GEG § 71 – 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch
GEG § 71 – 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch
Kurzantwort
Seit dem 1. Januar 2024 müssen alle neu eingebauten Heizungsanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden (§ 71 Abs. 1 GEG). Die Pflicht greift sofort und uneingeschränkt nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gilt sie erst nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung — frühestens ab 30.06.2026 (Großstädte > 100.000 Einwohner) bzw. 30.06.2028 (kleinere Gemeinden).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Pflicht-Quote erneuerbare Energien | 65 % |
| Inkrafttreten | 2024-01-01 |
| Volle Pflicht (sofort) | Neubau in Neubaugebiet |
| Übergangsfrist Bestand/Baulücke (Großstadt > 100.000 EW) | bis 30.06.2026 |
| Übergangsfrist Bestand/Baulücke (kleinere Gemeinde) | bis 30.06.2028 |
| Maßgeblich für Bestand | Kommunale Wärmeplanung |
| Erlaubte Erfüllungsoptionen | Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid, Biomasse, Stromdirekt, H2-ready (Bedingungen) |
| Übergangsregelung bei Heizungsdefekt | 5 Jahre Frist zur Sanierung |
| Härtefall-Klausel | § 102 GEG (unzumutbarer Aufwand) |
| Pflicht zur Heizungsberatung | bei Einbau fossiler Heizungen |
| Sanktion | Bußgeld bis 50.000 EUR (§ 108 GEG) |
Geltungsbereich
§ 71 GEG bindet jeden, der eine neue Heizungsanlage in einem Gebäude in Deutschland einbauen lässt. Maßgeblich ist die Art des Gebäudes und seine Lage im Verhältnis zur kommunalen Wärmeplanung:
- Neubauten in Neubaugebieten: 65-%-Pflicht gilt seit 1.1.2024 sofort.
- Neubauten in Baulücken: Übergangsfristen wie bei Bestandsgebäuden.
- Bestandsgebäude: Pflicht erst nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung in der Gemeinde.
Ausnahmen
- Übergang nach Heizungsdefekt: Bei irreparablem Schaden gilt 5 Jahre lang Übergangsfrist, Reparatur möglich.
- Härtefall (§ 102 GEG): Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit Befreiung möglich.
- Hybrid-Heizungen: Erfüllen 65-%-Pflicht, wenn fossiler Anteil ≤ 35 %.
- Biomasse-Heizungen (Holzpellets, Hackschnitzel) erfüllen die Pflicht zu 100 %.
- Bestand vor 1.1.2024: Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden bis Defekt oder 30-Jahre-Grenze (§ 72 GEG).
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Pflicht gilt sofort für alle Bestandsgebäude. Falsch — für Bestand greift sie erst nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung.
- Fehlannahme: Nur Wärmepumpe erfüllt die Pflicht. Falsch — auch Fernwärme, Biomasse, Hybrid, Solarthermie + Gas, Stromdirektheizung erfüllen die 65 %.
- Fehlannahme: Bestehende Gasheizung muss bis 2026 raus. Falsch — § 72 GEG erlaubt Betrieb bis Defekt (Konstanttemperaturkessel: max. 30 Jahre).
Beispiel
Familie kauft 2026 ein Bestandsgebäude in Stuttgart (550.000 Einwohner). Die kommunale Wärmeplanung soll bis 30.06.2026 vorliegen. Solange das nicht der Fall ist, dürfen sie eine neue Gas-Brennwertheizung einbauen — ohne die 65-%-Pflicht erfüllen zu müssen. Ab 1.7.2026 (wenn die Wärmeplanung vorliegt und Stuttgart Wasserstoff- oder Wärmenetz-Gebiet ausweist), muss jede neue Heizung 65 % erneuerbare Energien nutzen.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 71 GEG im Volltext (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 72 GEG (Betriebsverbot Altanlagen):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html
- § 102 GEG (Härtefall):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BMWSB – Förderwegweiser GEG / Wärmeplanung:: https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudeenergiegesetz/gebaeudeenergiegesetz_node.html
- BMWK – Energiewechsel: Heizungsregeln 2024:: https://www.energiewechsel.de/
- BBSR – GEG-Infoportal Heizungsanlagen:: https://www.bbsr-geg.bund.de/
Änderungsverlauf
- 2026-05-31: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Topic war Teil der Top-12-Liste aus dem Audit-Mandat. Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft.
Stand
- Stand: 2026-05-31
- Gültig ab: 2024-01-01
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- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de)
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