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Wohngeld Plus 2026 – Anspruch, Höchstbeträge und Berechnung

Sozialrecht Wohngeld Wohngeld Plus WoGG Mietzuschuss BMWSB Deutschland
Kurzantwort Das Wohngeld („Wohngeld Plus") wird 2026 in unveränderter Höhe nach den Werten der Anlage 1 zum Wohngeldgesetz (WoGG) gewährt. Es ist ein Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss nach § 1 Absatz 2 WoGG) oder zur Belastung selbstgenutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) und richtet sich nach drei Größen: der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung sowie dem Gesamteinkommen des Haushalts (§ 4 WoGG). Eine reguläre Erhöhung der Beträge ist nach der gesetzlichen Dynamisierung in § 43 Absatz 1 WoGG erst zum 1. Januar 2027 vorgesehen — die zum 1. Januar 2025 turnusmäßig angepassten Höchstbeträge gelten 2026 unverändert weiter. Zusätzlich werden eine dauerhafte Heizkostenkomponente (§ 12 Absatz 6 WoGG) und eine Klimakomponente (§ 12 Absatz 7 WoGG) berücksichtigt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageWohngeldgesetz (WoGG), insbesondere §§ 1, 3, 4, 7, 12, 19, 43
Leistungsformen (§ 1 WoGG)Mietzuschuss (Mieter) und Lastenzuschuss (Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum)
Bemessungsgrößen (§ 4 WoGG)Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, zuschussfähige Miete/Belastung, Gesamteinkommen
Höchstbeträge Miete/BelastungAnlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG, gestaffelt nach 7 Mietenstufen
Höchstbetrag 1-Personen-Haushalt, Mietenstufe I361 € / Monat
Höchstbetrag 1-Personen-Haushalt, Mietenstufe IV511 € / Monat
Höchstbetrag 1-Personen-Haushalt, Mietenstufe VII677 € / Monat
Höchstbetrag 4-Personen-Haushalt, Mietenstufe IV858 € / Monat
Höchstbetrag 4-Personen-Haushalt, Mietenstufe VII1.139 € / Monat
Heizkostenentlastung 1-Personen-Haushalt (§ 12 Absatz 6 WoGG)110,40 € / Monat (96 € dauerhafte Heizkostenkomponente + 14,40 € CO2-Entlastung)
Heizkostenentlastung 4-Personen-Haushalt197,80 € / Monat (172 € + 25,80 €)
Klimakomponente 1-Personen-Haushalt (§ 12 Absatz 7 WoGG)19,20 € / Monat (Zuschlag zum Höchstbetrag)
Klimakomponente 4-Personen-Haushalt34,40 € / Monat
Dynamisierungsrhythmusalle zwei Jahre nach § 43 Absatz 1 WoGG; nächste Anpassung zum 1.1.2027
Stand der amtlichen Anlage 1Bekanntmachung BGBl. 2024 I Nr. 314 (gültig ab 1.1.2025, unverändert 2026)
Antragbei der örtlichen Wohngeldbehörde (Wohngeldstelle der Gemeinde/Kreis)
Ausschluss (§ 7 WoGG)u. a. Bezieher von Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, BAföG-Vollzuschuss, AsylbLG — dort sind Wohnkosten bereits enthalten

Wer Anspruch hat (§§ 3, 7 WoGG)

Wohngeldberechtigt ist nach § 3 WoGG, wer Mieter einer Wohnung ist (Mietzuschuss) oder Eigentümer eines selbst genutzten Hauses oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung (Lastenzuschuss). Voraussetzung ist, dass kein vorrangiger Ausschlussgrund nach § 7 WoGG vorliegt: Wer Bürgergeld nach SGB II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder einen Vollzuschuss nach dem BAföG bezieht, ist vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, weil diese Leistungen die Unterkunftskosten bereits decken. Auch Auszubildende sind unter den Voraussetzungen des § 20 WoGG nur eingeschränkt anspruchsberechtigt.

Wohngeld kommt insbesondere für Menschen mit niedrigem Erwerbseinkommen, Rentnerinnen und Rentner sowie kleine Familien oberhalb der Bürgergeld-Schwelle in Betracht. Mit der Reform „Wohngeld Plus" zum 1. Januar 2023 hat sich der Kreis der Anspruchsberechtigten gegenüber dem alten Wohngeld deutlich vergrößert, und das durchschnittlich ausgezahlte Wohngeld pro Haushalt liegt seitdem nach Angaben des BMWSB bei rund 370 € pro Monat.

