AGB-Klauselverbote § 308 BGB – Graue Liste, Änderungsvorbehalt, Stornoklauseln, Abtretungsverbot
Kurzantwort
§ 308 BGB ist die „graue Liste" der AGB-Kontrolle: Er zählt elf Klauseltypen auf (Nr. 1, 1a, 1b, 2 bis 9), die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind – anders als bei der „schwarzen Liste" des § 309 BGB aber jeweils erst nach einer Wertung im Einzelfall. Die Norm arbeitet durchgehend mit unbestimmten Rechtsbegriffen: „unangemessen lange" Fristen, „nicht hinreichend bestimmte" Nachfristen, „unangemessen hohe" Vergütung, ein Änderungsvorbehalt, der für den Kunden nicht „zumutbar" ist. Für Reise- und Verbraucherverträge sind vor allem vier Nummern praxisrelevant: Nr. 4 (Änderungsvorbehalt – Hotelwechsel, Flugzeitenänderung), Nr. 5 (fingierte Erklärungen – „Schweigen gilt als Zustimmung"), Nr. 7 (Abwicklung von Verträgen – Stornopauschalen und Aufwendungsersatz) und die seit dem 01.10.2021 geltende Nr. 9 (Abtretungsausschluss – Verbot, Geldansprüche an Dritte abzutreten). Wichtige Sonderregel im Pauschalreiserecht: Nach § 651f Abs. 3 BGB sind § 308 Nr. 4 und § 309 Nr. 1 auf Änderungsvorbehalte des Reiseveranstalters nach § 651f Abs. 1 und 2 BGB nicht anzuwenden – dort gelten stattdessen die strengeren reiserechtlichen Voraussetzungen. Gegenüber Unternehmern gilt § 308 Nr. 1 und Nr. 2 bis 9 nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht; nur Nr. 1a und Nr. 1b bleiben dort anwendbar.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 308 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Amtliche Überschrift | Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit |
| Systematische Bezeichnung | „Graue Liste" |
| Abgrenzung zu § 309 BGB | § 309 = „schwarze Liste", Unwirksamkeit ohne Wertungsmöglichkeit |
| Aufbau | Einleitungssatz „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam" + Nr. 1, 1a, 1b, 2 bis 9 |
| Charakter der Aufzählung | Nicht abschließend („insbesondere") – daneben gilt § 307 BGB |
| Aktuelle Fassung in Kraft seit | 01.10.2021 (Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021) [BGBl. I S. 3433] |
| Neu seit 01.10.2021 | Nr. 9 – Abtretungsausschluss [§ 308 Nr. 9 BGB] |
| Nr. 1 – Annahme- und Leistungsfrist | Unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für Annahme, Ablehnung oder Leistung [§ 308 Nr. 1 BGB] |
| Nr. 1 – Ausnahme | Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu leisten [§ 308 Nr. 1 Halbs. 2 BGB i. V. m. § 355 Abs. 1, 2 BGB] |
| Nr. 1a – Zahlungsfrist | Unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners [§ 308 Nr. 1a BGB] |
| Nr. 1a – Regelvermutung (Verwender kein Verbraucher) | Mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung bzw. nach Rechnungszugang [§ 308 Nr. 1a BGB] |
| Nr. 1b – Überprüfungs- und Abnahmefrist | Zahlung erst nach unangemessen langer Prüf- oder Abnahmezeit [§ 308 Nr. 1b BGB] |
| Nr. 1b – Regelvermutung (Verwender kein Verbraucher) | Mehr als 15 Tage nach Empfang der Gegenleistung [§ 308 Nr. 1b BGB] |
| Nr. 2 – Nachfrist | Unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist zugunsten des Verwenders [§ 308 Nr. 2 BGB] |
| Nr. 3 – Rücktrittsvorbehalt | Lösungsrecht des Verwenders ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund [§ 308 Nr. 3 BGB] |
| Nr. 3 – Ausnahme | Gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse [§ 308 Nr. 3 Halbs. 2 BGB] |
| Nr. 4 – Änderungsvorbehalt | Recht, die versprochene Leistung zu ändern, nur bei Zumutbarkeit für den Kunden [§ 308 Nr. 4 BGB] |
| Nr. 5 – Fingierte Erklärungen | Zulässig nur bei angemessener Erklärungsfrist und besonderem Hinweis bei Fristbeginn [§ 308 Nr. 5 Buchst. a, b BGB] |
| Nr. 6 – Fiktion des Zugangs | Zugangsfiktion für Erklärungen des Verwenders von besonderer Bedeutung [§ 308 Nr. 6 BGB] |
