Sonderausgaben § 10 EStG – Übersicht 2026
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Kernfakten
| Punkt | Wert / Regelung 2026 |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag (Ledige) | 36 € (§ 10c EStG) |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag (Zusammenveranlagung) | 72 € (§ 10c EStG) |
| Altersvorsorgeaufwendungen Höchstbetrag 2026 (Single) | rund 30.865 € (24,7 % der BBG knappschaftliche RV 124.800 €) |
| Altersvorsorgeaufwendungen Höchstbetrag 2026 (Zusammenveranlagung) | rund 61.730 € |
| Riester-Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) | bis 2.100 € pro Jahr |
| Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) | unbegrenzt abzugsfähig (abzüglich erstatteter Beträge) |
| Realsplitting / Unterhalt an Ex-Ehegatten (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) | bis 13.805 € (+ tatsächliche Basis-KV/PV-Beiträge) |
| Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) | 80 % der Kosten, max. 4.800 € je Kind / Jahr (ab VZ 2025) |
| Eigene Berufsausbildung / Erststudium (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) | bis 6.000 € pro Jahr |
| Schulgeld für eigene Kinder (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) | 30 %, max. 5.000 € je Kind / Jahr |
| Spenden / Mitgliedsbeiträge (§ 10b Abs. 1 EStG) | bis 20 % Gesamtbetrag der Einkünfte |
| Vermögensstock-Spenden Stiftungen (§ 10b Abs. 1a EStG) | bis 1 Mio. € / 2 Mio. € (Ehegatten), 10 Jahre verteilbar |
| Parteispenden Sonderausgaben (§ 10b Abs. 2 EStG) | ab 2026: 1.650 € (Ledige) / 3.300 € (Ehegatten) |
Was Sonderausgaben sind – Abgrenzung
Sonderausgaben sind nach § 10 Abs. 1 EStG „Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden". Sie sind eine dritte Kategorie neben Betriebsausgaben (für Gewinneinkünfte) und Werbungskosten (für Überschusseinkünfte) und betreffen typischerweise die private Lebensführung, die der Gesetzgeber aus sozial-, familien- oder kulturpolitischen Gründen ausnahmsweise zum Abzug zulässt. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und führen so zum Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG. Der Katalog ist abschließend: Wer eine Aufwendung nicht unter eine der Nummern des § 10 EStG oder unter § 10a/§ 10b EStG einordnen kann, kann sie nicht als Sonderausgabe abziehen.
Die wichtigsten Sonderausgaben-Tatbestände
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 10 Abs. 3 und 4 EStG)
Altersvorsorgeaufwendungen umfassen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zur Alterssicherung der Landwirte und zur Basis-Rente („Rürup-Rente"). Sie werden seit dem Veranlagungszeitraum 2023 zu 100 % als Sonderausgaben anerkannt (§ 10 Abs. 3 EStG), allerdings nur bis zum Höchstbetrag, der dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt ist. Für 2026 liegt diese BBG bei 124.800 €; daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von rund 30.865 € pro Person (Zusammenveranlagung: rund 61.730 €) (BMF, Steuerliche Änderungen 2026).
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG) sind insbesondere Beiträge zur Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung – diese werden in voller Höhe abgezogen –, daneben Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. Für diese „weiteren" Vorsorgeaufwendungen gelten Höchstbeträge von 1.900 € (Arbeitnehmer, Beamte, Rentner mit Anspruch auf Beihilfe oder steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse) bzw. 2.800 € (z. B. Selbstständige ohne Arbeitgeberzuschuss); die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind hiervon ausgenommen.
Riester-Rente (§ 10a EStG)
In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte – sowie diesen gleichgestellte Personen – können Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der staatlichen Zulagen bis zu 2.100 € pro Jahr als zusätzliche Sonderausgaben abziehen (§ 10a Abs. 1 EStG). Bei Ehegatten gilt der Höchstbetrag personenbezogen; ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt, erhöht sich sein Höchstbetrag um 60 € für den mittelbar berechtigten Ehegatten. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch: Es zieht den Sonderausgabenbetrag nur ab, wenn die daraus entstehende Steuerersparnis höher ist als die bereits gewährte Zulage – andernfalls bleibt es bei der Zulage.
Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Gezahlte Kirchensteuer ist – mit Ausnahme der als Zuschlag zur Abgeltungsteuer erhobenen Kirchensteuer – in voller Höhe und ohne Höchstbetrag als Sonderausgabe abziehbar. Erstattete Kirchensteuer (z. B. aus einer Vorjahresveranlagung) ist im Jahr der Erstattung mit den gezahlten Beträgen zu verrechnen; ein verbleibender Erstattungsüberhang führt nach § 10 Abs. 4b EStG zur Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte.
