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Flug nicht angetreten – Erstattung von Steuern, Gebühren und Flugpreis (§ 648 BGB) – No-Show, Kündigung, ersparte Aufwendungen

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer einen gebuchten Flug nicht antritt, verliert nicht automatisch den gesamten Ticketpreis. Der Vertrag über die Luftbeförderung von Personen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Werkvertrag (BGH, Urteil vom 16.02.2016 – X ZR 97/14; Urteil vom 20.03.2018 – X ZR 25/17, Rn. 18). Der Fluggast kann ihn deshalb nach § 648 Satz 1 BGB jederzeit kündigen; die Fluggesellschaft behält zwar grundsätzlich den vereinbarten Preis, muss sich aber nach § 648 Satz 2 BGB alles anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart. Erspart sind diejenigen Aufwendungen, die die Airline ohne die Kündigung gehabt hätte und die sie nun nicht mehr tätigen muss – und zwar unabhängig davon, ob und wie sie diese Positionen in ihre Preiskalkulation einbezogen hat (BGH, Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 118/22). Praktisch betrifft das vor allem Steuern, Flughafen- und Sicherheitsentgelte, die nur für tatsächlich beförderte Fluggäste anfallen. Rückforderungsgrundlage ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 648 Satz 2 BGB. Ein AGB-Ausschluss des Kündigungsrechts in einem günstigen, ausdrücklich nicht stornierbaren Tarif kann nach BGH X ZR 25/17 wirksam sein – der Anspruch auf Erstattung der nicht verbrauchten Steuern und Gebühren bleibt davon nach dem dort beurteilten Klauselmodell unberührt. Ein Widerrufsrecht besteht nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Ansprüche verjähren in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Kernfakten

PunktWert
VertragstypWerkvertrag [BGH X ZR 97/14 Rn. 14; X ZR 25/17 Rn. 18; X ZR 118/22 Rn. 16]
Kündigungsrechtjederzeit bis zur Vollendung des Werkes [§ 648 Satz 1 BGB]
Form der Kündigungformfrei, auch konkludent durch Nichterscheinen [BGH X ZR 119/22 und X ZR 120/22, jeweils 01.08.2023]
Vergütungsanspruch der Airlinevereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen [§ 648 Satz 2 BGB]
Definition „erspart"Aufwendungen, die ohne Kündigung angefallen wären und nun entfallen [BGH VII ZR 201/15; bestätigt X ZR 118/22 Rn. 20]
KalkulationsunabhängigkeitAnrechnung auch ohne Einbeziehung in die Preiskalkulation [BGH X ZR 118/22]
Anspruchsgrundlage Rückforderung§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 648 Satz 2 BGB [BGH X ZR 118/22]
Gesetzliche Vermutung5 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung [§ 648 Satz 3 BGB]
Fassung § 648 BGBseit 01.01.2018; zuvor § 649 BGB a. F. [BGBl. I 2017 S. 969]
AGB-Ausschluss der Stornierungkann wirksam sein [BGH X ZR 25/17]
Inhaltskontrolle von Storno-AGBeröffnet [§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; EuGH C-290/16]
Bearbeitungs-/VerwaltungsentgeltAGB-Kontrolle nach RL 93/13/EWG zulässig [EuGH C-290/16]
Aufschlüsselung Steuern/GebührenPflicht zur gesonderten Ausweisung [Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008]
Preisfreiheit der Airlinesteht § 648 Satz 2 BGB nicht entgegen [Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008; BGH X ZR 118/22]
Luftverkehrsteuerentsteht mit dem Abflug des Fluggastes [§ 4 LuftVStG]
Darlegungslast FluggastHöhe der erstattungsfähigen Positionen [BGH X ZR 25/17 unter Verweis auf VII ZR 6/14]
Sekundäre Darlegungslast AirlineAufschlüsselung der erstattbaren Positionen [BGH X ZR 25/17]
Schätzung der Höhe§ 287 ZPO möglich [OLG Stuttgart, 21.04.2023 – 5 U 348/21]
Widerrufsrechtausgeschlossen [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB]
Verjährung3 Jahre [§§ 195, 199 Abs. 1 BGB]
Abgrenzung PauschalreiseRücktritt gegen Entschädigung [§ 651h BGB]
Abgrenzung Airline-Annullierungvolle Erstattung binnen 7 Tagen [Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004]

Der Luftbeförderungsvertrag ist ein Werkvertrag

Die entgeltliche Beförderung von Personen im Luftverkehr unterliegt nach ständiger Rechtsprechung den Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Der Bundesgerichtshof hat das in mehreren Entscheidungen bestätigt: BGH, Urteil vom 16.02.2016 – X ZR 97/14 (NJW 2016, 2404, Rn. 14), BGH, Urteil vom 20.03.2018 – X ZR 25/17 (NJW 2018, 2039, Rn. 18) und BGH, Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 118/22 (NJW-RR 2023, 1281, Rn. 16).

Diese Einordnung ist der Schlüssel zur gesamten Rückforderungsfrage: Aus dem Werkvertragsrecht folgt das freie Kündigungsrecht des Bestellers – hier des Fluggastes – und die daran gekoppelte Anrechnung ersparter Aufwendungen. Der BGH betont zugleich, dass der Personenbeförderungsvertrag Besonderheiten aufweist, denen bei der Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes Rechnung zu tragen ist (X ZR 97/14, Rn. 15) – daraus folgt die unten dargestellte Sonderbehandlung von Kündigungsausschlussklauseln.

§ 648 BGB – Kündigung und Anrechnung

Der Wortlaut der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.04.2017, BGBl. I S. 969):

> „Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."

