Photovoltaik – EEG-Einspeisevergütung 2026 (Sätze, Marktprämie, Direktvermarktung)
Kurzantwort
Für neue Photovoltaik-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar 2026 und dem 31. Juli 2026 zahlt der Netzbetreiber bei Anlagen bis 10 kW (auf Gebäuden) eine Einspeisevergütung von 7,78 ct/kWh bei Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) bzw. 12,34 ct/kWh bei Volleinspeisung (§ 48 Abs. 2 EEG, von der Bundesnetzagentur veröffentlicht). Die Sätze sinken halbjährlich um rund 1 % (§ 49 EEG); die nächste Degressionsstufe greift zum 1. August 2026. Anlagen über 100 kW müssen ihren Strom direkt vermarkten und erhalten dafür die gleitende Marktprämie auf Basis des „anzulegenden Wertes". Die Förderung läuft jeweils 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr (§ 25 EEG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), §§ 19 ff., 48, 49 [gesetze-im-internet.de, EEG] |
| Geltungszeitraum dieser Sätze | Inbetriebnahme 1. Februar bis 31. Juli 2026 [BNetzA, EEG-Fördersätze] |
| Einspeisevergütung Teileinspeisung bis 10 kW | 7,78 ct/kWh [BNetzA; § 48 Abs. 2, 2a EEG] |
| Einspeisevergütung Volleinspeisung bis 10 kW | 12,34 ct/kWh [BNetzA; § 48 Abs. 2, 2a EEG] |
| Einspeisevergütung Teileinspeisung > 10 bis 40 kW | 6,73 ct/kWh [BNetzA] |
| Einspeisevergütung Volleinspeisung > 10 bis 40 kW | 10,35 ct/kWh [BNetzA] |
| Einspeisevergütung Teileinspeisung > 40 bis 100 kW | 5,50 ct/kWh [BNetzA] |
| Einspeisevergütung Volleinspeisung > 40 bis 100 kW | 10,35 ct/kWh [BNetzA] |
| Marktprämie (anzulegender Wert) Teileinspeisung bis 10 kW | 8,18 ct/kWh [BNetzA; § 20 EEG] |
| Marktprämie (anzulegender Wert) Volleinspeisung bis 10 kW | 12,74 ct/kWh [BNetzA] |
| Marktprämie Teileinspeisung bis 40 / 100 / 1.000 kW | 7,13 / 5,90 / 5,90 ct/kWh [BNetzA] |
| Marktprämie Volleinspeisung bis 40 / 100 / 400 / 1.000 kW | 10,75 / 10,75 / 8,94 / 7,70 ct/kWh [BNetzA] |
| Mieterstromzuschlag bis 10 / 40 / 1.000 kW | 2,54 / 2,36 / 1,59 ct/kWh [BNetzA; § 48a EEG] |
| Degression | 1 % pro Halbjahr, nächste Stufe 1. August 2026 [§ 49 EEG] |
| Förderdauer | 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr [§ 25 EEG] |
| Direktvermarktungspflicht | ab 100 kW installierter Leistung [§ 21b, § 21c EEG] |
| Wahlrecht Einspeisevergütung | bis 100 kW; darunter freiwillige Direktvermarktung möglich [§ 21 EEG] |
| Volleinspeisung – Bindung | jährliche Vorab-Mitteilung an den Netzbetreiber nötig [§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG] |
| Anmeldung | Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur, binnen 1 Monat |
Geltungsbereich
Die genannten Sätze gelten für neue PV-Anlagen (Erst-Inbetriebnahme im Zeitraum 1. Februar – 31. Juli 2026). Für die Höhe sind der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die installierte Leistung maßgeblich; der einmal festgelegte Satz bleibt für die gesamte Förderdauer konstant (keine nachträgliche Absenkung für bestehende Anlagen). Maßgeblich ist außerdem, ob die Anlage auf einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand errichtet wird (§ 48 Abs. 2, 2a EEG) – nur dann gelten die höheren Gebäude-Sätze; „sonstige Anlagen" (z. B. Freiflächen außerhalb von Ausschreibungen) erhalten niedrigere, einheitliche Werte (6,26 ct/kWh Einspeisevergütung bzw. 6,66 ct/kWh anzulegender Wert).
Teileinspeisung, Volleinspeisung und Direktvermarktung
Bei Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) wird nur der nicht selbst verbrauchte Strom vergütet – das ist der Regelfall bei Eigenversorgung. Bei Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Strom eingespeist; dafür gibt es höhere Sätze, allerdings muss die Volleinspeisung dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweiligen Jahres mitgeteilt werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG).
Ab einer installierten Leistung von 100 kW ist die Direktvermarktung verpflichtend (§ 21b, § 21c EEG): Der Strom wird über einen Direktvermarkter an der Börse verkauft, und der Anlagenbetreiber erhält zusätzlich die gleitende Marktprämie. Diese gleicht die Differenz zwischen dem „anzulegenden Wert" und dem durchschnittlichen Marktpreis aus. Unterhalb von 100 kW kann zwischen fester Einspeisevergütung und freiwilliger Direktvermarktung gewählt werden.
Wichtiger Hinweis zum Solarpaket-I-Aufschlag
Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass die veröffentlichten Werte den im Solarpaket I vorgesehenen Aufschlag von 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW noch nicht enthalten. Dieser Aufschlag wird erst rechtlich wirksam, wenn er beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt ist; diese Genehmigung liegt bisher nicht vor (Stand der BNetzA-Veröffentlichung). Anlagenbetreiber im Leistungsbereich ab 40 kW sollten die aktuelle BNetzA-Seite prüfen.
Häufige Fehler
- „Die Vergütung gilt für alle bestehenden Anlagen." Nein – die hier genannten Sätze betreffen nur Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1. Februar und 31. Juli 2026. Für ältere Anlagen gilt der bei ihrer Inbetriebnahme festgelegte Satz.
- „Volleinspeisung bekommt man automatisch." Die höhere Volleinspeisevergütung setzt eine jährliche Vorab-Mitteilung an den Netzbetreiber voraus (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG).
- „Über 100 kW gibt es weiterhin die feste Einspeisevergütung." Ab 100 kW besteht Direktvermarktungspflicht; die Förderung erfolgt dann über die Marktprämie.
Quellen
- EEG – §§ 19–25 (Vergütung, Direktvermarktung, Dauer):: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html
- EEG § 48 – Anzulegende Werte für Solaranlagen:: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48.html
- EEG § 49 – Absenkung der anzulegenden Werte (Degression):: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__49.html
- EEG § 21b/§ 21c – Direktvermarktung / Einspeisevergütung:: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21b.html
- Bundesnetzagentur – EEG-Förderung und -Fördersätze (Sätze 02–07/2026):: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-22: Erstveröffentlichung. Einspeisevergütungs- und Marktprämien-Sätze für Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026 gegen die BNetzA-Veröffentlichung und §§ 48, 49, 21b EEG (gesetze-im-internet.de) geprüft; Solarpaket-I-Hinweis (1,5 ct/kWh, EU-beihilferechtlich noch nicht genehmigt) übernommen.
Stand
- Stand: 2026-06-22
- Gültig ab: 2026-02-01 (Sätze für Inbetriebnahme bis 31.07.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EEG-Gesetzestext; BNetzA-Veröffentlichung als B)
- Lizenz: CC BY 4.0