65-Prozent-Regel beim Heizungstausch – verständlich erklärt
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Pflicht-Anteil erneuerbare Energien | mindestens 65 % [§ 71 Abs. 1 GEG] |
| Auslöser | Einbau / Aufstellung einer neuen Heizung [§ 71 Abs. 1 GEG] |
| Bestehende, laufende Heizung | nicht betroffen, Reparatur erlaubt [§ 71 Abs. 1 GEG] |
| Neubau im Neubaugebiet | Pflicht sofort seit 2024-01-01 [§ 71 Abs. 1 GEG] |
| Bestand, Gemeinde > 100.000 EW | nicht-konforme Heizung noch bis Ablauf 31.10.2026 möglich [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG] |
| Bestand, Gemeinde ≤ 100.000 EW | noch bis Ablauf 30.06.2028 möglich [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG] |
| Früheres Greifen | 1 Monat nach Ausweisung als Wärmenetz-/Wasserstoffgebiet [§ 71 Abs. 8 S. 3 GEG] |
| Anerkannte Erfüllungsoptionen ohne Nachweis | 7 Anlagentypen [§ 71 Abs. 3 GEG] |
| Freie Anlagenwahl | ja, auch andere Lösungen mit Rechennachweis [§ 71 Abs. 2 GEG] |
| Pflichtberatung vor fossiler Heizung | ja [§ 71 Abs. 11 GEG] |
| Härtefall-Befreiung | möglich [§ 102 GEG] |
| Sanktion | Bußgeld bis zu 50.000 € [§ 108 GEG] |
Wer ist betroffen – und ab wann?
Die 65-Prozent-Regel ist keine Pflicht, eine vorhandene Heizung auszutauschen. Sie greift erst in dem Moment, in dem eine neue Heizung eingebaut oder aufgestellt wird (§ 71 Abs. 1 GEG). Wer eine intakte Gas- oder Ölheizung besitzt, ist nicht betroffen und darf sie reparieren und weiterbetreiben.
Entscheidend für den Zeitpunkt sind Art und Lage des Gebäudes:
- Neubau im Neubaugebiet: Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2024 ohne Übergangsfrist.
- Bestandsgebäude und Baulücken (§ 34, § 35 BauGB): Hier hängt der Stichtag an der kommunalen Wärmeplanung. Bis diese vorliegt, darf übergangsweise noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 % nicht erfüllt – längstens bis Ablauf des 31. Oktober 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1.1.2024) bzw. bis Ablauf des 30. Juni 2028 in kleineren Gemeinden (§ 71 Abs. 8, Abs. 10 GEG).
- Früheres Greifen: Weist die Kommune ein Gebiet schon vorher als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet aus, gilt die Pflicht dort bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (§ 71 Abs. 8 S. 3 GEG).
Welche Erfüllungsoptionen gibt es?
Der Eigentümer wählt die Heizung frei (§ 71 Abs. 2 GEG). Bei sieben Anlagentypen gilt die 65-Prozent-Pflicht ohne gesonderten Rechennachweis als erfüllt, wenn sie den Wärmebedarf vollständig decken (§ 71 Abs. 3 GEG):
- Anschluss an ein Wärmenetz / Fernwärme (§ 71b GEG)
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (§ 71c GEG)
- Stromdirektheizung (§ 71d GEG)
- Solarthermische Anlage (§ 71e GEG)
- Heizung mit Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff (§§ 71f, 71g GEG)
- Wärmepumpen-Hybridheizung – Wärmepumpe plus Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff-Feuerung (§ 71h Abs. 1 GEG)
- Solarthermie-Hybridheizung – Solarthermie plus Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff-Feuerung (§ 71h GEG)
Andere Lösungen sind erlaubt, müssen die 65 % aber rechnerisch nach DIN V 18599 durch eine berechtigte Fachperson (§ 88 GEG) nachweisen.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Ab 2024 muss jede alte Heizung raus." Falsch. Die Regel betrifft nur den Neueinbau, nicht den Weiterbetrieb. Eine getrennte Austauschpflicht gibt es nur für über 30 Jahre alte Konstanttemperatur-Kessel (§ 72 GEG).
- „Nur die Wärmepumpe erfüllt die 65 %." Falsch. Es gibt sieben anerkannte Optionen, darunter Fernwärme, Biomasse und Hybridlösungen.
- „Die Pflicht gilt bundesweit sofort." Falsch. Im Bestand hängt sie an der kommunalen Wärmeplanung mit den genannten Stichtagen.
- „Eine fossile Heizung in der Übergangszeit ist sorgenfrei." Nur teilweise. Wer in der Übergangszeit noch eine fossil betriebene Heizung einbaut, muss ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % erneuerbare Energien einsetzen (§ 71 Abs. 9 GEG); zudem ist vorher eine Beratung Pflicht (§ 71 Abs. 11 GEG).
Beispiel
Ein Einfamilienhaus in einer Stadt mit 250.000 Einwohnern: Die Gasheizung fällt im Frühjahr 2026 endgültig aus. Da die Stadt noch keine verbindliche Wärmeplanung veröffentlicht hat, darf der Eigentümer bis Ablauf des 31. Oktober 2026 übergangsweise noch eine neue Gasheizung einbauen (§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG) – muss dann aber die ansteigenden Erneuerbaren-Anteile ab 2029 beachten und sich vorher beraten lassen. Baut er stattdessen eine Wärmepumpe ein, ist die 65-Prozent-Regel automatisch erfüllt (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 GEG) und er kann die BEG-Förderung in Anspruch nehmen.
Quellen
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 71a–71h GEG – Erfüllungsoptionen im Detail: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71a.html
- § 72 GEG – Betriebsverbot alter Heizkessel: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html
- § 108 GEG – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
Siehe auch die ausführliche Paragrafen-Seite: GEG § 71 – 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch.