GEG § 71 – 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien (weggefallen seit 29.07.2026)
Kurzantwort
Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungseinbau gibt es nicht mehr. § 71 GEG ist seit dem 29. Juli 2026 weggefallen; die amtliche Lesefassung führt die Vorschrift nur noch als „§ 71 (weggefallen)“. Ebenfalls entfallen sind die Beratungspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG und die Betriebsverbote für Altanlagen nach § 72 GEG. An ihre Stelle tritt § 42 GModG: Wer eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt, kann zwischen zehn gleichrangig genannten Optionen wählen – einschließlich einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung. Wer sich für diese fossile Option entscheidet, muss allerdings ab 2029 die gestuften Mindestanteile biogener oder wasserstoffbasierter Brennstoffe nach § 43 Abs. 1 GModG einhalten („Bio-Treppe“).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Status von § 71 GEG heute | „§ 71 (weggefallen)“ [gesetze-im-internet.de, § 71 GModG] |
| Weggefallen seit | 29.07.2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, erste Stufe] |
| 65-%-Pflicht erneuerbare Energien | besteht nicht mehr [§§ 42–46 GModG] |
| Nachfolgenorm | § 42 GModG „Grundsatz“ [gesetze-im-internet.de, § 42] |
| Anwendungsbereich § 42 GModG | Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz [§ 42 Abs. 1 GModG] |
| Zahl der zulässigen Heizungsoptionen | 10, abschließend aufgezählt [§ 42 Abs. 2 Nr. 1–10 GModG] |
| Fossile Heizung weiterhin einbaubar | ja, § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG (Gas, Heizöl, Flüssiggas) |
| Folgepflicht bei fossiler Heizung | gestufte Mindestanteile nach § 43 Abs. 1 GModG |
| Bio-Treppe (§ 43 Abs. 1 GModG) | 10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040 |
| Betriebsverbot Altanlagen (§ 72 GEG) | ebenfalls „(weggefallen)“ [gesetze-im-internet.de, § 72 GModG] |
| Bußgeld bei Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GModG | bis 5.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GModG] |
| Befreiung / unbillige Härte | § 102 GModG – unverändert fortgeltend |
| Ausnahme für Verteidigungsgebäude | § 42 Abs. 3 GModG |
Was seit dem 29. Juli 2026 gilt
§ 42 GModG (Grundsatz) knüpft nicht mehr an eine prozentuale Quote an, sondern an eine Optionenliste. Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und entscheidet sich der Eigentümer für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. Die zehn Optionen des § 42 Abs. 2 GModG sind:
- eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
- eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe
- eine solarthermische Anlage
- eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
- eine Wärmepumpen-Hybridheizung
- eine Solarthermie-Hybridheizung
- eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nr. 8a KWKG
- eine Stromdirektheizung
- eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
- eine andere innovative Heizungslösung
Die anschließenden Paragraphen konkretisieren einzelne Optionen: § 43 GModG regelt den Einbau einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung, § 44 GModG den Einbau einer solarthermischen Anlage, § 45 GModG den Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse und § 46 GModG den Einbau einer Stromdirektheizung.
Die praktisch wichtigste Neuerung steckt in § 43 Abs. 1 GModG: Wird nach dem
- Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu in ein bestehendes
Gebäude eingebaut, muss der Eigentümer sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem
- Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens
60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem beziehungsweise türkisem Wasserstoff stammt. Diese Pflicht kann nach § 43 Abs. 3 GModG auch über eine solarthermische Anlage erfüllt werden – im Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034 bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche, bei größeren Wohngebäuden mit mindestens 0,03 m² je m² Nutzfläche.
Was bis zum 28. Juli 2026 galt (historisch)
§ 71 Abs. 1 GEG verlangte in der bis dahin geltenden Fassung, dass eine neu eingebaute Heizungsanlage zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird. Die Pflicht galt seit dem
- Januar 2024 unmittelbar für Neubauten in Neubaugebieten; für Bestandsgebäude
und Neubauten in Baulücken war sie an das Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung gekoppelt (Stichtage 30.06.2026 für Gemeinden über 100.000 Einwohner, 30.06.2028 für kleinere Gemeinden). § 71 Abs. 11 GEG verlangte vor dem Einbau einer fossil betriebenen Heizung eine Beratung, § 72 GEG untersagte den Weiterbetrieb bestimmter Altanlagen.
Wichtig für die Quellenlage: Der Wortlaut dieser Absätze ist auf gesetze-im-internet.de nicht mehr abrufbar – die Einzelnormseiten zu § 71 und § 72 enthalten nur noch den Vermerk „(weggefallen)“. Wer die historische Fassung im Original benötigt, muss auf die Verkündungsfassungen im Bundesgesetzblatt zurückgreifen.
Was von der alten Regelung bleibt
- Befreiungen und Härtefälle: § 102 GModG gilt unverändert fort. Die nach Landesrecht zuständige Behörde befreit auf Antrag, wenn die Ziele des Gesetzes anderweitig im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen.
- Bußgeldsystematik: § 108 GModG bleibt die zentrale Ordnungswidrigkeitennorm, knüpft aber jetzt an die §§ 43, 45, 46 und 56 GModG an statt an § 71 GEG.
- Fundstelle: Der URL-Pfad
gesetze-im-internet.de/geg/bleibt bestehen, obwohl das Gesetz nicht mehr GEG heißt.
Häufige Fehler
- „Die 65-%-Regel gilt weiter.“ Falsch – sie ist mit § 71 GEG ersatzlos entfallen. Wer sie noch zitiert, zitiert altes Recht.
- „Fossile Heizungen sind seit 2024 verboten.“ Auch das war schon vorher falsch und ist es heute erst recht: § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG nennt die Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizung ausdrücklich als zulässige Option.
- „Ohne 65-%-Pflicht gibt es gar keine Anforderungen mehr.“ Falsch – wer fossil einbaut, gerät ab 2029 in die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1 GModG, deren Verletzung nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG bußgeldbewehrt ist.
- „Die kommunale Wärmeplanung entscheidet weiterhin über den Pflichtbeginn.“ Falsch – die Kopplung an die Wärmeplanung war Teil des weggefallenen § 71 GEG. § 42 GModG stellt allein auf den Zeitpunkt des Heizungsersatzes ab.
- „Das GEG wurde abgeschafft.“ Falsch – es wurde umbenannt und umnummeriert, nicht aufgehoben.
Beispiel
Ein Eigentümer in Stuttgart ersetzt im September 2026 den defekten Gas-Brennwertkessel seines Zweifamilienhauses durch ein neues Gasgerät. Nach altem Recht hätte er prüfen müssen, ob die kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt und ob 65 Prozent erneuerbare Energien zu erreichen sind. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG ist der Einbau ohne Quotennachweis zulässig. Ab dem
- Januar 2029 muss er jedoch sicherstellen, dass mindestens 10 Prozent der
bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt – oder die Pflicht über eine solarthermische Anlage nach § 43 Abs. 3 GModG erfüllen (bei einem Zweifamilienhaus mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche).
Siehe auch
- GModG statt GEG – Paragraphen-Konkordanz alt/neu
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026
- GEG § 71 Abs. 11 – Beratungspflicht beim Heizungstausch
- GEG § 72 – Betriebsverbot für Altanlagen
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 71 GModG – Einzelnorm, „(weggefallen)“:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 72 GModG – Einzelnorm, „(weggefallen)“:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html
- § 42 GModG – Grundsatz, zehn Heizungsoptionen:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung („Bio-Treppe“):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 102 GModG – Befreiungen:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Nichtamtliche Lesefassung des GModG (Inhaltsübersicht):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR, GEG-/GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG“:: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-20: Seite auf GModG-Rechtsstand nachgezogen.
legal_statusvonin_forceaufsupersededgeändert,statusaufhistorisch,valid_toauf 2026-07-28 gesetzt. Grund: § 71 GEG ist seit dem 29.07.2026 weggefallen (BGBl. 2026 I Nr. 226); Nachfolgeregelung sind die §§ 42–46 GModG. Alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200/206 geprüft. | change_type=legal_status_change reviewed_by=“Nexvyra Bau-Agent“ field=“legal_status“ old=“in_force“ new=“superseded“ - 2026-05-31: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Topic war Teil der Top-12-Liste aus dem Audit-Mandat. Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft. | change_type=initial_publication reviewed_by=“Andreas Warkentin“ field=“topic_lifecycle“ new=“published“
Stand
- Stand: 2026-08-20
- Gültig ab: 2024-01-01
- Gültig bis: 2026-07-28
- Status: historisch (superseded)
- Nachfolgeregelung: §§ 42 bis 46 GModG
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesgesetzblatt)
- Lizenz: CC BY 4.0
Aktuelles
- Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) (2026-07-28)
- BVerfG 2 BvE 4/23 – Organklage gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Heizungsgesetz 2023 ohne Erfolg (2026-07-23)
- Bundestag und Bundesrat verabschieden Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – 65-Prozent-Regel entfällt (2026-07-10)
- BVerfG 2 BvE 3/26 – Organklage gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz verworfen (2026-07-09)