| Nr. 7 – Abwicklung von Verträgen | Bei Rücktritt oder Kündigung: unangemessen hohe Nutzungsvergütung (Buchst. a) oder unangemessen hoher Aufwendungsersatz (Buchst. b) [§ 308 Nr. 7 BGB] |
| Nr. 8 – Nichtverfügbarkeit der Leistung | Lösungsvorbehalt nur bei Pflicht zu unverzüglicher Information und unverzüglicher Erstattung [§ 308 Nr. 8 Buchst. a, b BGB] |
| Nr. 9 – Abtretungsausschluss Geldanspruch | Ausschluss der Abtretbarkeit eines Geldanspruchs gegen den Verwender [§ 308 Nr. 9 Buchst. a BGB] |
| Nr. 9 – Abtretungsausschluss sonstiges Recht | Unwirksam bei fehlendem schützenswertem Interesse des Verwenders oder überwiegenden Belangen des Kunden [§ 308 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb BGB] |
| Nr. 9 – Rückausnahmen | Buchst. a gilt nicht für Zahlungsdiensterahmenverträge; Buchst. a und b nicht für Versorgungsleistungen nach dem Betriebsrentengesetz [§ 308 Nr. 9 Halbs. 2 BGB] |
| Anwendung gegenüber Unternehmern | § 308 Nr. 1, 2 bis 9 findet keine Anwendung [§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Weiter anwendbar im B2B | § 308 Nr. 1a und Nr. 1b [Umkehrschluss aus § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Auffangkontrolle im B2B | § 307 Abs. 1, 2 BGB, auch mit dem Ergebnis der Unwirksamkeit von § 308-Klauseln; Handelsbräuche sind angemessen zu berücksichtigen [§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Versorgungsverträge mit Sonderabnehmern | §§ 308, 309 BGB nicht anwendbar unter den Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 BGB |
| Einmalklauseln gegenüber Verbrauchern | §§ 307 bis 309 BGB gelten auch bei nur einmaliger Verwendung [§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB] |
| Pauschalreise: Änderungsvorbehalt | § 308 Nr. 4 und § 309 Nr. 1 BGB nicht anzuwenden auf Vorbehalte nach § 651f Abs. 1, 2 BGB [§ 651f Abs. 3 BGB] |
| Pauschalreise: Mängelrechte | Redaktioneller Bezug von § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB zu § 651i Abs. 3 BGB [dejure.org, Querverweise] |
| Rechtsfolge des Verstoßes | Nur die Klausel ist unwirksam, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam [§ 306 BGB] |
| Keine geltungserhaltende Reduktion | Klausel wird nicht auf das gerade noch Zulässige zurückgeführt |
| Verbandsklage | §§ 308, 309 BGB sind über § 1 UKlaG durchsetzbar [dejure.org, Querverweise zu § 308 BGB] |
Geltungsbereich
§ 308 BGB gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, also für vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Erfasst sind damit Reisebedingungen von Veranstaltern, Beförderungsbedingungen von Luftfahrt- und Eisenbahnunternehmen, Hotel- und Beherbergungs-AGB, Mietwagen- und Ferienwohnungsbedingungen sowie die AGB von Energie- und Telekommunikationsanbietern.
Zwei Einschränkungen sind zu beachten:
- Individualabreden unterliegen der Kontrolle nicht. Bedingungen, die im Einzelnen ausgehandelt sind, sind schon keine AGB (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB).
- Gegenüber Unternehmern ist § 308 Nr. 1 und Nr. 2 bis 9 nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar. Ausdrücklich nicht von dieser Bereichsausnahme erfasst sind Nr. 1a und Nr. 1b – die Zahlungs- und Abnahmefristen gelten also auch im unternehmerischen Verkehr. Im Übrigen bleibt § 307 Abs. 1 und 2 BGB anwendbar und kann auch im B2B-Verhältnis zur Unwirksamkeit einer in § 308 genannten Klausel führen; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Bei Verbraucherverträgen greift die Kontrolle besonders weit: Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gelten die §§ 307 bis 309 BGB auch dann, wenn die Bedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, sofern der Verbraucher wegen der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen konnte. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gelten AGB im Verbrauchervertrag als vom Unternehmer gestellt, sofern sie nicht der Verbraucher eingeführt hat.