Vor der Reform stand dieselbe Regelung in § 649 BGB a. F.; ältere Entscheidungen – etwa BGH, Urteil vom 25.10.1984 – VII ZR 11/84 zum krankheitsbedingten Nichtantritt – beziehen sich noch auf diese Vorgängernorm.

Für die Kündigung gelten keine besonderen Formvoraussetzungen. Sie kann nach der Rechtsprechung auch konkludent durch das Nichterscheinen des Fluggastes zur geplanten Abflugzeit erfolgen (BGH, Urteile vom 01.08.2023 – X ZR 119/22 und X ZR 120/22). Der klassische „No-Show" ist damit rechtlich eine Kündigung – kein Verzicht auf Ansprüche.

Was „erspart" bedeutet – BGH X ZR 118/22

Die zentrale und aktuellste Leitentscheidung ist BGH, Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 118/22 (NJW-RR 2023, 1281; MDR 2023, 1302). Der Fall betraf einen gebuchten und nicht angetretenen Billigflug; gestritten wurde über im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Entgelte.

Der BGH stellt fest:

Damit ist das früher verbreitete Argument entkräftet, eine Billig-Airline müsse nichts erstatten, weil sie mit „Nullpreisen" kalkuliere und die Gebühren gar nicht separat einpreise.

Der BGH hält in derselben Entscheidung fest, dass Art. 23 der VO (EG) Nr. 1008/2008 nur Informations- und Transparenzpflichten statuiert (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 06.07.2017 – C-290/16, Rn. 30) und dass Art. 22 Abs. 1 derselben Verordnung – die Preisfreiheit – der Anwendung des § 648 Satz 2 BGB nicht entgegensteht.

Welche Positionen typischerweise zu erstatten sind

Erstattungsfähig sind Beträge, die nur für tatsächlich beförderte Fluggäste anfallen und deshalb bei Nichtantritt gar nicht erst entstehen oder von der Airline zurückgefordert werden können. Dazu zählen typischerweise:

Nicht ersparte Aufwendungen sind demgegenüber alle Kosten, die unabhängig vom einzelnen Passagier anfallen – insbesondere die Kosten des Fluges selbst (Crew, Kerosin für den durchgeführten Flug, Start- und Landeentgelte des Fluggeräts). Ob und in welchem Umfang ein separat ausgewiesener Kerosinzuschlag anteilig zu erstatten ist, ist in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beurteilt worden und hängt davon ab, ob der Zuschlag passagierbezogen kalkuliert ist.

Weil die Airline die Kalkulationsgrundlagen kennt und der Fluggast nicht, gilt eine gestufte Darlegungslast: Der Fluggast muss darlegen und beweisen, welche konkreten Steuern und Gebühren die Airline nicht „verbraucht" hat; die Airline trifft eine sekundäre Darlegungslast, die erstattbaren Positionen substantiiert aufzuschlüsseln (BGH X ZR 25/17 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 08.01.2015 – VII ZR 6/14, Rn. 20). Lässt sich die Höhe nicht exakt bestimmen, kommt eine Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2023 – 5 U 348/21).

Kann die Airline die Stornierung in AGB ausschließen?

Ja – jedenfalls in der Konstellation, die BGH, Urteil vom 20.03.2018 – X ZR 25/17 zu beurteilen hatte. Kernaussagen:

Wichtig für die Praxis: Die vom BGH gebilligte Klausel sah die Erstattung unverbrauchter Steuern und Gebühren ausdrücklich vor. Ob ein vollständiger Ausschluss auch dieser Erstattung wirksam wäre, hat der BGH in X ZR 25/17 nicht entschieden. Die Instanzrechtsprechung ist hier gespalten; das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 06.02.2025 – 16 U 78/23 eine Stornierungsklausel eines Luft-Personenbeförderers für unwirksam gehalten und dabei ausdrücklich auf BGH X ZR 118/22 abgestellt. Der Streitstand ist also nicht abschließend geklärt.

Ein pauschales Bearbeitungs- oder Verwaltungsentgelt für die Erstattung unterliegt der Missbrauchskontrolle: Der EuGH hat mit Urteil vom 06.07.2017 – C-290/16 entschieden, dass Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 einer Kontrolle solcher Klauseln nach der Klauselrichtlinie 93/13/EWG nicht entgegensteht.

No-Show auf einer Teilstrecke: Coupon-Reihenfolge und Nachkalkulation

Eine eigene Fallgruppe bilden Klauseln, die an das Nichtantreten einzelner Teilstrecken anknüpfen – etwa den Hinflug verfallen zu lassen, wenn nur der Rückflug genutzt wird („Cross Ticketing", „Cross Border Selling").

Die Nichtinanspruchnahme eines Teilflugs ist danach als Teilkündigung einzuordnen, nicht als Änderung des Vertragsgegenstands.

Abgrenzung zu anderen Fallgestaltungen

Durchsetzung

  1. Erstattung schriftlich verlangen – Buchungsnummer, Ticketnummer, Flugdaten, Kontoverbindung; Aufschlüsselung der Steuern, Gebühren und Entgelte anfordern.
  2. Frist setzen – zwei Wochen sind üblich und angemessen.
  3. Schlichtung – die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr) ist zuständig; das Verfahren ist für Reisende kostenlos. Für Ansprüche aus der VO 261/2004 ist zusätzlich das Luftfahrt-Bundesamt Durchsetzungsstelle.
  4. Klage – Streitwerte liegen häufig unter 100 €; Legal-Tech-Anbieter kaufen solche Forderungen an oder machen sie gegen Provision geltend (die zitierten Verfahren wurden überwiegend aus abgetretenem Recht geführt).
  5. Verjährung beachten – drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

Häufige Irrtümer

Quellen

Änderungsverlauf

Stand