Balkonkraftwerk in der WEG – Anspruch, Ablauf und Grenzen (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG)
Kurzantwort
Seit dem 17. Oktober 2024 ist die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke") eine privilegierte bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG. Jeder Wohnungseigentümer kann deshalb verlangen, dass ihm die Gemeinschaft die Installation gestattet – das „Ob" steht nicht zur Disposition, die Eigentümergemeinschaft entscheidet nur über das „Wie" (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Eigenmächtig montieren darf man das Gerät trotzdem nicht: Der BGH hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 (V ZR 29/24) klargestellt, dass ein dauerhaft am Balkon angebrachtes Steckersolargerät auch ohne Substanzeingriff eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ist und ohne Gestattungsbeschluss zurückgebaut werden muss. Die Kosten trägt allein der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt; ihm allein gebührt der erzeugte Strom (§ 21 Abs. 1 WEG). Für Mieter gilt eine inhaltlich parallele Privilegierung in § 554 BGB.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage (WEG) | § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG – Stromerzeugung durch Steckersolargeräte [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG] |
| Rechtsnatur | individueller Anspruch jedes Eigentümers („kann verlangen") [§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG] |
| In Kraft seit | 17. Oktober 2024 [BGBl. I 2024 Nr. 306, verkündet 16.10.2024] |
| Entscheidungsspielraum der Gemeinschaft | nur über die Durchführung („Wie"), nicht über das „Ob" [§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG] |
| Erforderliche Mehrheit für Gestattungsbeschluss | einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen [§ 25 Abs. 1 WEG] |
| Kein Bau ohne Beschluss | Steckersolargerät ist bauliche Veränderung, Rückbau bei fehlendem Beschluss [BGH, Urteil v. 18.07.2025 – V ZR 29/24] |
| Kostentragung | grundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; ihm allein gebührt der Strom [§ 21 Abs. 1 WEG] |
| Absolute Grenze | keine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung anderer [§ 20 Abs. 4 WEG] |
| Anspruch für Mieter | inhaltlich paralleler Anspruch gegen den Vermieter [§ 554 Abs. 1 BGB] |
| Wechselrichter-Leistung (vereinfachte Anmeldung) | max. 800 Watt, Modulleistung max. 2.000 Wp [Solarpaket I, in Kraft 16.05.2024; Bundesnetzagentur] |
| Anmeldung | Eintrag im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur, kostenlos; Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt [Bundesnetzagentur] |
Geltungsbereich
Die WEG-Privilegierung betrifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Steckersolargeräte, die am Gemeinschaftseigentum angebracht werden – typischerweise an der Balkonbrüstung, die zur (im Gemeinschaftseigentum stehenden) Fassade gehört. Anspruchsberechtigt ist jeder einzelne Wohnungseigentümer.
Zu unterscheiden ist die privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG von der „normalen" baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG: Bei letzterer besteht kein individueller Anspruch. Die Privilegierung als Nr. 5 begründet dagegen einen durchsetzbaren Anspruch – die Gemeinschaft darf das „Ob" nicht verweigern, sondern nur über die Durchführung beschließen.
Ablauf: Antrag – Beschluss – Installation
Trotz des Anspruchs gilt im Wohnungseigentumsrecht: kein Bau ohne Beschluss. Der praktische Weg ist:
- Antrag an die Verwaltung mit Bitte um Aufnahme als Tagesordnungspunkt zur Eigentümerversammlung – sinnvoll mit konkreter Beschreibung (Ort, Befestigung, Wechselrichter-Leistung).
- Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 25 Abs. 1 WEG). Die Gemeinschaft kann im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung Vorgaben zum „Wie" machen (z. B. Art der Befestigung, Statik, einheitliche Optik).
- Installation erst nach dem Beschluss.
Lehnt die Gemeinschaft den Anspruch zu Unrecht ab oder bleibt sie untätig, kann der Eigentümer Beschlussersetzungsklage (§ 44 WEG) erheben und die Gestattung gerichtlich durchsetzen. Wer ohne Beschluss montiert, riskiert den Rückbau auf eigene Kosten (siehe Rechtsprechungs-Hinweis).
Kostentragung
Die Kosten für Anschaffung, Befestigung und Installation des Balkonkraftwerks trägt allein der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WEG). Im Gegenzug gebührt nur ihm die Nutzung, also der erzeugte Strom (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG). Andere Eigentümer werden an Kosten und Nutzen grundsätzlich nicht beteiligt.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Ich habe einen Anspruch, also darf ich einfach montieren." Nein – auch die privilegierte Maßnahme erfordert einen Gestattungsbeschluss. Eigenmächtiges Anbringen am Gemeinschaftseigentum kann zum Rückbau führen (BGH V ZR 29/24).
