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Renteneintrittsalter 2026 – Regelaltersgrenze und Stufenanhebung

Sozialrecht SGB VI Rente Regelaltersgrenze Deutsche Rentenversicherung Rente mit 67 Rente mit 63 Deutschland
Status: In Kraft
Kurzantwort Die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wird bis zum Jahrgang 1964 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (§ 35 in Verbindung mit § 235 SGB VI). 2026 erreicht der Jahrgang 1959 die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten (zwischen März 2025 und Februar 2026), Jahrgang 1960 mit 66 Jahren und 4 Monaten (ab Mai 2026). Erst ab Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich die Regelaltersgrenze 67. Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann nach § 236b SGB VI deutlich früher abschlagsfrei in Rente gehen ("Rente mit 63"); für Jahrgang 1962 liegt diese besondere Altersgrenze bei 64 Jahren und 8 Monaten. Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente kostet 0,3 % Abschlag pro Monat (§ 77 SGB VI).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Regelaltersgrenze§ 35 SGB VI in Verbindung mit § 235 SGB VI
Regelaltersgrenze für Jahrgänge ab 196467 Jahre (erstmals ab 1. Januar 2031) [§ 35 Satz 2 SGB VI]
Stufenanhebung pro Jahrgangbis Jahrgang 1958: +1 Monat, ab Jahrgang 1959: +2 Monate [§ 235 Abs. 2 SGB VI]
Allgemeine Wartezeit Regelaltersrente5 Jahre [§ 50 Abs. 1 SGB VI]
Vorzeitige Inanspruchnahme Regelaltersrenteausgeschlossen (nur über andere Rentenarten möglich) [§ 35 SGB VI]
Abschlag bei vorzeitigem Rentenbeginn0,3 % pro Monat, maximal 14,4 % bei Beginn mit 63 [§ 77 Abs. 2 SGB VI]
Zuschlag bei späterem Rentenbeginn0,5 % pro Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze [§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI]
Altersrente für langjährig Versicherte35 Versicherungsjahre, frühester Bezug ab 63 [§ 36 / § 236 SGB VI]
Altersrente für besonders langjährig Versicherte45 Versicherungsjahre, abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze [§ 38 / § 236b SGB VI]
Altersrente für schwerbehinderte Menschen35 Versicherungsjahre + GdB ≥ 50, frühester Bezug 3 Jahre vor Altersgrenze, max. 10,8 % Abschlag [§ 37 / § 236a SGB VI]
Gesetzliche Verankerung der StufenanhebungRV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)

Regelaltersgrenze nach Geburtsjahr (§ 235 SGB VI)

Die folgende Tabelle gibt die Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 SGB VI wieder; in der dritten Spalte das Kalenderfenster, in dem die Geburtsjahrgänge die Regelaltersgrenze erreichen.

GeburtsjahrRegelaltersgrenzeErreichen der Regelaltersgrenze
vor 194765 Jahrebis 31. Dezember 2011
194765 Jahre + 1 Monat02.2012 – 01.2013
194865 Jahre + 2 Monate03.2013 – 02.2014
194965 Jahre + 3 Monate04.2014 – 03.2015
195065 Jahre + 4 Monate05.2015 – 04.2016
195165 Jahre + 5 Monate06.2016 – 05.2017
195265 Jahre + 6 Monate07.2017 – 06.2018
195365 Jahre + 7 Monate08.2018 – 07.2019
195465 Jahre + 8 Monate09.2019 – 08.2020
195565 Jahre + 9 Monate10.2020 – 09.2021
195665 Jahre + 10 Monate11.2021 – 10.2022
195765 Jahre + 11 Monate12.2022 – 11.2023
195866 Jahre01.2024 – 12.2024
195966 Jahre + 2 Monate03.2025 – 02.2026
196066 Jahre + 4 Monate05.2026 – 04.2027
196166 Jahre + 6 Monate07.2027 – 06.2028
196266 Jahre + 8 Monate09.2028 – 08.2029
196366 Jahre + 10 Monate11.2029 – 10.2030
ab 196467 Jahreab 1. Januar 2031

Vorzeitige Altersrente – die zwei wichtigsten Wege

Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI): Wer mindestens 35 Jahre auf die Wartezeit anrechnen kann, kann frühestens ab dem 63. Geburtstag in Rente gehen. Pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns wird die Rente um 0,3 Prozent gemindert. Wer beispielsweise mit 63 in Rente geht, statt die für seinen Jahrgang geltende Regelaltersgrenze abzuwarten, kann bis zu 14,4 Prozent Abschlag haben (Jahrgang 1964: 48 Monate × 0,3 %).

Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 / § 236b SGB VI), oft "Rente mit 63" genannt: Voraussetzung sind 45 Wartezeitjahre. Wer diese erfüllt, kann zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Die maßgebliche Altersgrenze wird parallel zur Regelaltersgrenze von 63 auf 65 angehoben: Jahrgang 1962 erreicht sie mit 64 Jahren und 8 Monaten, Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und 10 Monaten, ab Jahrgang 1964 wieder einheitlich mit 65 Jahren.

Was 2026 konkret passiert

Der Geburtsjahrgang 1959 erreicht die Regelaltersgrenze zwischen März 2025 und Februar 2026; für ihn liegt die Grenze bei 66 Jahren und 2 Monaten. Der Jahrgang 1960 erreicht die Regelaltersgrenze zwischen Mai 2026 und April 2027 mit 66 Jahren und 4 Monaten. Die Stufenanhebung folgt damit weiter dem Rhythmus +2 Monate pro Geburtsjahrgang bis 1963; erst ab 1964 wird die Stufenanhebung beendet und die Regelaltersgrenze beträgt einheitlich 67 Jahre.

Für die "abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren" (§ 236b SGB VI) erreicht der Jahrgang 1962 die besondere Altersgrenze 2026/2027 mit 64 Jahren und 8 Monaten. Wer im Jahrgang 1963 geboren ist und die 45 Wartezeitjahre voll hat, kann die abschlagsfreie Rente mit 64 Jahren und 10 Monaten beanspruchen (Beginn ab 2027/2028).

Wartezeit – wer fällt unter die Regelaltersrente?

Für die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI genügt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Absatz 1 SGB VI). Auf diese Wartezeit zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting (§ 51 Absatz 1 und 4 SGB VI). Bei der Altersrente für langjährig Versicherte werden 35 Versicherungsjahre verlangt, bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre – die anrechnungsfähigen Zeiten unterscheiden sich (§ 51 Absatz 3a SGB VI listet die Zeiten für die 45-Jahre-Wartezeit auf).

Geltungsbereich

Die Regelaltersgrenze und die übrigen Altersgrenzen des SGB VI gelten für alle gesetzlich rentenversicherten Personen, einschließlich Pflichtversicherter (Beschäftigte, bestimmte Selbständige), freiwillig Versicherter sowie Nachversicherter. Sonderregelungen bestehen für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI), für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) sowie aufgrund von Vertrauensschutz für vor dem 1. Januar 1952 geborene Versicherte (Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit nach § 237 SGB VI).

Ausnahmen und besondere Konstellationen

Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden; eine abschlagsfreie Rente vor der Regelaltersgrenze ist nur über eine andere Rentenart erreichbar (§ 236b "Rente mit 63", Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a oder die auslaufenden Renten für Frauen und nach Altersteilzeit/Arbeitslosigkeit). Wer die Regelaltersgrenze erreicht, aber den Rentenantrag aufschiebt, erhält pro Monat des Hinausschiebens einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf die spätere Rente (§ 77 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI). Hinzuverdienst neben der Regelaltersrente ist seit dem 1. Januar 2023 in unbegrenzter Höhe möglich.

Häufige Fehler

Die Bezeichnung "Rente mit 63" ist heute irreführend: Nur Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, konnten die abschlagsfreie Rente nach § 236b SGB VI tatsächlich mit 63 beziehen. Für alle danach Geborenen liegt die maßgebliche Altersgrenze höher – beim Jahrgang 1964 bei 65 Jahren. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlag ist über § 236 SGB VI (Altersrente für langjährig Versicherte, 35 Wartezeitjahre) zwar ab 63 möglich, dann aber mit bis zu 14,4 Prozent Rentenabschlag dauerhaft.

Beispiel

Eine 1962 geborene Versicherte mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren kann die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 64 Jahren und 8 Monaten beanspruchen. Wartet sie statt­dessen die Regelaltersgrenze (66 Jahre und 8 Monate) ab und schiebt den Rentenbeginn um weitere 12 Monate hinaus, erhöht sich ihre spätere Rente um 12 × 0,5 % = 6 Prozent (§ 77 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI).

Quellen

Stand:
2026-05-29
Gültig ab:
2008-01-01 (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, BGBl. I 2007 S. 554)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de und Deutsche Rentenversicherung als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0