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Sonderausgaben § 10 EStG – Übersicht 2026

Steuerrecht Einkommensteuer § 10 EStG Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen Veranlagungszeitraum 2026 Deutschland
Kurzantwort Sonderausgaben sind nach § 10 EStG bestimmte private Aufwendungen, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Der Katalog ist abschließend und umfasst Altersvorsorge­aufwendungen (Renten-, Riester-, Rürup-Beiträge), sonstige Vorsorge­aufwendungen (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Haftpflicht­versicherung), Kirchensteuer, Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten (Realsplitting bis 13.805 €), Kinderbetreuungskosten (80 %, max. 4.800 € je Kind), eigene Berufsausbildung (max. 6.000 €), Schulgeld (30 %, max. 5.000 € je Kind) sowie Spenden bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b EStG). Ohne Einzelnachweis greift der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (Ledige) bzw. 72 € (Zusammenveranlagung) nach § 10c EStG – Vorsorgeaufwendungen sind davon nicht erfasst und werden immer gesondert geltend gemacht.

Kernfakten

PunktWert / Regelung 2026
Rechtsgrundlagen§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG
Sonderausgaben-Pauschbetrag (Ledige)36 € (§ 10c EStG)
Sonderausgaben-Pauschbetrag (Zusammenveranlagung)72 € (§ 10c EStG)
Altersvorsorge­aufwendungen Höchstbetrag 2026 (Single)rund 30.865 € (24,7 % der BBG knappschaftliche RV 124.800 €)
Altersvorsorge­aufwendungen Höchstbetrag 2026 (Zusammenveranlagung)rund 61.730 €
Riester-Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG)bis 2.100 € pro Jahr
Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)unbegrenzt abzugsfähig (abzüglich erstatteter Beträge)
Realsplitting / Unterhalt an Ex-Ehegatten (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)bis 13.805 € (+ tatsächliche Basis-KV/PV-Beiträge)
Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)80 % der Kosten, max. 4.800 € je Kind / Jahr (ab VZ 2025)
Eigene Berufsausbildung / Erststudium (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)bis 6.000 € pro Jahr
Schulgeld für eigene Kinder (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)30 %, max. 5.000 € je Kind / Jahr
Spenden / Mitgliedsbeiträge (§ 10b Abs. 1 EStG)bis 20 % Gesamtbetrag der Einkünfte
Vermögensstock-Spenden Stiftungen (§ 10b Abs. 1a EStG)bis 1 Mio. € / 2 Mio. € (Ehegatten), 10 Jahre verteilbar
Parteispenden Sonderausgaben (§ 10b Abs. 2 EStG)ab 2026: 1.650 € (Ledige) / 3.300 € (Ehegatten)

Was Sonderausgaben sind – Abgrenzung

Sonderausgaben sind nach § 10 Abs. 1 EStG „Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden". Sie sind eine dritte Kategorie neben Betriebsausgaben (für Gewinneinkünfte) und Werbungskosten (für Überschuss­einkünfte) und betreffen typischerweise die private Lebensführung, die der Gesetzgeber aus sozial-, familien- oder kulturpolitischen Gründen ausnahmsweise zum Abzug zulässt. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und führen so zum Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG. Der Katalog ist abschließend: Wer eine Aufwendung nicht unter eine der Nummern des § 10 EStG oder unter § 10a/§ 10b EStG einordnen kann, kann sie nicht als Sonderausgabe abziehen.

Die wichtigsten Sonderausgaben-Tatbestände

Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 10 Abs. 3 und 4 EStG)

Altersvorsorgeaufwendungen umfassen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungs­einrichtungen, zur Alterssicherung der Landwirte und zur Basis-Rente („Rürup-Rente"). Sie werden seit dem Veranlagungs­zeitraum 2023 zu 100 % als Sonderausgaben anerkannt (§ 10 Abs. 3 EStG), allerdings nur bis zum Höchstbetrag, der dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt ist. Für 2026 liegt diese BBG bei 124.800 €; daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von rund 30.865 € pro Person (Zusammenveranlagung: rund 61.730 €) (BMF, Steuerliche Änderungen 2026).

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG) sind insbesondere Beiträge zur Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung – diese werden in voller Höhe abgezogen –, daneben Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflicht­versicherung. Für diese „weiteren" Vorsorge­aufwendungen gelten Höchstbeträge von 1.900 € (Arbeitnehmer, Beamte, Rentner mit Anspruch auf Beihilfe oder steuerfreie Arbeitgeber­zuschüsse) bzw. 2.800 € (z. B. Selbstständige ohne Arbeitgeber­zuschuss); die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungs­beiträge sind hiervon ausgenommen.