- „Ein Steckersolargerät ist keine bauliche Veränderung, weil nichts in die Substanz eingreift." Falsch – nach dem BGH genügt eine auf Dauer angelegte, das optische Erscheinungsbild wesentlich verändernde Anbringung; ein Substanzeingriff ist nicht erforderlich.
- „Die Gemeinschaft kann mein Balkonkraftwerk verbieten." Das „Ob" darf sie nicht ablehnen (§ 20 Abs. 2 WEG). Sie darf nur über das „Wie" entscheiden und stößt erst an § 20 Abs. 4 WEG (grundlegende Umgestaltung, unbillige Benachteiligung).
- „Balkonkraftwerke waren schon immer privilegiert." Nein – Nr. 5 wurde erst zum 17.10.2024 in § 20 Abs. 2 WEG aufgenommen (BGBl. I 2024 Nr. 306).
- „Die Anmeldung ist kompliziert." Seit dem Solarpaket I (16.05.2024) genügt die kostenlose Registrierung im Marktstammdatenregister; eine separate Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt.
Beispiel
Eine Wohnungseigentümerin möchte zwei Solarmodule mit einem 800-Watt-Wechselrichter an der hofseitigen Balkonbrüstung anbringen.
- Sie hat Anspruch auf Gestattung – Steckersolargeräte sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG privilegiert; die Gemeinschaft kann das „Ob" nicht ablehnen.
- Sie stellt einen Antrag und lässt die Versammlung einen Gestattungsbeschluss fassen; die Gemeinschaft darf z. B. eine sturmsichere Befestigung verlangen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
- Erst nach dem Beschluss montiert sie das Gerät und meldet es im Marktstammdatenregister an.
- Kosten und Stromnutzung liegen allein bei ihr (§ 21 Abs. 1 WEG).
Mieter: paralleler Anspruch nach § 554 BGB
Auch Mieter können verlangen, dass der Vermieter ihnen bauliche Veränderungen erlaubt, die der „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" dienen (§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB, seit 17.10.2024). Der Anspruch besteht nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wohnt der Mieter in einer Eigentumswohnung, muss der vermietende Eigentümer den Anspruch gegebenenfalls innerhalb der WEG nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG durchsetzen.
Rechtsprechungs-Hinweis
Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Maßstab konkretisiert:
- BGH, Urteil vom 18. Juli 2025 – V ZR 29/24: Ein dauerhaft am Balkon angebrachtes Steckersolargerät ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i. S. d. § 20 WEG, auch ohne Eingriff in die Substanz, wenn es das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage auf Dauer wesentlich verändert. Ohne Gestattungsbeschluss kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen. Für Beseitigungsansprüche ist auf das Recht im Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme abzustellen. Praktische Folge: Der materielle Anspruch aus der Privilegierung (Nr. 5) ersetzt nicht den erforderlichen Beschluss – „kein Bau ohne Beschluss".
Für die konkrete Ausgestaltung und etwaige Grenzen (§ 20 Abs. 4 WEG) kommt es stets auf den Einzelfall an.
Quellen
- § 20 WEG (Bauliche Veränderungen, Abs. 2 privilegierte Maßnahmen, Nr. 5 Steckersolargeräte):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- § 21 WEG (Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__21.html
- § 554 BGB (Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte – Mieteranspruch):: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
- Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten … (BGBl. I 2024 Nr. 306, Aufnahme Nr. 5 in § 20 Abs. 2 WEG):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/306/VO.html
- Bundesnetzagentur – Balkon-Solaranlagen (Marktstammdatenregister, 800-Watt-Grenze):: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Balkon_table.html
- BGH, Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 29/24 (Steckersolargerät als bauliche Veränderung; Aktenzeichen-Nachweis):: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=18.07.2025&Aktenzeichen=V+ZR+29%2F24
Änderungsverlauf
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung. § 20 WEG (Nr. 5 Steckersolargeräte), § 21 WEG und § 554 BGB (Volltext) auf gesetze-im-internet.de ausgewertet; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; Aufnahme der Nr. 5 zum 17.10.2024 über BGBl. I 2024 Nr. 306 belegt; BGH-Aktenzeichen V ZR 29/24 (Urteil v. 18.07.2025) verifiziert; Solarpaket-I-Eckdaten (800 W, MaStR) über Bundesnetzagentur belegt; Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-21
- Gültig ab: 2024-10-17 (Aufnahme der Nr. 5 Steckersolargeräte in § 20 Abs. 2 WEG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WEG- und BGB-Gesetzestext, Bundesgesetzblatt, BGH-Rechtsprechung)
- Lizenz: CC BY 4.0