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Photovoltaik – EEG-Einspeisevergütung 2026 (Sätze, Marktprämie, Direktvermarktung)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Bau-Förderung Photovoltaik EEG Einspeisevergütung Status: in Kraft

Kurzantwort

Für neue Photovoltaik-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar 2026 und dem 31. Juli 2026 zahlt der Netzbetreiber bei Anlagen bis 10 kW (auf Gebäuden) eine Einspeisevergütung von 7,78 ct/kWh bei Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) bzw. 12,34 ct/kWh bei Volleinspeisung (§ 48 Abs. 2 EEG, von der Bundesnetzagentur veröffentlicht). Die Sätze sinken halbjährlich um rund 1 % (§ 49 EEG); die nächste Degressionsstufe greift zum 1. August 2026. Anlagen über 100 kW müssen ihren Strom direkt vermarkten und erhalten dafür die gleitende Marktprämie auf Basis des „anzulegenden Wertes". Die Förderung läuft jeweils 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr (§ 25 EEG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), §§ 19 ff., 48, 49 [gesetze-im-internet.de, EEG]
Geltungszeitraum dieser SätzeInbetriebnahme 1. Februar bis 31. Juli 2026 [BNetzA, EEG-Fördersätze]
Einspeisevergütung Teileinspeisung bis 10 kW7,78 ct/kWh [BNetzA; § 48 Abs. 2, 2a EEG]
Einspeisevergütung Volleinspeisung bis 10 kW12,34 ct/kWh [BNetzA; § 48 Abs. 2, 2a EEG]
Einspeisevergütung Teileinspeisung > 10 bis 40 kW6,73 ct/kWh [BNetzA]
Einspeisevergütung Volleinspeisung > 10 bis 40 kW10,35 ct/kWh [BNetzA]
Einspeisevergütung Teileinspeisung > 40 bis 100 kW5,50 ct/kWh [BNetzA]
Einspeisevergütung Volleinspeisung > 40 bis 100 kW10,35 ct/kWh [BNetzA]
Marktprämie (anzulegender Wert) Teileinspeisung bis 10 kW8,18 ct/kWh [BNetzA; § 20 EEG]
Marktprämie (anzulegender Wert) Volleinspeisung bis 10 kW12,74 ct/kWh [BNetzA]
Marktprämie Teileinspeisung bis 40 / 100 / 1.000 kW7,13 / 5,90 / 5,90 ct/kWh [BNetzA]
Marktprämie Volleinspeisung bis 40 / 100 / 400 / 1.000 kW10,75 / 10,75 / 8,94 / 7,70 ct/kWh [BNetzA]
Mieterstromzuschlag bis 10 / 40 / 1.000 kW2,54 / 2,36 / 1,59 ct/kWh [BNetzA; § 48a EEG]
Degression1 % pro Halbjahr, nächste Stufe 1. August 2026 [§ 49 EEG]
Förderdauer20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr [§ 25 EEG]
Direktvermarktungspflichtab 100 kW installierter Leistung [§ 21b, § 21c EEG]
Wahlrecht Einspeisevergütungbis 100 kW; darunter freiwillige Direktvermarktung möglich [§ 21 EEG]
Volleinspeisung – Bindungjährliche Vorab-Mitteilung an den Netzbetreiber nötig [§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG]
AnmeldungMarktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur, binnen 1 Monat

Geltungsbereich

Die genannten Sätze gelten für neue PV-Anlagen (Erst-Inbetriebnahme im Zeitraum 1. Februar – 31. Juli 2026). Für die Höhe sind der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die installierte Leistung maßgeblich; der einmal festgelegte Satz bleibt für die gesamte Förderdauer konstant (keine nachträgliche Absenkung für bestehende Anlagen). Maßgeblich ist außerdem, ob die Anlage auf einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand errichtet wird (§ 48 Abs. 2, 2a EEG) – nur dann gelten die höheren Gebäude-Sätze; „sonstige Anlagen" (z. B. Freiflächen außerhalb von Ausschreibungen) erhalten niedrigere, einheitliche Werte (6,26 ct/kWh Einspeisevergütung bzw. 6,66 ct/kWh anzulegender Wert).

Teileinspeisung, Volleinspeisung und Direktvermarktung

Bei Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) wird nur der nicht selbst verbrauchte Strom vergütet – das ist der Regelfall bei Eigenversorgung. Bei Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Strom eingespeist; dafür gibt es höhere Sätze, allerdings muss die Volleinspeisung dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweiligen Jahres mitgeteilt werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG).

Ab einer installierten Leistung von 100 kW ist die Direktvermarktung verpflichtend (§ 21b, § 21c EEG): Der Strom wird über einen Direktvermarkter an der Börse verkauft, und der Anlagenbetreiber erhält zusätzlich die gleitende Marktprämie. Diese gleicht die Differenz zwischen dem „anzulegenden Wert" und dem durchschnittlichen Marktpreis aus. Unterhalb von 100 kW kann zwischen fester Einspeisevergütung und freiwilliger Direktvermarktung gewählt werden.

Wichtiger Hinweis zum Solarpaket-I-Aufschlag

Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass die veröffentlichten Werte den im Solarpaket I vorgesehenen Aufschlag von 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW noch nicht enthalten. Dieser Aufschlag wird erst rechtlich wirksam, wenn er beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt ist; diese Genehmigung liegt bisher nicht vor (Stand der BNetzA-Veröffentlichung). Anlagenbetreiber im Leistungsbereich ab 40 kW sollten die aktuelle BNetzA-Seite prüfen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand