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AGB-Klauselverbote § 308 BGB – Graue Liste, Änderungsvorbehalt, Stornoklauseln, Abtretungsverbot

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-20 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 308 BGB ist die „graue Liste" der AGB-Kontrolle: Er zählt elf Klauseltypen auf (Nr. 1, 1a, 1b, 2 bis 9), die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind – anders als bei der „schwarzen Liste" des § 309 BGB aber jeweils erst nach einer Wertung im Einzelfall. Die Norm arbeitet durchgehend mit unbestimmten Rechtsbegriffen: „unangemessen lange" Fristen, „nicht hinreichend bestimmte" Nachfristen, „unangemessen hohe" Vergütung, ein Änderungsvorbehalt, der für den Kunden nicht „zumutbar" ist. Für Reise- und Verbraucherverträge sind vor allem vier Nummern praxisrelevant: Nr. 4 (Änderungsvorbehalt – Hotelwechsel, Flugzeitenänderung), Nr. 5 (fingierte Erklärungen – „Schweigen gilt als Zustimmung"), Nr. 7 (Abwicklung von Verträgen – Stornopauschalen und Aufwendungsersatz) und die seit dem 01.10.2021 geltende Nr. 9 (Abtretungsausschluss – Verbot, Geldansprüche an Dritte abzutreten). Wichtige Sonderregel im Pauschalreiserecht: Nach § 651f Abs. 3 BGB sind § 308 Nr. 4 und § 309 Nr. 1 auf Änderungsvorbehalte des Reiseveranstalters nach § 651f Abs. 1 und 2 BGB nicht anzuwenden – dort gelten stattdessen die strengeren reiserechtlichen Voraussetzungen. Gegenüber Unternehmern gilt § 308 Nr. 1 und Nr. 2 bis 9 nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht; nur Nr. 1a und Nr. 1b bleiben dort anwendbar.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 308 BGB [gesetze-im-internet.de]
Amtliche ÜberschriftKlauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Systematische Bezeichnung„Graue Liste"
Abgrenzung zu § 309 BGB§ 309 = „schwarze Liste", Unwirksamkeit ohne Wertungsmöglichkeit
AufbauEinleitungssatz „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam" + Nr. 1, 1a, 1b, 2 bis 9
Charakter der AufzählungNicht abschließend („insbesondere") – daneben gilt § 307 BGB
Aktuelle Fassung in Kraft seit01.10.2021 (Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021) [BGBl. I S. 3433]
Neu seit 01.10.2021Nr. 9 – Abtretungsausschluss [§ 308 Nr. 9 BGB]
Nr. 1 – Annahme- und LeistungsfristUnangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für Annahme, Ablehnung oder Leistung [§ 308 Nr. 1 BGB]
Nr. 1 – AusnahmeVorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu leisten [§ 308 Nr. 1 Halbs. 2 BGB i. V. m. § 355 Abs. 1, 2 BGB]
Nr. 1a – ZahlungsfristUnangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners [§ 308 Nr. 1a BGB]
Nr. 1a – Regelvermutung (Verwender kein Verbraucher)Mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung bzw. nach Rechnungszugang [§ 308 Nr. 1a BGB]
Nr. 1b – Überprüfungs- und AbnahmefristZahlung erst nach unangemessen langer Prüf- oder Abnahmezeit [§ 308 Nr. 1b BGB]
Nr. 1b – Regelvermutung (Verwender kein Verbraucher)Mehr als 15 Tage nach Empfang der Gegenleistung [§ 308 Nr. 1b BGB]
Nr. 2 – NachfristUnangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist zugunsten des Verwenders [§ 308 Nr. 2 BGB]
Nr. 3 – RücktrittsvorbehaltLösungsrecht des Verwenders ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund [§ 308 Nr. 3 BGB]
Nr. 3 – AusnahmeGilt nicht für Dauerschuldverhältnisse [§ 308 Nr. 3 Halbs. 2 BGB]
Nr. 4 – ÄnderungsvorbehaltRecht, die versprochene Leistung zu ändern, nur bei Zumutbarkeit für den Kunden [§ 308 Nr. 4 BGB]
Nr. 5 – Fingierte ErklärungenZulässig nur bei angemessener Erklärungsfrist und besonderem Hinweis bei Fristbeginn [§ 308 Nr. 5 Buchst. a, b BGB]
Nr. 6 – Fiktion des ZugangsZugangsfiktion für Erklärungen des Verwenders von besonderer Bedeutung [§ 308 Nr. 6 BGB]
Nr. 7 – Abwicklung von VerträgenBei Rücktritt oder Kündigung: unangemessen hohe Nutzungsvergütung (Buchst. a) oder unangemessen hoher Aufwendungsersatz (Buchst. b) [§ 308 Nr. 7 BGB]
Nr. 8 – Nichtverfügbarkeit der LeistungLösungsvorbehalt nur bei Pflicht zu unverzüglicher Information und unverzüglicher Erstattung [§ 308 Nr. 8 Buchst. a, b BGB]
Nr. 9 – Abtretungsausschluss GeldanspruchAusschluss der Abtretbarkeit eines Geldanspruchs gegen den Verwender [§ 308 Nr. 9 Buchst. a BGB]
Nr. 9 – Abtretungsausschluss sonstiges RechtUnwirksam bei fehlendem schützenswertem Interesse des Verwenders oder überwiegenden Belangen des Kunden [§ 308 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb BGB]
Nr. 9 – RückausnahmenBuchst. a gilt nicht für Zahlungsdiensterahmenverträge; Buchst. a und b nicht für Versorgungsleistungen nach dem Betriebsrentengesetz [§ 308 Nr. 9 Halbs. 2 BGB]
Anwendung gegenüber Unternehmern§ 308 Nr. 1, 2 bis 9 findet keine Anwendung [§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Weiter anwendbar im B2B§ 308 Nr. 1a und Nr. 1b [Umkehrschluss aus § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Auffangkontrolle im B2B§ 307 Abs. 1, 2 BGB, auch mit dem Ergebnis der Unwirksamkeit von § 308-Klauseln; Handelsbräuche sind angemessen zu berücksichtigen [§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Versorgungsverträge mit Sonderabnehmern§§ 308, 309 BGB nicht anwendbar unter den Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 BGB
Einmalklauseln gegenüber Verbrauchern§§ 307 bis 309 BGB gelten auch bei nur einmaliger Verwendung [§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB]
Pauschalreise: Änderungsvorbehalt§ 308 Nr. 4 und § 309 Nr. 1 BGB nicht anzuwenden auf Vorbehalte nach § 651f Abs. 1, 2 BGB [§ 651f Abs. 3 BGB]
Pauschalreise: MängelrechteRedaktioneller Bezug von § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB zu § 651i Abs. 3 BGB [dejure.org, Querverweise]
Rechtsfolge des VerstoßesNur die Klausel ist unwirksam, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam [§ 306 BGB]
Keine geltungserhaltende ReduktionKlausel wird nicht auf das gerade noch Zulässige zurückgeführt
Verbandsklage§§ 308, 309 BGB sind über § 1 UKlaG durchsetzbar [dejure.org, Querverweise zu § 308 BGB]