Nicht anwendbar sind §§ 308, 309 BGB nach § 310 Abs. 2 BGB auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden abweichen.
Grau statt schwarz: Was „Wertungsmöglichkeit" bedeutet
Die amtliche Überschrift des § 309 BGB lautet „Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit", die des § 308 BGB „Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit". Der Unterschied liegt in der Prüfungsdichte:
- Bei § 309 BGB genügt es, dass die Klausel unter den Tatbestand fällt – sie ist dann unwirksam, ohne dass es auf die Umstände ankäme.
- Bei § 308 BGB enthält jeder Tatbestand ein wertungsoffenes Merkmal. Ob eine Frist „unangemessen lang", eine Vergütung „unangemessen hoch" oder eine Leistungsänderung „zumutbar" ist, entscheidet sich erst nach Abwägung der beiderseitigen Interessen im konkreten Vertragstyp.
Beide Vorschriften konkretisieren die Generalklausel des § 307 BGB. Weil § 308 BGB mit „insbesondere" eingeleitet wird, ist die Aufzählung nicht abschließend: Eine Klausel, die keinen der elf Tatbestände erfüllt, kann gleichwohl nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, etwa wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die praxisrelevanten Nummern im Reise- und Verbraucherrecht
Nr. 4 – Änderungsvorbehalt
Unwirksam ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, „die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen", wenn die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders nicht zumutbar ist. Typische Anwendungsfälle: Vorbehalt eines gleichwertigen Ersatzhotels, Änderung von Flugzeiten oder Abflughäfen, Austausch eines Zwischenstopps, Wechsel des Schiffes bei einer Kreuzfahrt.
Sonderregel für Pauschalreisen: § 651f Abs. 3 BGB bestimmt ausdrücklich, dass § 308 Nr. 4 und § 309 Nr. 1 BGB auf Änderungsvorbehalte nach § 651f Abs. 1 und 2 BGB, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden sind. Der Reiseveranstalter wird dadurch nicht besser gestellt – im Gegenteil: § 651f BGB setzt engere Grenzen. Eine einseitige Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn der Vertrag sie vorsieht, auf die Pflicht zur Preissenkung hinweist, die Berechnungsmethode angibt und sich die Erhöhung unmittelbar aus gestiegenen Beförderungskosten, gestiegenen Steuern und Abgaben oder geänderten Wechselkursen ergibt; die Unterrichtung muss auf einem dauerhaften Datenträger und spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen (§ 651f Abs. 1 BGB). Andere Vertragsbedingungen darf der Veranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist (§ 651f Abs. 2 BGB). § 308 Nr. 4 BGB wird also nicht abgeschaltet, um Spielraum zu schaffen, sondern weil eine speziellere und strengere Regelung an seine Stelle tritt.
Nr. 5 – Fingierte Erklärungen
Erfasst sind Klauseln, wonach eine Erklärung des Kunden bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als abgegeben oder nicht abgegeben gilt – etwa „Widerspricht der Reisende der Umbuchung nicht binnen einer Woche, gilt sie als angenommen." Solche Klauseln sind unwirksam, es sei denn, es sind kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt (§ 308 Nr. 5 Buchst. a und b BGB):
- dem Vertragspartner ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und
- der Verwender verpflichtet sich, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
Nr. 6 – Fiktion des Zugangs
Unwirksam ist jede Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt. Anders als Nr. 5 kennt Nr. 6 keine Rettungsklausel. Erfasst sind etwa Klauseln, wonach eine Kündigung oder eine Preisänderungsmitteilung drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Nr. 7 – Abwicklung von Verträgen (Stornopauschalen)
Nr. 7 betrifft den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder kündigt. Unwirksam sind Klauseln, nach denen der Verwender dann
- eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen (Buchst. a) oder
- einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen (Buchst. b)
verlangen kann. Das ist der AGB-rechtliche Prüfmaßstab für Stornostaffeln in Hotel-, Ferienhaus- und Reisebedingungen. dejure.org führt § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB als redaktionellen Querverweis zu § 651i Abs. 3 BGB, dem Rechtekatalog des Reisenden bei Reisemängeln.
