Pflegezeit und Familienpflegezeit – Dauer, Ankündigungsfristen und Kündigungsschutz
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) |
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | bis zu 10 Arbeitstage bei akuter Pflegesituation (§ 2 Absatz 1 PflegeZG) |
| Betriebsgröße kurzzeitige Verhinderung | keine Mindestgröße – Anspruch in jedem Betrieb (§ 2 PflegeZG) |
| Pflegeunterstützungsgeld | als Lohnersatz, i. d. R. 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts; seit 1.1.2024 je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person bis zu 10 Tage (§ 44a SGB XI) |
| Pflegezeit – Dauer | bis zu 6 Monate je nahem Angehörigen, vollständig oder teilweise (§ 4 Absatz 1 PflegeZG) |
| Pflegezeit – Betriebsgröße | nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (§ 3 Absatz 1 Satz 2 PflegeZG) |
| Pflegezeit – Ankündigungsfrist | spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn, in Textform (§ 3 Absatz 3 Satz 1 PflegeZG) |
| Sterbebegleitung | bis zu 3 Monate Freistellung; Pflegegrad nicht erforderlich (§ 3 Absatz 6 PflegeZG) |
| Außerhäusliche Betreuung Minderjähriger | bis zu 6 Monate zur Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Angehörigen (§ 3 Absatz 5 PflegeZG) |
| Familienpflegezeit – Dauer | bis zu 24 Monate teilweise Freistellung (§ 2 Absatz 1 FPfZG) |
| Familienpflegezeit – Mindestarbeitszeit | 15 Stunden/Woche im Durchschnitt eines Jahres (§ 2 Absatz 1 FPfZG) |
| Familienpflegezeit – Betriebsgröße | nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende) (§ 2 Absatz 1 Satz 4 FPfZG) |
| Familienpflegezeit – Ankündigungsfrist | spätestens 8 Wochen vor Beginn, in Textform (§ 2a Absatz 1 FPfZG) |
| Gesamtdauer Pflege-/Familienpflegezeit | zusammen höchstens 24 Monate je nahem Angehörigen (§ 2 Absatz 2 FPfZG) |
| Zinsloses Darlehen | auf Antrag beim Bundesamt für Familie (BAFzA) zur Abfederung des Einkommensverlusts (§ 3 FPfZG) |
| Kündigungsschutz | von Ankündigung (höchstens 12 Wochen vor Beginn) bis Ende der Freistellung (§ 5 PflegeZG, § 9 Absatz 3 FPfZG) |
| Pflegebedürftigkeit | mindestens Pflegegrad 1 nach §§ 14, 15 SGB XI (außer Sterbebegleitung) |
Geltungsbereich
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 PflegeZG – das umfasst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Die Freistellung dient der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 1) in häuslicher Umgebung; für die außerhäusliche Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger gilt eine Sonderregel (§ 3 Absatz 5 PflegeZG).
Nahe Angehörige sind nach § 7 Absatz 3 PflegeZG abschließend aufgezählt: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern; Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten; Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Die drei Freistellungsansprüche im Einzelnen
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG). Tritt eine akute Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer zu unterrichten; auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für diese Zeit besteht – soweit keine Entgeltfortzahlung greift – Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI (in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts). Seit dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld je Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person bezogen werden.
2. Pflegezeit (§ 3 PflegeZG). Beschäftigte können sich für die Pflege eines nahen Angehörigen bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist ein Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten; einen Rechtsanspruch gibt es in kleineren Betrieben nicht. Die Pflegezeit ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukündigen; dabei ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen wird. Bei teilweiser Freistellung ist die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren. Daneben bestehen zwei besondere Freistellungen: bis zu 6 Monate zur außerhäuslichen Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen (§ 3 Absatz 5 PflegeZG) und bis zu 3 Monate zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase (§ 3 Absatz 6 PflegeZG) – für die Sterbebegleitung ist kein Pflegegrad erforderlich.
3. Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG). Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, wobei die verbleibende Arbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres mindestens 15 Wochenstunden betragen muss. Der Rechtsanspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten). Die Familienpflegezeit ist spätestens 8 Wochen vor Beginn in Textform anzukündigen; beim unmittelbaren Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit beträgt die Frist drei Monate. Zur Abfederung des Einkommensverlusts kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden (§ 3 FPfZG).
Gesamtdauer und Kombination
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Absatz 2 FPfZG). Die verschiedenen Freistellungen müssen unmittelbar aneinander anschließen, wenn sie für denselben Angehörigen kombiniert werden; eine spätere erneute Inanspruchnahme nach Unterbrechung ist nur eingeschränkt möglich. Wer zunächst sechs Monate Pflegezeit nimmt, kann anschließend noch bis zu 18 Monate Familienpflegezeit beanspruchen, sodass die Gesamtgrenze von 24 Monaten gewahrt bleibt.
Kündigungsschutz
Während der Freistellungen besteht ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2) oder der Freistellung (§ 3) nicht kündigen (§ 5 Absatz 1 PflegeZG). Für die Familienpflegezeit gilt dieser Schutz über die Verweisung des § 9 Absatz 3 FPfZG entsprechend. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.
Häufige Fehler
- „Pflegezeit gibt es in jedem Betrieb.": Falsch. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nur bei mehr als 15 Beschäftigten, der auf Familienpflegezeit nur bei mehr als 25 Beschäftigten. Nur die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
- „Während der Pflegezeit wird das Gehalt weitergezahlt.": Falsch. Pflegezeit und Familienpflegezeit sind grundsätzlich unbezahlt; zur Abfederung gibt es ein zinsloses Darlehen (§ 3 FPfZG). Nur für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz fließen.
- „Pflegezeit und Familienpflegezeit kann man unbegrenzt aneinanderhängen.": Falsch. Die Gesamtdauer ist auf 24 Monate je nahem Angehörigen begrenzt (§ 2 Absatz 2 FPfZG).
- „Die Ankündigung kann formlos erfolgen.": Unzutreffend. Pflegezeit und Familienpflegezeit sind in Textform und unter Einhaltung der Fristen (10 Arbeitstage bzw. 8 Wochen) anzukündigen.
Beispiel
Eine Beschäftigte in einem Betrieb mit 40 Mitarbeitenden erfährt, dass ihre Mutter (Pflegegrad 3) künftig häusliche Pflege benötigt. Zunächst bleibt sie aufgrund der akuten Situation 8 Arbeitstage fern (§ 2 PflegeZG) und beantragt für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld. Anschließend kündigt sie – 10 Arbeitstage vorher in Textform – eine sechsmonatige Pflegezeit an (§ 3 PflegeZG). Da die Pflege länger dauert, schließt sie im unmittelbaren Anschluss eine Familienpflegezeit mit einer auf 20 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit an; diese darf noch bis zu 18 Monate laufen, damit die Gesamtgrenze von 24 Monaten je Angehörigem (§ 2 Absatz 2 FPfZG) eingehalten ist. Ab der Ankündigung greift jeweils der Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – Pflegezeitgesetz (PflegeZG, Gesamtgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/BJNR089600008.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 PflegeZG (Kurzzeitige Arbeitsverhinderung): https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 PflegeZG (Pflegezeit und sonstige Freistellungen): https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 4 PflegeZG (Dauer und Inanspruchnahme der Pflegezeit): https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__4.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 PflegeZG (Kündigungsschutz): https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 PflegeZG (Begriffsbestimmungen, nahe Angehörige): https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__7.html
- gesetze-im-internet.de – Familienpflegezeitgesetz (FPfZG, Gesamtgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/BJNR256410011.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 FPfZG (Familienpflegezeit): https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 FPfZG (Förderung durch zinsloses Darlehen): https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 44a SGB XI (Pflegeunterstützungsgeld): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html
- BMFSFJ – Wege zur Pflege: Pflegezeit (Familienportal des Bundes): https://www.wege-zur-pflege.de/wege-zur-pflege/pflegende-angehoerige/berufliche-freistellung-und-darlehen/pflegezeit
- BMG – Pflegezeit (Begriffe von A–Z, Bundesgesundheitsministerium): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegezeit.html