Riester-Rente (§ 10a EStG)

In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht­versicherte – sowie diesen gleichgestellte Personen – können Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der staatlichen Zulagen bis zu 2.100 € pro Jahr als zusätzliche Sonderausgaben abziehen (§ 10a Abs. 1 EStG). Bei Ehegatten gilt der Höchstbetrag personenbezogen; ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulagen­berechtigt, erhöht sich sein Höchstbetrag um 60 € für den mittelbar berechtigten Ehegatten. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch: Es zieht den Sonderausgaben­betrag nur ab, wenn die daraus entstehende Steuer­ersparnis höher ist als die bereits gewährte Zulage – andernfalls bleibt es bei der Zulage.

Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Gezahlte Kirchensteuer ist – mit Ausnahme der als Zuschlag zur Abgeltungsteuer erhobenen Kirchensteuer – in voller Höhe und ohne Höchstbetrag als Sonderausgabe abziehbar. Erstattete Kirchensteuer (z. B. aus einer Vorjahres­veranlagung) ist im Jahr der Erstattung mit den gezahlten Beträgen zu verrechnen; ein verbleibender Erstattungsüberhang führt nach § 10 Abs. 4b EStG zur Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte.

Unterhalt an geschiedene/getrennt lebende Ehegatten – „Realsplitting" (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)

Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner sind auf Antrag und mit Zustimmung des Empfängers (Anlage U) bis zu 13.805 € pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar; der Höchstbetrag erhöht sich um die für den Empfänger tatsächlich aufgewendeten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflicht­versicherung. Korrespondierend hat der Empfänger die Leistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Voraussetzung des Abzugs ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden.

Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (oder wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten), sind zu 80 %, höchstens 4.800 € je Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Diese Werte gelten ab dem Veranlagungs­zeitraum 2025 (vorher: zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind). Erforderlich sind eine Rechnung und unbare Zahlung auf das Konto des Leistenden; Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Berufsausbildung und Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 EStG)

Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienst­verhältnisses stattfindet, können bis 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Kosten einer Zweitausbildung oder Fortbildung sind dagegen vorrangig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Das Bundesverfassungs­gericht hat die Einordnung der Erstausbildungs­kosten als Sonderausgaben mit Beschluss vom 19. November 2019 für verfassungs­gemäß erklärt.

Schulgeld für eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein- oder berufsbildende Ersatz- oder Ergänzungs­schule eines kindergeld­berechtigten Kindes ist zu 30 %, höchstens 5.000 € je Kind und Jahr, als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Aufwendungen für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung sind nicht begünstigt.

Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b EStG)

Zuwendungen (Spenden und – mit Einschränkungen – Mitgliedsbeiträge) an steuer­begünstigte Körperschaften nach den §§ 51 ff. AO sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs. 1 EStG). Alternativ können Unternehmer bis zu 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen abziehen. Überschreitende Beträge werden zeitlich unbefristet vorgetragen (Spendenvortrag). Vermögensstock­spenden an Stiftungen sind nach § 10b Abs. 1a EStG zusätzlich bis zu 1 Mio. € (Einzelveranlagung) bzw. 2 Mio. € (Zusammenveranlagung) abziehbar, verteilbar auf das Spendenjahr und die folgenden neun Veranlagungs­zeiträume.

Parteispenden sind nach § 10b Abs. 2 EStG zusätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden die Höchstbeträge ab dem Veranlagungs­zeitraum 2026 verdoppelt: jeweils 1.650 € (Ledige) bzw. 3.300 € (Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben – zusätzlich zur Steuer­ermäßigung nach § 34g EStG für die ersten 1.650 € / 3.300 €.

Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG)

Für die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a und nach § 10b EStG wird ein Pauschbetrag von 36 € abgezogen, wenn der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 10c EStG). Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Pauschbetrag auf 72 €. Der Pauschbetrag wird automatisch im Lohnsteuerabzug und in der Veranlagung berücksichtigt; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3) sowie Altersvorsorge­beiträge nach § 10a EStG sind vom Pauschbetrag nicht erfasst – sie werden zusätzlich und immer auf Einzelnachweis berücksichtigt. In der Praxis übersteigen schon allein die Kirchensteuer­zahlungen oder die Riester-Zulage den 36-€-Pauschbetrag erheblich, sodass sich für Kirchen­mitglieder und alle Spender, Unterhalts­leister oder Eltern mit Kinderbetreuungs­kosten der Einzelnachweis fast immer lohnt.

Häufige Fehler und Missverständnisse

Geltungsbereich

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Häufige Fehler

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Stand:
2026-05-28
Gültig ab:
2026-01-01
Gültig bis:
2026-12-31 (Höchstbeträge werden jährlich angepasst)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (§§ 10–10c EStG als Primärquelle, BMF flankierend)
Lizenz:
CC BY 4.0