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GEG § 71 – 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch

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GEG § 71 – 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch

Kurzantwort

Seit dem 1. Januar 2024 müssen alle neu eingebauten Heizungsanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden (§ 71 Abs. 1 GEG). Die Pflicht greift sofort und uneingeschränkt nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gilt sie erst nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung — frühestens ab 30.06.2026 (Großstädte > 100.000 Einwohner) bzw. 30.06.2028 (kleinere Gemeinden).

Kernfakten

PunktWert
Pflicht-Quote erneuerbare Energien65 %
Inkrafttreten2024-01-01
Volle Pflicht (sofort)Neubau in Neubaugebiet
Übergangsfrist Bestand/Baulücke (Großstadt > 100.000 EW)bis 30.06.2026
Übergangsfrist Bestand/Baulücke (kleinere Gemeinde)bis 30.06.2028
Maßgeblich für BestandKommunale Wärmeplanung
Erlaubte ErfüllungsoptionenWärmepumpe, Fernwärme, Hybrid, Biomasse, Stromdirekt, H2-ready (Bedingungen)
Übergangsregelung bei Heizungsdefekt5 Jahre Frist zur Sanierung
Härtefall-Klausel§ 102 GEG (unzumutbarer Aufwand)
Pflicht zur Heizungsberatungbei Einbau fossiler Heizungen
SanktionBußgeld bis 50.000 EUR (§ 108 GEG)

Geltungsbereich

§ 71 GEG bindet jeden, der eine neue Heizungsanlage in einem Gebäude in Deutschland einbauen lässt. Maßgeblich ist die Art des Gebäudes und seine Lage im Verhältnis zur kommunalen Wärmeplanung:

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Familie kauft 2026 ein Bestandsgebäude in Stuttgart (550.000 Einwohner). Die kommunale Wärmeplanung soll bis 30.06.2026 vorliegen. Solange das nicht der Fall ist, dürfen sie eine neue Gas-Brennwertheizung einbauen — ohne die 65-%-Pflicht erfüllen zu müssen. Ab 1.7.2026 (wenn die Wärmeplanung vorliegt und Stuttgart Wasserstoff- oder Wärmenetz-Gebiet ausweist), muss jede neue Heizung 65 % erneuerbare Energien nutzen.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand

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