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Wärmeplanungsgesetz (WPG) – kommunale Wärmeplanung, Fristen und Ziele

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
WPG Kommunale Wärmeplanung Wärmenetze Dekarbonisierung Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Das Wärmeplanungsgesetz (WPG, vollständig „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze") ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und verpflichtet alle Bundesländer dazu, flächendeckend eine kommunale Wärmeplanung sicherzustellen. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1.1.2024) müssen ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Der Wärmeplan ist eine strategische, informelle Planung – er weist Gebiete für künftige Wärmenetze, dezentrale Versorgung oder Wasserstoffnetze aus, begründet aber für sich allein noch keine unmittelbare Austauschpflicht für einzelne Heizungen. Ziel ist eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045.

Kernfakten

PunktWert
Vollständiger NameGesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG)
In Kraft seit1. Januar 2024
Frist Großstädte (>100.000 Ew., Stand 1.1.2024)Wärmeplan bis 30.06.2026
Frist übrige Gemeinden (≤100.000 Ew.)Wärmeplan bis 30.06.2028
Vereinfachtes Verfahrenfür Gebiete <10.000 Ew. durch Landesregelung möglich (§ 22 WPG)
Zielanteil Wärmenetze bundesweit50 % EE/unvermeidbare Abwärme ab 1.1.2030 (§ 29 WPG)
Zielanteil je einzelnes Wärmenetzmind. 30 % ab 1.1.2030, mind. 80 % ab 1.1.2040 (§ 29 WPG)
Vollständige Dekarbonisierung Wärmenetzebis 31.12.2044 (100 % EE/Abwärme)
Neue Wärmenetzemind. 65 % EE/unvermeidbare Abwärme ab 1.3.2025 (§ 30 WPG)
Übergeordnetes Zieltreibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 (§ 1 WPG)

Geltungsbereich

Adressat des WPG sind in erster Linie die Länder und die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen – in der Regel die Kommunen. Sie führen das Verfahren durch: Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Aufstellung eines Zielszenarios und Einteilung des Gemeindegebiets in voraussichtliche Versorgungsgebiete (Wärmenetz, dezentrale Versorgung, Wasserstoffnetz, Prüfgebiete). Hauseigentümer sind nicht unmittelbar Adressat der Wärmeplanung, profitieren aber von ihrem Ergebnis: Der beschlossene Wärmeplan zeigt, ob für die eigene Adresse ein Wärmenetzanschluss realistisch ist oder eine dezentrale Lösung (z. B. Wärmepumpe) sinnvoll bleibt.

Verzahnung mit dem GEG

WPG und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bilden einen integrierten Rahmen. Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG greift in Bestandsgebäuden erst, wenn entweder eine kommunale Wärmeplanung mit verbindlicher Gebietsentscheidung vorliegt oder die WPG-Stichtage abgelaufen sind: nach dem 30.06.2026 in Gemeinden über 100.000 Einwohner, nach dem 30.06.2028 in kleineren Gemeinden. Der bloße Beschluss eines Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel nicht automatisch vorzeitig in Kraft – erforderlich ist eine förmliche Ausweisung als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiet.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Stadt mit 250.000 Einwohnern beschließt im Frühjahr 2026 fristgerecht ihren Wärmeplan. Darin wird das Stadtzentrum als künftiges Wärmenetzausbaugebiet ausgewiesen, ein Außenbezirk als Gebiet für dezentrale Versorgung. Für eine Eigentümerin im Außenbezirk bedeutet das: Ein Fernwärmeanschluss ist dort nicht vorgesehen, eine Wärmepumpe ist die naheliegende GEG-konforme Lösung. Da die Stadt über 100.000 Einwohner hat, greift die 65-Prozent-Pflicht des GEG für neu eingebaute Heizungen nach dem 30.06.2026.

Quellen

Stand:
2026-06-02
Gültig ab:
1.1.2024
Status:
aktuell – Wärmeplan-Stichtage 30.06.2026 (Großstädte) / 30.06.2028 (übrige Gemeinden)
Quellenautorität:
A (Gesetzestext)
Lizenz:
CC BY 4.0