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Pflegezeit und Familienpflegezeit – Dauer, Ankündigungsfristen und Kündigungsschutz

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Arbeitsrecht PflegeZG FPfZG Pflegezeit Familienpflegezeit Deutschland
Kurzantwort Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) regeln drei Freistellungsansprüche für Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG erlaubt bis zu 10 Arbeitstage Fernbleiben bei akuter Pflegesituation. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ermöglicht bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung – aber nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten und mit Ankündigung spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn. Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG erlaubt bis zu 24 Monate teilweise Freistellung bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden, nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten und mit Ankündigung spätestens 8 Wochen vor Beginn. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlagenPflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Kurzzeitige Arbeitsverhinderungbis zu 10 Arbeitstage bei akuter Pflegesituation (§ 2 Absatz 1 PflegeZG)
Betriebsgröße kurzzeitige Verhinderungkeine Mindestgröße – Anspruch in jedem Betrieb (§ 2 PflegeZG)
Pflegeunterstützungsgeldals Lohnersatz, i. d. R. 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts; seit 1.1.2024 je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person bis zu 10 Tage (§ 44a SGB XI)
Pflegezeit – Dauerbis zu 6 Monate je nahem Angehörigen, vollständig oder teilweise (§ 4 Absatz 1 PflegeZG)
Pflegezeit – Betriebsgrößenur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (§ 3 Absatz 1 Satz 2 PflegeZG)
Pflegezeit – Ankündigungsfristspätestens 10 Arbeitstage vor Beginn, in Textform (§ 3 Absatz 3 Satz 1 PflegeZG)
Sterbebegleitungbis zu 3 Monate Freistellung; Pflegegrad nicht erforderlich (§ 3 Absatz 6 PflegeZG)
Außerhäusliche Betreuung Minderjährigerbis zu 6 Monate zur Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Angehörigen (§ 3 Absatz 5 PflegeZG)
Familienpflegezeit – Dauerbis zu 24 Monate teilweise Freistellung (§ 2 Absatz 1 FPfZG)
Familienpflegezeit – Mindestarbeitszeit15 Stunden/Woche im Durchschnitt eines Jahres (§ 2 Absatz 1 FPfZG)
Familienpflegezeit – Betriebsgrößenur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende) (§ 2 Absatz 1 Satz 4 FPfZG)
Familienpflegezeit – Ankündigungsfristspätestens 8 Wochen vor Beginn, in Textform (§ 2a Absatz 1 FPfZG)
Gesamtdauer Pflege-/Familienpflegezeitzusammen höchstens 24 Monate je nahem Angehörigen (§ 2 Absatz 2 FPfZG)
Zinsloses Darlehenauf Antrag beim Bundesamt für Familie (BAFzA) zur Abfederung des Einkommensverlusts (§ 3 FPfZG)
Kündigungsschutzvon Ankündigung (höchstens 12 Wochen vor Beginn) bis Ende der Freistellung (§ 5 PflegeZG, § 9 Absatz 3 FPfZG)
Pflegebedürftigkeitmindestens Pflegegrad 1 nach §§ 14, 15 SGB XI (außer Sterbebegleitung)

Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 PflegeZG – das umfasst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Die Freistellung dient der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 1) in häuslicher Umgebung; für die außerhäusliche Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger gilt eine Sonderregel (§ 3 Absatz 5 PflegeZG).

Nahe Angehörige sind nach § 7 Absatz 3 PflegeZG abschließend aufgezählt: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern; Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten; Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Die drei Freistellungsansprüche im Einzelnen

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG). Tritt eine akute Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer zu unterrichten; auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für diese Zeit besteht – soweit keine Entgeltfortzahlung greift – Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI (in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts). Seit dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld je Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person bezogen werden.

2. Pflegezeit (§ 3 PflegeZG). Beschäftigte können sich für die Pflege eines nahen Angehörigen bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist ein Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten; einen Rechtsanspruch gibt es in kleineren Betrieben nicht. Die Pflegezeit ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukündigen; dabei ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen wird. Bei teilweiser Freistellung ist die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren. Daneben bestehen zwei besondere Freistellungen: bis zu 6 Monate zur außerhäuslichen Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen (§ 3 Absatz 5 PflegeZG) und bis zu 3 Monate zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase (§ 3 Absatz 6 PflegeZG) – für die Sterbebegleitung ist kein Pflegegrad erforderlich.

3. Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG). Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, wobei die verbleibende Arbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres mindestens 15 Wochenstunden betragen muss. Der Rechtsanspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten). Die Familienpflegezeit ist spätestens 8 Wochen vor Beginn in Textform anzukündigen; beim unmittelbaren Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit beträgt die Frist drei Monate. Zur Abfederung des Einkommensverlusts kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden (§ 3 FPfZG).

Gesamtdauer und Kombination

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Absatz 2 FPfZG). Die verschiedenen Freistellungen müssen unmittelbar aneinander anschließen, wenn sie für denselben Angehörigen kombiniert werden; eine spätere erneute Inanspruchnahme nach Unterbrechung ist nur eingeschränkt möglich. Wer zunächst sechs Monate Pflegezeit nimmt, kann anschließend noch bis zu 18 Monate Familienpflegezeit beanspruchen, sodass die Gesamtgrenze von 24 Monaten gewahrt bleibt.

Kündigungsschutz

Während der Freistellungen besteht ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2) oder der Freistellung (§ 3) nicht kündigen (§ 5 Absatz 1 PflegeZG). Für die Familienpflegezeit gilt dieser Schutz über die Verweisung des § 9 Absatz 3 FPfZG entsprechend. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Beschäftigte in einem Betrieb mit 40 Mitarbeitenden erfährt, dass ihre Mutter (Pflegegrad 3) künftig häusliche Pflege benötigt. Zunächst bleibt sie aufgrund der akuten Situation 8 Arbeitstage fern (§ 2 PflegeZG) und beantragt für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld. Anschließend kündigt sie – 10 Arbeitstage vorher in Textform – eine sechsmonatige Pflegezeit an (§ 3 PflegeZG). Da die Pflege länger dauert, schließt sie im unmittelbaren Anschluss eine Familienpflegezeit mit einer auf 20 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit an; diese darf noch bis zu 18 Monate laufen, damit die Gesamtgrenze von 24 Monaten je Angehörigem (§ 2 Absatz 2 FPfZG) eingehalten ist. Ab der Ankündigung greift jeweils der Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG.

Quellen

Stand:
2026-06-05
Gültig ab:
2015-01-01 (Fassung nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf; Pflegezeit seit 2008, Familienpflegezeit seit 2015)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de; ergänzend BMFSFJ, BMG)
Lizenz:
CC BY 4.0