Höchstbeträge nach Mietenstufe (Anlage 1 zu § 12 WoGG)

Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete oder Belastung gelten ab 1. Januar 2025 und unverändert in 2026 (Quelle: amtliche Anlage 1 zum WoGG, BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 1-2):

Haushalt Mietst. I II III IV V VI VII
1 Person361 €408 €456 €511 €562 €615 €677 €
2 Personen437 €493 €551 €619 €680 €745 €820 €
3 Personen521 €587 €657 €737 €809 €887 €975 €
4 Personen608 €686 €766 €858 €946 €1.035 €1.139 €
5 Personen694 €782 €875 €982 €1.080 €1.183 €1.302 €
je weiteres Haushaltsmitglied+ 82 €+ 94 €+ 106 €+ 119 €+ 129 €+ 149 €+ 163 €

Die Mietenstufe einer Gemeinde wird vom Statistischen Bundesamt anhand des regionalen Mietenniveaus festgestellt (§ 12 Absätze 2-5 WoGG). Mietenstufe I steht für besonders günstige Gemeinden, Mietenstufe VII für Hochpreis-Lagen (z. B. München, Frankfurt, Hamburg). Übersteigt die tatsächliche Bruttokaltmiete den Höchstbetrag, wird der Antrag nicht abgelehnt — der überschießende Teil bleibt aber bei der Berechnung außer Betracht.

Heizkosten- und Klimakomponente (§ 12 Absätze 6, 7 WoGG)

Seit der Reform 2023 enthält der Höchstbetrag zwei zusätzliche Bausteine, die ebenfalls in 2026 unverändert gelten:

Dauerhafte Heizkostenkomponente plus CO2-Entlastung (§ 12 Absatz 6 WoGG) — als Summe aus der dauerhaften Heizkostenkomponente und dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung:

Klimakomponente (§ 12 Absatz 7 WoGG) als Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 (Anlage 1):

So wird das Wohngeld berechnet (§ 19 WoGG)

Das monatliche Wohngeld errechnet sich nach der Wohngeldformel des § 19 WoGG aus drei Komponenten: M (zuschussfähige Miete oder Belastung, gedeckelt durch den Höchstbetrag nach Anlage 1), Y (Gesamteinkommen des Haushalts nach Abzug der pauschalen Freibeträge gemäß §§ 13-18 WoGG) und einer haushaltsgrößenabhängigen Konstanten. Die zuständige Wohngeldstelle setzt das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate fest (§ 25 WoGG); bei wesentlichen Änderungen von Einkommen, Miete oder Haushaltsgröße ist eine Mitteilungspflicht zu beachten.

Konkrete Beispielwerte aus den Informationsmaterialien des BMWSB: Das durchschnittlich monatlich ausgezahlte Wohngeld liegt seit der Reform 2023 bei rund 370 € pro Haushalt. Die Heizkostenkomponente entspricht im Durchschnitt rund 1,20 € pro Quadratmeter, die Klimakomponente einem pauschalen Aufschlag von rund 40 Cent je Quadratmeter Wohnfläche. Die individuelle Höhe lässt sich verbindlich nur über die Wohngeldstelle, zur Orientierung aber über den Wohngeld-Plus-Rechner des BMWSB ermitteln.

Was 2026 neu ist und was unverändert bleibt

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung wurden zum 1. Januar 2025 turnusmäßig nach § 43 Absatz 1 WoGG fortgeschrieben (Bekanntmachung im BGBl. 2024 I Nr. 314). Da die Dynamisierung im Zweijahresrhythmus erfolgt, bleibt diese Tabelle in 2026 unverändert; die nächste reguläre Anpassung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Auch die dauerhafte Heizkostenkomponente, die Heizkostenentlastung wegen CO2-Bepreisung und die Klimakomponente nach § 12 Absätze 6 und 7 WoGG gelten in 2026 in den oben genannten Beträgen weiter. Veränderungen können sich im Einzelfall ergeben, wenn die Gemeinde zum 1. Januar 2026 einer anderen Mietenstufe zugeordnet wurde — die Zuordnung ergibt sich aus der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der jeweils geltenden Fassung.

Antrag und Auszahlung

Wohngeld muss schriftlich oder elektronisch bei der örtlichen Wohngeldbehörde (Wohngeldstelle der Stadt, der Gemeinde oder des Landkreises) beantragt werden. Es wird ab dem ersten Tag des Antragsmonats geleistet (§ 25 Absatz 2 WoGG) und in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten festgesetzt. Eine rückwirkende Bewilligung über den Antragsmonat hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen — ein verspäteter Antrag kann also nicht „nachgeholt" werden. Wer unsicher ist, ob ein Anspruch besteht, kann den Wohngeld-Plus-Rechner des BMWSB für eine erste Orientierung nutzen; verbindlich entscheidet allein die Wohngeldstelle.

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2026-01-01 (Höchstbeträge unverändert seit der Anpassung zum 1.1.2025; nächste Dynamisierung nach § 43 WoGG zum 1.1.2027)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de und BMWSB als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0