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GEG § 71 – 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien (weggefallen seit 29.07.2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-20 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Bau- und Sanierungsrecht GEG GModG Heizungstausch 65-Prozent-Regel Status: außer Kraft

Kurzantwort

Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungseinbau gibt es nicht mehr. § 71 GEG ist seit dem 29. Juli 2026 weggefallen; die amtliche Lesefassung führt die Vorschrift nur noch als „§ 71 (weggefallen)“. Ebenfalls entfallen sind die Beratungspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG und die Betriebsverbote für Altanlagen nach § 72 GEG. An ihre Stelle tritt § 42 GModG: Wer eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt, kann zwischen zehn gleichrangig genannten Optionen wählen – einschließlich einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung. Wer sich für diese fossile Option entscheidet, muss allerdings ab 2029 die gestuften Mindestanteile biogener oder wasserstoffbasierter Brennstoffe nach § 43 Abs. 1 GModG einhalten („Bio-Treppe“).

Kernfakten

PunktWert
Status von § 71 GEG heute„§ 71 (weggefallen)“ [gesetze-im-internet.de, § 71 GModG]
Weggefallen seit29.07.2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, erste Stufe]
65-%-Pflicht erneuerbare Energienbesteht nicht mehr [§§ 42–46 GModG]
Nachfolgenorm§ 42 GModG „Grundsatz“ [gesetze-im-internet.de, § 42]
Anwendungsbereich § 42 GModGErsatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz [§ 42 Abs. 1 GModG]
Zahl der zulässigen Heizungsoptionen10, abschließend aufgezählt [§ 42 Abs. 2 Nr. 1–10 GModG]
Fossile Heizung weiterhin einbaubarja, § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG (Gas, Heizöl, Flüssiggas)
Folgepflicht bei fossiler Heizunggestufte Mindestanteile nach § 43 Abs. 1 GModG
Bio-Treppe (§ 43 Abs. 1 GModG)10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040
Betriebsverbot Altanlagen (§ 72 GEG)ebenfalls „(weggefallen)“ [gesetze-im-internet.de, § 72 GModG]
Bußgeld bei Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GModGbis 5.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GModG]
Befreiung / unbillige Härte§ 102 GModG – unverändert fortgeltend
Ausnahme für Verteidigungsgebäude§ 42 Abs. 3 GModG

Was seit dem 29. Juli 2026 gilt

§ 42 GModG (Grundsatz) knüpft nicht mehr an eine prozentuale Quote an, sondern an eine Optionenliste. Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und entscheidet sich der Eigentümer für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. Die zehn Optionen des § 42 Abs. 2 GModG sind:

  1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
  2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  3. eine solarthermische Anlage
  4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
  5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung
  6. eine Solarthermie-Hybridheizung
  7. eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nr. 8a KWKG
  8. eine Stromdirektheizung
  9. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
  10. eine andere innovative Heizungslösung

Die anschließenden Paragraphen konkretisieren einzelne Optionen: § 43 GModG regelt den Einbau einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung, § 44 GModG den Einbau einer solarthermischen Anlage, § 45 GModG den Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse und § 46 GModG den Einbau einer Stromdirektheizung.

Die praktisch wichtigste Neuerung steckt in § 43 Abs. 1 GModG: Wird nach dem

  1. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu in ein bestehendes

Gebäude eingebaut, muss der Eigentümer sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem

  1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens

60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem beziehungsweise türkisem Wasserstoff stammt. Diese Pflicht kann nach § 43 Abs. 3 GModG auch über eine solarthermische Anlage erfüllt werden – im Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034 bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche, bei größeren Wohngebäuden mit mindestens 0,03 m² je m² Nutzfläche.

Was bis zum 28. Juli 2026 galt (historisch)

§ 71 Abs. 1 GEG verlangte in der bis dahin geltenden Fassung, dass eine neu eingebaute Heizungsanlage zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird. Die Pflicht galt seit dem

  1. Januar 2024 unmittelbar für Neubauten in Neubaugebieten; für Bestandsgebäude

und Neubauten in Baulücken war sie an das Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung gekoppelt (Stichtage 30.06.2026 für Gemeinden über 100.000 Einwohner, 30.06.2028 für kleinere Gemeinden). § 71 Abs. 11 GEG verlangte vor dem Einbau einer fossil betriebenen Heizung eine Beratung, § 72 GEG untersagte den Weiterbetrieb bestimmter Altanlagen.

Wichtig für die Quellenlage: Der Wortlaut dieser Absätze ist auf gesetze-im-internet.de nicht mehr abrufbar – die Einzelnormseiten zu § 71 und § 72 enthalten nur noch den Vermerk „(weggefallen)“. Wer die historische Fassung im Original benötigt, muss auf die Verkündungsfassungen im Bundesgesetzblatt zurückgreifen.

Was von der alten Regelung bleibt

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Eigentümer in Stuttgart ersetzt im September 2026 den defekten Gas-Brennwertkessel seines Zweifamilienhauses durch ein neues Gasgerät. Nach altem Recht hätte er prüfen müssen, ob die kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt und ob 65 Prozent erneuerbare Energien zu erreichen sind. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG ist der Einbau ohne Quotennachweis zulässig. Ab dem

  1. Januar 2029 muss er jedoch sicherstellen, dass mindestens 10 Prozent der

bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt – oder die Pflicht über eine solarthermische Anlage nach § 43 Abs. 3 GModG erfüllen (bei einem Zweifamilienhaus mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche).

Siehe auch

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand

Aktuelles