Wärmeplanungsgesetz (WPG) – kommunale Wärmeplanung, Fristen und Ziele
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Vollständiger Name | Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) |
| In Kraft seit | 1. Januar 2024 |
| Frist Großstädte (>100.000 Ew., Stand 1.1.2024) | Wärmeplan bis 30.06.2026 |
| Frist übrige Gemeinden (≤100.000 Ew.) | Wärmeplan bis 30.06.2028 |
| Vereinfachtes Verfahren | für Gebiete <10.000 Ew. durch Landesregelung möglich (§ 22 WPG) |
| Zielanteil Wärmenetze bundesweit | 50 % EE/unvermeidbare Abwärme ab 1.1.2030 (§ 29 WPG) |
| Zielanteil je einzelnes Wärmenetz | mind. 30 % ab 1.1.2030, mind. 80 % ab 1.1.2040 (§ 29 WPG) |
| Vollständige Dekarbonisierung Wärmenetze | bis 31.12.2044 (100 % EE/Abwärme) |
| Neue Wärmenetze | mind. 65 % EE/unvermeidbare Abwärme ab 1.3.2025 (§ 30 WPG) |
| Übergeordnetes Ziel | treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 (§ 1 WPG) |
Geltungsbereich
Adressat des WPG sind in erster Linie die Länder und die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen – in der Regel die Kommunen. Sie führen das Verfahren durch: Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Aufstellung eines Zielszenarios und Einteilung des Gemeindegebiets in voraussichtliche Versorgungsgebiete (Wärmenetz, dezentrale Versorgung, Wasserstoffnetz, Prüfgebiete). Hauseigentümer sind nicht unmittelbar Adressat der Wärmeplanung, profitieren aber von ihrem Ergebnis: Der beschlossene Wärmeplan zeigt, ob für die eigene Adresse ein Wärmenetzanschluss realistisch ist oder eine dezentrale Lösung (z. B. Wärmepumpe) sinnvoll bleibt.
Verzahnung mit dem GEG
WPG und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bilden einen integrierten Rahmen. Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG greift in Bestandsgebäuden erst, wenn entweder eine kommunale Wärmeplanung mit verbindlicher Gebietsentscheidung vorliegt oder die WPG-Stichtage abgelaufen sind: nach dem 30.06.2026 in Gemeinden über 100.000 Einwohner, nach dem 30.06.2028 in kleineren Gemeinden. Der bloße Beschluss eines Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel nicht automatisch vorzeitig in Kraft – erforderlich ist eine förmliche Ausweisung als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiet.
Häufige Fehler
- Die Annahme, der Wärmeplan verpflichte einzelne Eigentümer direkt zum Heizungstausch oder zum Anschluss an ein Wärmenetz. Tatsächlich ist die kommunale Wärmeplanung zunächst eine strategische Planung ohne unmittelbare Pflichten für einzelne Gebäude.
- Die Verwechslung der Wärmeplanungs-Stichtage (30.06.2026 / 30.06.2028) mit einem allgemeinen Heizungsverbot. Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen.
- Die Erwartung, ein Anschluss- und Benutzungszwang folge automatisch aus dem WPG. Ein solcher Zwang kann nur über separate kommunale Satzungen nach Landesrecht entstehen, nicht durch das WPG selbst.
Beispiel
Eine Stadt mit 250.000 Einwohnern beschließt im Frühjahr 2026 fristgerecht ihren Wärmeplan. Darin wird das Stadtzentrum als künftiges Wärmenetzausbaugebiet ausgewiesen, ein Außenbezirk als Gebiet für dezentrale Versorgung. Für eine Eigentümerin im Außenbezirk bedeutet das: Ein Fernwärmeanschluss ist dort nicht vorgesehen, eine Wärmepumpe ist die naheliegende GEG-konforme Lösung. Da die Stadt über 100.000 Einwohner hat, greift die 65-Prozent-Pflicht des GEG für neu eingebaute Heizungen nach dem 30.06.2026.
Quellen
- WPG im Volltext (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/BJNR18A0B0023.html
- WPG als PDF (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/WPG.pdf
- BMWE Energiewechsel – FAQ Wärmeplanung (WPG):: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/Waermeplanung/faq-waermeplanung-wpg.html
- BBSR GEG-Infoportal – Wärmeplanungsgesetz:: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Waermeplanungsgesetz/Waermeplanungsgesetz-node.html