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Balkonkraftwerk in der WEG – Anspruch, Ablauf und Grenzen (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-21 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht WEG § 20 WEG Balkonkraftwerk Status: in Kraft

Kurzantwort

Seit dem 17. Oktober 2024 ist die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke") eine privilegierte bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG. Jeder Wohnungseigentümer kann deshalb verlangen, dass ihm die Gemeinschaft die Installation gestattet – das „Ob" steht nicht zur Disposition, die Eigentümergemeinschaft entscheidet nur über das „Wie" (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Eigenmächtig montieren darf man das Gerät trotzdem nicht: Der BGH hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 (V ZR 29/24) klargestellt, dass ein dauerhaft am Balkon angebrachtes Steckersolargerät auch ohne Substanzeingriff eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ist und ohne Gestattungsbeschluss zurückgebaut werden muss. Die Kosten trägt allein der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt; ihm allein gebührt der erzeugte Strom (§ 21 Abs. 1 WEG). Für Mieter gilt eine inhaltlich parallele Privilegierung in § 554 BGB.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (WEG)§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG – Stromerzeugung durch Steckersolargeräte [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG]
Rechtsnaturindividueller Anspruch jedes Eigentümers („kann verlangen") [§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG]
In Kraft seit17. Oktober 2024 [BGBl. I 2024 Nr. 306, verkündet 16.10.2024]
Entscheidungsspielraum der Gemeinschaftnur über die Durchführung („Wie"), nicht über das „Ob" [§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG]
Erforderliche Mehrheit für Gestattungsbeschlusseinfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen [§ 25 Abs. 1 WEG]
Kein Bau ohne BeschlussSteckersolargerät ist bauliche Veränderung, Rückbau bei fehlendem Beschluss [BGH, Urteil v. 18.07.2025 – V ZR 29/24]
Kostentragunggrundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; ihm allein gebührt der Strom [§ 21 Abs. 1 WEG]
Absolute Grenzekeine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung anderer [§ 20 Abs. 4 WEG]
Anspruch für Mieterinhaltlich paralleler Anspruch gegen den Vermieter [§ 554 Abs. 1 BGB]
Wechselrichter-Leistung (vereinfachte Anmeldung)max. 800 Watt, Modulleistung max. 2.000 Wp [Solarpaket I, in Kraft 16.05.2024; Bundesnetzagentur]
AnmeldungEintrag im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur, kostenlos; Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt [Bundesnetzagentur]

Geltungsbereich

Die WEG-Privilegierung betrifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Steckersolargeräte, die am Gemeinschaftseigentum angebracht werden – typischerweise an der Balkonbrüstung, die zur (im Gemeinschaftseigentum stehenden) Fassade gehört. Anspruchsberechtigt ist jeder einzelne Wohnungseigentümer.

Zu unterscheiden ist die privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG von der „normalen" baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG: Bei letzterer besteht kein individueller Anspruch. Die Privilegierung als Nr. 5 begründet dagegen einen durchsetzbaren Anspruch – die Gemeinschaft darf das „Ob" nicht verweigern, sondern nur über die Durchführung beschließen.

Ablauf: Antrag – Beschluss – Installation

Trotz des Anspruchs gilt im Wohnungseigentumsrecht: kein Bau ohne Beschluss. Der praktische Weg ist:

  1. Antrag an die Verwaltung mit Bitte um Aufnahme als Tagesordnungspunkt zur Eigentümerversammlung – sinnvoll mit konkreter Beschreibung (Ort, Befestigung, Wechselrichter-Leistung).
  2. Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 25 Abs. 1 WEG). Die Gemeinschaft kann im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung Vorgaben zum „Wie" machen (z. B. Art der Befestigung, Statik, einheitliche Optik).
  3. Installation erst nach dem Beschluss.

Lehnt die Gemeinschaft den Anspruch zu Unrecht ab oder bleibt sie untätig, kann der Eigentümer Beschlussersetzungsklage (§ 44 WEG) erheben und die Gestattung gerichtlich durchsetzen. Wer ohne Beschluss montiert, riskiert den Rückbau auf eigene Kosten (siehe Rechtsprechungs-Hinweis).

Kostentragung

Die Kosten für Anschaffung, Befestigung und Installation des Balkonkraftwerks trägt allein der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WEG). Im Gegenzug gebührt nur ihm die Nutzung, also der erzeugte Strom (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG). Andere Eigentümer werden an Kosten und Nutzen grundsätzlich nicht beteiligt.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Wohnungseigentümerin möchte zwei Solarmodule mit einem 800-Watt-Wechselrichter an der hofseitigen Balkonbrüstung anbringen.

Mieter: paralleler Anspruch nach § 554 BGB

Auch Mieter können verlangen, dass der Vermieter ihnen bauliche Veränderungen erlaubt, die der „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" dienen (§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB, seit 17.10.2024). Der Anspruch besteht nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wohnt der Mieter in einer Eigentumswohnung, muss der vermietende Eigentümer den Anspruch gegebenenfalls innerhalb der WEG nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG durchsetzen.

Rechtsprechungs-Hinweis

Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Maßstab konkretisiert:

Für die konkrete Ausgestaltung und etwaige Grenzen (§ 20 Abs. 4 WEG) kommt es stets auf den Einzelfall an.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand