz steigt damit auf 4,2 Prozent. Diesen Zuschlag trägt das Mitglied allein – der Arbeitgeberanteil bleibt bei 1,8 Prozent, der Arbeitnehmeranteil steigt auf 2,4 Prozent.
Vom Zuschlag ausgenommen sind unter anderem Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Mitglieder unter 23 Jahren sowie Eltern (auch nach dem Tod eines Kindes bleibt die Elterneigenschaft bestehen). Die Elterneigenschaft muss gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden.
Abschläge für Eltern mehrerer Kinder
Seit dem 1. Juli 2023 wird der Beitrag für Eltern mit mehreren Kindern gestaffelt gesenkt. Vom zweiten bis zum fünften Kind gilt je ein Abschlag von 0,25 Prozentpunkten, solange das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Für das erste Kind gibt es keinen Abschlag, dafür entfällt lebenslang der Kinderlosenzuschlag.
Daraus ergeben sich folgende Beitragssätze, solange die Kinder unter 25 sind: ein Kind 3,6 Prozent, zwei Kinder 3,35 Prozent, drei Kinder 3,10 Prozent, vier Kinder 2,85 Prozent, fünf und mehr Kinder 2,60 Prozent. Sobald ein Kind 25 Jahre alt wird, entfällt der dafür gewährte Abschlag; der Satz steigt entsprechend wieder an. Auch der Abschlag wirkt sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus.
Sonderregelung Sachsen
In Sachsen tragen Beschäftigte einen höheren Anteil am Pflegebeitrag: 2,3 Prozent entfallen auf die Arbeitnehmer und 1,3 Prozent auf die Arbeitgeber (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Grund ist, dass Sachsen als einziges Bundesland den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag beibehalten hat, während er in den übrigen Ländern 1995 zur Finanzierung der Pflegeversicherung gestrichen wurde. Zuschlag für Kinderlose und Abschläge für Eltern gelten in Sachsen ebenso, verändern aber wie bundesweit nur den Arbeitnehmeranteil.
Häufige Fehler
Häufig wird der Kinderlosenzuschlag dem Arbeitgeber mit angelastet – tatsächlich trägt ihn das Mitglied allein. Ebenfalls verbreitet ist die Annahme, der Elternabschlag gelte lebenslang: Er entfällt für jedes Kind, sobald es 25 Jahre alt wird, und auch das erste Kind bringt keinen Abschlag, sondern nur den Wegfall des Zuschlags. Schließlich wird der Pflegebeitrag oft mit dem Krankenkassenbeitrag verwechselt; beide haben dieselbe Beitragsbemessungsgrenze, aber unterschiedliche Sätze und eigene Aufteilungsregeln.
Beispiel
Eine kinderlose Arbeitnehmerin (28 Jahre) mit 3.000 Euro Bruttogehalt zahlt 4,2 Prozent, also 126 Euro im Monat. Davon trägt sie 2,4 Prozent (72 Euro), der Arbeitgeber 1,8 Prozent (54 Euro). Ein Kollege mit drei Kindern unter 25 zahlt 3,10 Prozent, also 93 Euro: sein Anteil beträgt 1,3 Prozent (39 Euro), der Arbeitgeber trägt unverändert 54 Euro. Liegt das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro, wird höchstens der Beitrag aus dieser Grenze fällig – bei einem Kind 209,25 Euro, kinderlos 244,13 Euro im Monat.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 55 SGB XI (Beitragssatz, Zuschlag für Kinderlose, Abschläge):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__55.html
- gesetze-im-internet.de – § 58 SGB XI (Tragung der Beiträge, Sonderregelung Sachsen):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__58.html
- Bundesministerium für Gesundheit – Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung:: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/die-pflegeversicherung/finanzierung
- Bundesministerium für Gesundheit – Beiträge (Beitragsbemessungsgrenze 2026):: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/beitraege