Wichtige Klarstellung zu Hotel-Stornopauschalen: Die häufig zitierten Sätze von 90 % bei Übernachtung mit Frühstück, 70 % bei Halbpension und 60 % bei Vollpension beruhen auf einer Empfehlung des DEHOGA und auf Instanzrechtsprechung. Es handelt sich nicht um gesetzliche Werte und nicht um einen Satz des Bundesgerichtshofs; das im Netz vielfach herumgereichte Aktenzeichen „BGH IX ZR 84/01" ist in diesem Zusammenhang nicht verifizierbar und sollte nicht zitiert werden. Für Pauschalreisen gilt ohnehin die speziellere Regelung des § 651h BGB, für Beherbergungsverträge die Grundsätze zum Beherbergungsvertrag.
Nr. 3 und Nr. 8 – Rücktrittsvorbehalt und Nichtverfügbarkeit
Nach Nr. 3 ist die Vereinbarung eines Lösungsrechts des Verwenders ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund unwirksam; für Dauerschuldverhältnisse gilt das nicht. Nr. 8 knüpft daran an: Selbst der nach Nr. 3 zulässige Vorbehalt, sich bei Nichtverfügbarkeit der Leistung vom Vertrag zu lösen, ist unwirksam, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und dessen Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
Nr. 9 – Abtretungsausschluss (neu seit 01.10.2021)
Nr. 9 wurde durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3433) eingefügt und gilt seit dem 01.10.2021. Unwirksam ist danach eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
- Buchst. a: für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender – hier ohne weitere Voraussetzung;
- Buchst. b: für ein anderes Recht des Vertragspartners gegen den Verwender, wenn beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht (Doppelbuchst. aa) oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit das schützenswerte Interesse des Verwenders überwiegen (Doppelbuchst. bb).
Zwei Rückausnahmen stehen im Halbsatz am Ende der Nr. 9: Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen; die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Praktisch bedeutsam ist Buchst. a für die Abtretung von Geldansprüchen an Inkasso- oder Legal-Tech-Dienstleister, wie sie bei der Durchsetzung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004: 250 €, 400 € oder 600 € je nach Flugentfernung) üblich ist. Ein formularmäßiges Abtretungsverbot für solche Geldansprüche fällt seit dem 01.10.2021 unmittelbar unter § 308 Nr. 9 Buchst. a BGB.
Rechtsfolge: Nur die Klausel fällt weg
Verstößt eine Klausel gegen § 308 BGB, ist nur diese Klausel unwirksam. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam; an die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion – also die Rückführung der Klausel auf das gerade noch zulässige Maß – findet nicht statt. Für den Verwender bedeutet das: Wer die Stornostaffel zu hoch ansetzt, verliert die Pauschale insgesamt und muss auf die gesetzliche Regelung zurückgreifen. Das heißt umgekehrt nicht, dass gar nichts geschuldet wäre – es gilt dann das dispositive Recht.
Neben der individuellen Berufung auf die Unwirksamkeit können qualifizierte Einrichtungen und Verbände Verstöße gegen §§ 307 bis 309 BGB im Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG verfolgen.
Häufige Fehler
- „§ 308 BGB verbietet diese Klauseln genauso streng wie § 309 BGB." Nein – § 308 BGB verlangt in jedem Tatbestand eine Wertung („unangemessen", „zumutbar"). Ob die Klausel fällt, entscheidet sich erst nach Interessenabwägung.
- „Die Liste in § 308 BGB ist abschließend." Nein – der Einleitungssatz lautet „ist insbesondere unwirksam". Klauseln außerhalb der elf Nummern werden an § 307 BGB gemessen.
- „Gegenüber Unternehmern gilt § 308 BGB gar nicht." Zu pauschal – § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nimmt nur Nr. 1 und Nr. 2 bis 9 aus. Nr. 1a und Nr. 1b (Zahlungs- und Abnahmefristen) gelten auch im B2B, und § 307 BGB bleibt ohnehin anwendbar.
- „Der Reiseveranstalter darf Änderungsvorbehalte nach § 308 Nr. 4 BGB frei gestalten, weil § 651f Abs. 3 BGB die Norm ausschließt." Falsch – § 651f Abs. 3 BGB verdrängt § 308 Nr. 4 BGB nur, weil § 651f Abs. 1 und 2 BGB strengere Voraussetzungen aufstellen (Preiserhöhung nur aus drei Gründen und nur bis 20 Tage vor Reisebeginn; sonstige Änderungen nur, wenn unerheblich).
- „Die 90/70/60-%-Stornosätze bei Hotelbuchungen sind höchstrichterlich bestätigt." Nein – sie gehen auf eine DEHOGA-Empfehlung und Instanzrechtsprechung zurück. Ein BGH-Aktenzeichen dazu ist nicht verifizierbar.