Unterhalt an geschiedene/getrennt lebende Ehegatten – „Realsplitting" (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)
Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner sind auf Antrag und mit Zustimmung des Empfängers (Anlage U) bis zu 13.805 € pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar; der Höchstbetrag erhöht sich um die für den Empfänger tatsächlich aufgewendeten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Korrespondierend hat der Empfänger die Leistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Voraussetzung des Abzugs ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden.
Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (oder wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten), sind zu 80 %, höchstens 4.800 € je Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Diese Werte gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2025 (vorher: zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind). Erforderlich sind eine Rechnung und unbare Zahlung auf das Konto des Leistenden; Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Berufsausbildung und Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 EStG)
Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, können bis 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Kosten einer Zweitausbildung oder Fortbildung sind dagegen vorrangig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Einordnung der Erstausbildungskosten als Sonderausgaben mit Beschluss vom 19. November 2019 für verfassungsgemäß erklärt.
Schulgeld für eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein- oder berufsbildende Ersatz- oder Ergänzungsschule eines kindergeldberechtigten Kindes ist zu 30 %, höchstens 5.000 € je Kind und Jahr, als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Aufwendungen für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung sind nicht begünstigt.
Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b EStG)
Zuwendungen (Spenden und – mit Einschränkungen – Mitgliedsbeiträge) an steuerbegünstigte Körperschaften nach den §§ 51 ff. AO sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs. 1 EStG). Alternativ können Unternehmer bis zu 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen abziehen. Überschreitende Beträge werden zeitlich unbefristet vorgetragen (Spendenvortrag). Vermögensstockspenden an Stiftungen sind nach § 10b Abs. 1a EStG zusätzlich bis zu 1 Mio. € (Einzelveranlagung) bzw. 2 Mio. € (Zusammenveranlagung) abziehbar, verteilbar auf das Spendenjahr und die folgenden neun Veranlagungszeiträume.
Parteispenden sind nach § 10b Abs. 2 EStG zusätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden die Höchstbeträge ab dem Veranlagungszeitraum 2026 verdoppelt: jeweils 1.650 € (Ledige) bzw. 3.300 € (Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben – zusätzlich zur Steuerermäßigung nach § 34g EStG für die ersten 1.650 € / 3.300 €.
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG)
Für die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a und nach § 10b EStG wird ein Pauschbetrag von 36 € abgezogen, wenn der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 10c EStG). Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Pauschbetrag auf 72 €. Der Pauschbetrag wird automatisch im Lohnsteuerabzug und in der Veranlagung berücksichtigt; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3) sowie Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG sind vom Pauschbetrag nicht erfasst – sie werden zusätzlich und immer auf Einzelnachweis berücksichtigt. In der Praxis übersteigen schon allein die Kirchensteuerzahlungen oder die Riester-Zulage den 36-€-Pauschbetrag erheblich, sodass sich für Kirchenmitglieder und alle Spender, Unterhaltsleister oder Eltern mit Kinderbetreuungskosten der Einzelnachweis fast immer lohnt.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Sonderausgaben werden von der Steuer abgezogen." Falsch – sie mindern das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer. Die Entlastungswirkung hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.
- „Vorsorgeaufwendungen sind im Pauschbetrag enthalten." Falsch – Vorsorgeaufwendungen werden immer separat und auf Einzelnachweis berücksichtigt (§ 10c EStG erfasst sie nicht).
- „Spenden kann ich unbegrenzt abziehen." Falsch – die 20-%-Grenze des Gesamtbetrags der Einkünfte gilt; nur Vermögensstockspenden an Stiftungen haben einen eigenen, höheren Sonder-Rahmen.
- „Schulgeld bedeutet auch Internat oder Mensa." Falsch – nur das eigentliche Schulgeld ist begünstigt, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sind ausdrücklich ausgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG).
- „Erstattete Kirchensteuer kürzt nur den Abzug." Teilweise falsch – übersteigt die Erstattung die Zahlungen des laufenden Jahres, wird der Erstattungsüberhang dem Einkommen hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG).
Geltungsbereich
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Ausnahmen
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Häufige Fehler
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Beispiel
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Quellen
- Gesetzestext § 10 EStG – Sonderausgaben: gesetze-im-internet.de/estg/__10
- Gesetzestext § 10a EStG – Zusätzliche Altersvorsorge: gesetze-im-internet.de/estg/__10a
- Gesetzestext § 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke: gesetze-im-internet.de/estg/__10b
- Gesetzestext § 10c EStG – Sonderausgaben-Pauschbetrag: gesetze-im-internet.de/estg/__10c
- BMF – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026: bundesfinanzministerium.de
- BMF-Monatsbericht Februar 2026 – Steuerliche Änderungen 2026: bundesfinanzministerium.de/Monatsbericht
- BMF – Amtliches Einkommensteuer-Handbuch (EStH) 2024 zu § 10c EStG: EStH 2024 § 10c