Geltungsbereich

§ 308 BGB gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, also für vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Erfasst sind damit Reisebedingungen von Veranstaltern, Beförderungsbedingungen von Luftfahrt- und Eisenbahnunternehmen, Hotel- und Beherbergungs-AGB, Mietwagen- und Ferienwohnungsbedingungen sowie die AGB von Energie- und Telekommunikationsanbietern.

Zwei Einschränkungen sind zu beachten:

Bei Verbraucherverträgen greift die Kontrolle besonders weit: Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gelten die §§ 307 bis 309 BGB auch dann, wenn die Bedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, sofern der Verbraucher wegen der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen konnte. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gelten AGB im Verbrauchervertrag als vom Unternehmer gestellt, sofern sie nicht der Verbraucher eingeführt hat.

Nicht anwendbar sind §§ 308, 309 BGB nach § 310 Abs. 2 BGB auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden abweichen.

Grau statt schwarz: Was „Wertungsmöglichkeit" bedeutet

Die amtliche Überschrift des § 309 BGB lautet „Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit", die des § 308 BGB „Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit". Der Unterschied liegt in der Prüfungsdichte:

Beide Vorschriften konkretisieren die Generalklausel des § 307 BGB. Weil § 308 BGB mit „insbesondere" eingeleitet wird, ist die Aufzählung nicht abschließend: Eine Klausel, die keinen der elf Tatbestände erfüllt, kann gleichwohl nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, etwa wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die praxisrelevanten Nummern im Reise- und Verbraucherrecht

Nr. 4 – Änderungsvorbehalt

Unwirksam ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, „die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen", wenn die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders nicht zumutbar ist. Typische Anwendungsfälle: Vorbehalt eines gleichwertigen Ersatzhotels, Änderung von Flugzeiten oder Abflughäfen, Austausch eines Zwischenstopps, Wechsel des Schiffes bei einer Kreuzfahrt.

Sonderregel für Pauschalreisen: § 651f Abs. 3 BGB bestimmt ausdrücklich, dass § 308 Nr. 4 und § 309 Nr. 1 BGB auf Änderungsvorbehalte nach § 651f Abs. 1 und 2 BGB, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden sind. Der Reiseveranstalter wird dadurch nicht besser gestellt – im Gegenteil: § 651f BGB setzt engere Grenzen. Eine einseitige Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn der Vertrag sie vorsieht, auf die Pflicht zur Preissenkung hinweist, die Berechnungsmethode angibt und sich die Erhöhung unmittelbar aus gestiegenen Beförderungskosten, gestiegenen Steuern und Abgaben oder geänderten Wechselkursen ergibt; die Unterrichtung muss auf einem dauerhaften Datenträger und spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen (§ 651f Abs. 1 BGB). Andere Vertragsbedingungen darf der Veranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist (§ 651f Abs. 2 BGB). § 308 Nr. 4 BGB wird also nicht abgeschaltet, um Spielraum zu schaffen, sondern weil eine speziellere und strengere Regelung an seine Stelle tritt.

Nr. 5 – Fingierte Erklärungen

Erfasst sind Klauseln, wonach eine Erklärung des Kunden bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als abgegeben oder nicht abgegeben gilt – etwa „Widerspricht der Reisende der Umbuchung nicht binnen einer Woche, gilt sie als angenommen." Solche Klauseln sind unwirksam, es sei denn, es sind kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt (§ 308 Nr. 5 Buchst. a und b BGB):

  1. dem Vertragspartner ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und
  2. der Verwender verpflichtet sich, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.

Nr. 6 – Fiktion des Zugangs

Unwirksam ist jede Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt. Anders als Nr. 5 kennt Nr. 6 keine Rettungsklausel. Erfasst sind etwa Klauseln, wonach eine Kündigung oder eine Preisänderungsmitteilung drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.

Nr. 7 – Abwicklung von Verträgen (Stornopauschalen)

Nr. 7 betrifft den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder kündigt. Unwirksam sind Klauseln, nach denen der Verwender dann

verlangen kann. Das ist der AGB-rechtliche Prüfmaßstab für Stornostaffeln in Hotel-, Ferienhaus- und Reisebedingungen. dejure.org führt § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB als redaktionellen Querverweis zu § 651i Abs. 3 BGB, dem Rechtekatalog des Reisenden bei Reisemängeln.

Wichtige Klarstellung zu Hotel-Stornopauschalen: Die häufig zitierten Sätze von 90 % bei Übernachtung mit Frühstück, 70 % bei Halbpension und 60 % bei Vollpension beruhen auf einer Empfehlung des DEHOGA und auf Instanzrechtsprechung. Es handelt sich nicht um gesetzliche Werte und nicht um einen Satz des Bundesgerichtshofs; das im Netz vielfach herumgereichte Aktenzeichen „BGH IX ZR 84/01" ist in diesem Zusammenhang nicht verifizierbar und sollte nicht zitiert werden. Für Pauschalreisen gilt ohnehin die speziellere Regelung des § 651h BGB, für Beherbergungsverträge die Grundsätze zum Beherbergungsvertrag.

Nr. 3 und Nr. 8 – Rücktrittsvorbehalt und Nichtverfügbarkeit

Nach Nr. 3 ist die Vereinbarung eines Lösungsrechts des Verwenders ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund unwirksam; für Dauerschuldverhältnisse gilt das nicht. Nr. 8 knüpft daran an: Selbst der nach Nr. 3 zulässige Vorbehalt, sich bei Nichtverfügbarkeit der Leistung vom Vertrag zu lösen, ist unwirksam, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und dessen Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

Nr. 9 – Abtretungsausschluss (neu seit 01.10.2021)

Nr. 9 wurde durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3433) eingefügt und gilt seit dem 01.10.2021. Unwirksam ist danach eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird

Zwei Rückausnahmen stehen im Halbsatz am Ende der Nr. 9: Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen; die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Praktisch bedeutsam ist Buchst. a für die Abtretung von Geldansprüchen an Inkasso- oder Legal-Tech-Dienstleister, wie sie bei der Durchsetzung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004: 250 €, 400 € oder 600 € je nach Flugentfernung) üblich ist. Ein formularmäßiges Abtretungsverbot für solche Geldansprüche fällt seit dem 01.10.2021 unmittelbar unter § 308 Nr. 9 Buchst. a BGB.

Rechtsfolge: Nur die Klausel fällt weg

Verstößt eine Klausel gegen § 308 BGB, ist nur diese Klausel unwirksam. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam; an die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion – also die Rückführung der Klausel auf das gerade noch zulässige Maß – findet nicht statt. Für den Verwender bedeutet das: Wer die Stornostaffel zu hoch ansetzt, verliert die Pauschale insgesamt und muss auf die gesetzliche Regelung zurückgreifen. Das heißt umgekehrt nicht, dass gar nichts geschuldet wäre – es gilt dann das dispositive Recht.

Neben der individuellen Berufung auf die Unwirksamkeit können qualifizierte Einrichtungen und Verbände Verstöße gegen §§ 307 bis 309 BGB im Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG verfolgen.

Häufige Fehler

Quellen

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