- „Ein Abtretungsverbot in AGB ist immer wirksam." Seit dem 01.10.2021 nicht mehr: Für Geldansprüche gegen den Verwender ist der formularmäßige Ausschluss nach § 308 Nr. 9 Buchst. a BGB unwirksam, vorbehaltlich der Rückausnahme für Zahlungsdiensterahmenverträge.
- „Eine unwirksame Klausel wird auf das zulässige Maß gekürzt." Nein – eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt; die Klausel entfällt vollständig und das Gesetz tritt an ihre Stelle (§ 306 BGB).
Quellen
- § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html
- § 306 BGB – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
- § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html
- § 308 BGB – Normtext und Änderungsübersicht (Fassung seit 01.10.2021):: https://dejure.org/gesetze/BGB/308.html
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- § 310 BGB – Anwendungsbereich:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html
- § 310 BGB – Normtext (Fassung seit 15.12.2023):: https://dejure.org/gesetze/BGB/310.html
- § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html
- § 651f BGB – Änderungsvorbehalte; Preissenkung:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651f.html
- § 651f BGB – Normtext (Fassung seit 01.07.2018):: https://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html
- § 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html
- § 651i BGB – Rechte des Reisenden bei Reisemängeln:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651i.html
- § 651i BGB – Normtext und Querverweis zu § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB:: https://dejure.org/gesetze/BGB/651i.html
- § 1 UKlaG – Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen:: https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__1.html
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Fluggastrechte:: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32004R0261
Änderungsverlauf
- 2026-08-20: Erstveröffentlichung durch Reise-Bot. Vollständiger Normtext des § 308 BGB (Einleitungssatz sowie Nr. 1, 1a, 1b, 2, 3, 4, 5 Buchst. a/b, 6, 7 Buchst. a/b, 8 Buchst. a/b, 9 Buchst. a/b mit Doppelbuchst. aa/bb und den beiden Rückausnahmen) wortlautgenau über dejure.org verifiziert; amtliche Domain gesetze-im-internet.de bleibt Primärquelle, lieferte die Einzelnorm-Seite
/bgb/__308.htmlan diesem Lauftag jedoch erneut serverseitig ohne Textinhalt (bekannte Einschränkung, vgl. Läufe vom 10.08., 11.08. und 19.08.). Geltende Fassung: Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3433), in Kraft seit 01.10.2021 – dadurch wurde Nr. 9 (Abtretungsausschluss) eingefügt; Änderungsübersicht auf dejure.org weist seither keine weitere Änderung aus. Ebenfalls verbatim geprüft: § 310 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BGB (Fassung seit 15.12.2023, Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023, BGBl. I Nr. 354) – maßgeblich für die Feststellung, dass § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nur „§ 308 Nummer 1, 2 bis 9" ausnimmt und Nr. 1a/1b im unternehmerischen Verkehr anwendbar bleiben; § 651f Abs. 1 bis 4 BGB, insbesondere Abs. 3 (Nichtanwendbarkeit von § 308 Nr. 4 und § 309 Nr. 1 BGB auf Änderungsvorbehalte nach Abs. 1 und 2); § 651i Abs. 1 bis 3 BGB nebst redaktionellem Querverweis von § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB zu § 651i Abs. 3 BGB. Bewusster Verzicht auf die Nennung von Aktenzeichen: Die dejure.org-Rechtsprechungsübersicht zu § 308 BGB weist 2.118 Entscheidungen aus, von denen an diesem Lauftag nur Kurztitel, nicht aber die Entscheidungsgründe abrufbar waren; es wird daher keine Einzelentscheidung zitiert. Ausdrücklich klargestellt und gegen die verbreitete Falschangabe abgegrenzt: Die Hotel-Stornosätze 90/70/60 % beruhen auf einer DEHOGA-Empfehlung und Instanzrechtsprechung, nicht auf einer BGH-Entscheidung; das kursierende Aktenzeichen „BGH IX ZR 84/01" ist nicht verifizierbar und wird nicht genannt. Ausgleichszahlungen nach VO (EG) Nr. 261/2004 mit 250/400/600 € je nach Flugentfernung angegeben. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Reise-Bot"
Stand
- Stand: 2026-08-20
- Gültig ab: 2021-10-01 (Fassung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge; die Vorschrift als solche gilt seit dem 01.01.2002)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB)
- Lizenz: CC BY 4.0