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65-Prozent-Regel beim Heizungstausch – verständlich erklärt (weggefallen seit 29.07.2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-24 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.

Kurzantwort

Die „65-Prozent-Regel" aus § 71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verlangt, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Sie betrifft nur den Moment des Einbaus – wer eine funktionierende Heizung hat, muss nichts tun und darf sie reparieren. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Pflicht seit dem 1. Januar 2024 sofort. Für Bestandsgebäude greift sie erst mit der kommunalen Wärmeplanung – spätestens nach Ablauf des 31. Oktober 2026 (Gemeinden über 100.000 Einwohner) bzw. 30. Juni 2028 (kleinere Gemeinden). Wer eine der sieben gesetzlich anerkannten Anlagen einbaut, erfüllt die Regel automatisch ohne Rechennachweis.

Kernfakten

PunktWert
Pflicht-Anteil erneuerbare Energienmindestens 65 % [§ 71 Abs. 1 GEG]
AuslöserEinbau / Aufstellung einer neuen Heizung [§ 71 Abs. 1 GEG]
Bestehende, laufende Heizungnicht betroffen, Reparatur erlaubt [§ 71 Abs. 1 GEG]
Neubau im NeubaugebietPflicht sofort seit 2024-01-01 [§ 71 Abs. 1 GEG]
Bestand, Gemeinde > 100.000 EWnicht-konforme Heizung noch bis Ablauf 31.10.2026 möglich [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG]
Bestand, Gemeinde ≤ 100.000 EWnoch bis Ablauf 30.06.2028 möglich [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG]
Früheres Greifen1 Monat nach Ausweisung als Wärmenetz-/Wasserstoffgebiet [§ 71 Abs. 8 S. 3 GEG]
Anerkannte Erfüllungsoptionen ohne Nachweis7 Anlagentypen [§ 71 Abs. 3 GEG]
Freie Anlagenwahlja, auch andere Lösungen mit Rechennachweis [§ 71 Abs. 2 GEG]
Pflichtberatung vor fossiler Heizungja [§ 71 Abs. 11 GEG]
Härtefall-Befreiungmöglich [§ 102 GEG]
SanktionBußgeld bis zu 50.000 € [§ 108 GEG]

Wer ist betroffen – und ab wann?

Die 65-Prozent-Regel ist keine Pflicht, eine vorhandene Heizung auszutauschen. Sie greift erst in dem Moment, in dem eine neue Heizung eingebaut oder aufgestellt wird (§ 71 Abs. 1 GEG). Wer also eine intakte Gas- oder Ölheizung besitzt, ist nicht betroffen und darf sie reparieren und weiterbetreiben.

Entscheidend für den Zeitpunkt sind Art und Lage des Gebäudes:

Welche Erfüllungsoptionen gibt es?

Der Eigentümer wählt die Heizung frei (§ 71 Abs. 2 GEG). Bei sieben Anlagentypen gilt die 65-Prozent-Pflicht ohne gesonderten Rechennachweis als erfüllt, wenn sie den Wärmebedarf vollständig decken (§ 71 Abs. 3 GEG):

  1. Anschluss an ein Wärmenetz / Fernwärme (§ 71b GEG)
  2. Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (§ 71c GEG)
  3. Stromdirektheizung (§ 71d GEG)
  4. Solarthermische Anlage (§ 71e GEG)
  5. Heizung mit Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff (§§ 71f, 71g GEG)
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung – Wärmepumpe plus Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff-Feuerung (§ 71h Abs. 1 GEG)
  7. Solarthermie-Hybridheizung – Solarthermie plus Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff-Feuerung (§ 71h GEG)

Andere Lösungen sind erlaubt, müssen die 65 % aber rechnerisch nach DIN V 18599 durch eine berechtigte Fachperson (§ 88 GEG) nachweisen.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Einfamilienhaus in einer Stadt mit 250.000 Einwohnern: Die Gasheizung fällt im Frühjahr 2026 endgültig aus. Da die Stadt noch keine verbindliche Wärmeplanung veröffentlicht hat, darf der Eigentümer bis Ablauf des 31. Oktober 2026 übergangsweise noch eine neue Gasheizung einbauen (§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG) – muss dann aber die ansteigenden Erneuerbaren-Anteile ab 2029 beachten und sich vorher beraten lassen. Baut er stattdessen eine Wärmepumpe ein, ist die 65-Prozent-Regel automatisch erfüllt (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 GEG) und er kann die BEG-Förderung in Anspruch nehmen.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Siehe auch die ausführliche Paragrafen-Seite: GEG § 71 – 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch.