Solakon 900W Balkonkraftwerk…
- Marke: Solakon
- Bewertung: 4,5 / 5 (1.103 Bewertungen)
900 W · 800 W · 450 W
Aktuellen Preis pruefen →Seit dem 17. Oktober 2024 ist die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke") eine privilegierte bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG. Jeder Wohnungseigentümer kann deshalb verlangen, dass ihm die Gemeinschaft die Installation gestattet – das „Ob" steht nicht zur Disposition, die Eigentümergemeinschaft entscheidet nur über das „Wie" (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Eigenmächtig montieren darf man das Gerät trotzdem nicht: Der BGH hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 (V ZR 29/24) klargestellt, dass ein dauerhaft am Balkon angebrachtes Steckersolargerät auch ohne Substanzeingriff eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ist und ohne Gestattungsbeschluss zurückgebaut werden muss. Die Kosten trägt allein der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt; ihm allein gebührt der erzeugte Strom (§ 21 Abs. 1 WEG). Für Mieter gilt eine inhaltlich parallele Privilegierung in § 554 BGB.
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage (WEG) | § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG – Stromerzeugung durch Steckersolargeräte [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG] |
| Rechtsnatur | individueller Anspruch jedes Eigentümers („kann verlangen") [§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG] |
| In Kraft seit | 17. Oktober 2024 [BGBl. I 2024 Nr. 306, verkündet 16.10.2024] |
| Entscheidungsspielraum der Gemeinschaft | nur über die Durchführung („Wie"), nicht über das „Ob" [§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG] |
| Erforderliche Mehrheit für Gestattungsbeschluss | einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen [§ 25 Abs. 1 WEG] |
| Kein Bau ohne Beschluss | Steckersolargerät ist bauliche Veränderung, Rückbau bei fehlendem Beschluss [BGH, Urteil v. 18.07.2025 – V ZR 29/24] |
| Kostentragung | grundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; ihm allein gebührt der Strom [§ 21 Abs. 1 WEG] |
| Absolute Grenze | keine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung anderer [§ 20 Abs. 4 WEG] |
| Anspruch für Mieter | inhaltlich paralleler Anspruch gegen den Vermieter [§ 554 Abs. 1 BGB] |
| Wechselrichter-Leistung (vereinfachte Anmeldung) | max. 800 Watt, Modulleistung max. 2.000 Wp [Solarpaket I, in Kraft 16.05.2024; Bundesnetzagentur] |
| Anmeldung | Eintrag im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur, kostenlos; Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt [Bundesnetzagentur] |
Die WEG-Privilegierung betrifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Steckersolargeräte, die am Gemeinschaftseigentum angebracht werden – typischerweise an der Balkonbrüstung, die zur (im Gemeinschaftseigentum stehenden) Fassade gehört. Anspruchsberechtigt ist jeder einzelne Wohnungseigentümer.
Zu unterscheiden ist die privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG von der „normalen" baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG: Bei letzterer besteht kein individueller Anspruch. Die Privilegierung als Nr. 5 begründet dagegen einen durchsetzbaren Anspruch – die Gemeinschaft darf das „Ob" nicht verweigern, sondern nur über die Durchführung beschließen.
Trotz des Anspruchs gilt im Wohnungseigentumsrecht: kein Bau ohne Beschluss. Der praktische Weg ist:
Lehnt die Gemeinschaft den Anspruch zu Unrecht ab oder bleibt sie untätig, kann der Eigentümer Beschlussersetzungsklage (§ 44 WEG) erheben und die Gestattung gerichtlich durchsetzen. Wer ohne Beschluss montiert, riskiert den Rückbau auf eigene Kosten (siehe Rechtsprechungs-Hinweis).
Die Kosten für Anschaffung, Befestigung und Installation des Balkonkraftwerks trägt allein der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WEG). Im Gegenzug gebührt nur ihm die Nutzung, also der erzeugte Strom (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG). Andere Eigentümer werden an Kosten und Nutzen grundsätzlich nicht beteiligt.
Eine Wohnungseigentümerin möchte zwei Solarmodule mit einem 800-Watt-Wechselrichter an der hofseitigen Balkonbrüstung anbringen.
Auch Mieter können verlangen, dass der Vermieter ihnen bauliche Veränderungen erlaubt, die der „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" dienen (§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB, seit 17.10.2024). Der Anspruch besteht nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wohnt der Mieter in einer Eigentumswohnung, muss der vermietende Eigentümer den Anspruch gegebenenfalls innerhalb der WEG nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG durchsetzen.
Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Maßstab konkretisiert:
Für die konkrete Ausgestaltung und etwaige Grenzen (§ 20 Abs. 4 WEG) kommt es stets auf den Einzelfall an.
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