Flug nicht angetreten – Erstattung von Steuern, Gebühren und Flugpreis (§ 648 BGB) – No-Show, Kündigung, ersparte Aufwendungen
Kurzantwort
Wer einen gebuchten Flug nicht antritt, verliert nicht automatisch den gesamten Ticketpreis. Der Vertrag über die Luftbeförderung von Personen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Werkvertrag (BGH, Urteil vom 16.02.2016 – X ZR 97/14; Urteil vom 20.03.2018 – X ZR 25/17, Rn. 18). Der Fluggast kann ihn deshalb nach § 648 Satz 1 BGB jederzeit kündigen; die Fluggesellschaft behält zwar grundsätzlich den vereinbarten Preis, muss sich aber nach § 648 Satz 2 BGB alles anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart. Erspart sind diejenigen Aufwendungen, die die Airline ohne die Kündigung gehabt hätte und die sie nun nicht mehr tätigen muss – und zwar unabhängig davon, ob und wie sie diese Positionen in ihre Preiskalkulation einbezogen hat (BGH, Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 118/22). Praktisch betrifft das vor allem Steuern, Flughafen- und Sicherheitsentgelte, die nur für tatsächlich beförderte Fluggäste anfallen. Rückforderungsgrundlage ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 648 Satz 2 BGB. Ein AGB-Ausschluss des Kündigungsrechts in einem günstigen, ausdrücklich nicht stornierbaren Tarif kann nach BGH X ZR 25/17 wirksam sein – der Anspruch auf Erstattung der nicht verbrauchten Steuern und Gebühren bleibt davon nach dem dort beurteilten Klauselmodell unberührt. Ein Widerrufsrecht besteht nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Ansprüche verjähren in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Vertragstyp | Werkvertrag [BGH X ZR 97/14 Rn. 14; X ZR 25/17 Rn. 18; X ZR 118/22 Rn. 16] |
| Kündigungsrecht | jederzeit bis zur Vollendung des Werkes [§ 648 Satz 1 BGB] |
| Form der Kündigung | formfrei, auch konkludent durch Nichterscheinen [BGH X ZR 119/22 und X ZR 120/22, jeweils 01.08.2023] |
| Vergütungsanspruch der Airline | vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen [§ 648 Satz 2 BGB] |
| Definition „erspart" | Aufwendungen, die ohne Kündigung angefallen wären und nun entfallen [BGH VII ZR 201/15; bestätigt X ZR 118/22 Rn. 20] |
| Kalkulationsunabhängigkeit | Anrechnung auch ohne Einbeziehung in die Preiskalkulation [BGH X ZR 118/22] |
| Anspruchsgrundlage Rückforderung | § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 648 Satz 2 BGB [BGH X ZR 118/22] |
| Gesetzliche Vermutung | 5 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung [§ 648 Satz 3 BGB] |
| Fassung § 648 BGB | seit 01.01.2018; zuvor § 649 BGB a. F. [BGBl. I 2017 S. 969] |
| AGB-Ausschluss der Stornierung | kann wirksam sein [BGH X ZR 25/17] |
| Inhaltskontrolle von Storno-AGB | eröffnet [§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; EuGH C-290/16] |
| Bearbeitungs-/Verwaltungsentgelt | AGB-Kontrolle nach RL 93/13/EWG zulässig [EuGH C-290/16] |
| Aufschlüsselung Steuern/Gebühren | Pflicht zur gesonderten Ausweisung [Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008] |
| Preisfreiheit der Airline | steht § 648 Satz 2 BGB nicht entgegen [Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008; BGH X ZR 118/22] |
| Luftverkehrsteuer | entsteht mit dem Abflug des Fluggastes [§ 4 LuftVStG] |
| Darlegungslast Fluggast | Höhe der erstattungsfähigen Positionen [BGH X ZR 25/17 unter Verweis auf VII ZR 6/14] |
| Sekundäre Darlegungslast Airline | Aufschlüsselung der erstattbaren Positionen [BGH X ZR 25/17] |
| Schätzung der Höhe | § 287 ZPO möglich [OLG Stuttgart, 21.04.2023 – 5 U 348/21] |
| Widerrufsrecht | ausgeschlossen [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB] |
| Verjährung | 3 Jahre [§§ 195, 199 Abs. 1 BGB] |
| Abgrenzung Pauschalreise | Rücktritt gegen Entschädigung [§ 651h BGB] |
| Abgrenzung Airline-Annullierung | volle Erstattung binnen 7 Tagen [Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004] |
Der Luftbeförderungsvertrag ist ein Werkvertrag
Die entgeltliche Beförderung von Personen im Luftverkehr unterliegt nach ständiger Rechtsprechung den Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Der Bundesgerichtshof hat das in mehreren Entscheidungen bestätigt: BGH, Urteil vom 16.02.2016 – X ZR 97/14 (NJW 2016, 2404, Rn. 14), BGH, Urteil vom 20.03.2018 – X ZR 25/17 (NJW 2018, 2039, Rn. 18) und BGH, Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 118/22 (NJW-RR 2023, 1281, Rn. 16).
Diese Einordnung ist der Schlüssel zur gesamten Rückforderungsfrage: Aus dem Werkvertragsrecht folgt das freie Kündigungsrecht des Bestellers – hier des Fluggastes – und die daran gekoppelte Anrechnung ersparter Aufwendungen. Der BGH betont zugleich, dass der Personenbeförderungsvertrag Besonderheiten aufweist, denen bei der Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes Rechnung zu tragen ist (X ZR 97/14, Rn. 15) – daraus folgt die unten dargestellte Sonderbehandlung von Kündigungsausschlussklauseln.
§ 648 BGB – Kündigung und Anrechnung
Der Wortlaut der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.04.2017, BGBl. I S. 969):
> „Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Vor der Reform stand dieselbe Regelung in § 649 BGB a. F.; ältere Entscheidungen – etwa BGH, Urteil vom 25.10.1984 – VII ZR 11/84 zum krankheitsbedingten Nichtantritt – beziehen sich noch auf diese Vorgängernorm.
Für die Kündigung gelten keine besonderen Formvoraussetzungen. Sie kann nach der Rechtsprechung auch konkludent durch das Nichterscheinen des Fluggastes zur geplanten Abflugzeit erfolgen (BGH, Urteile vom 01.08.2023 – X ZR 119/22 und X ZR 120/22). Der klassische „No-Show" ist damit rechtlich eine Kündigung – kein Verzicht auf Ansprüche.
Was „erspart" bedeutet – BGH X ZR 118/22
Die zentrale und aktuellste Leitentscheidung ist BGH, Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 118/22 (NJW-RR 2023, 1281; MDR 2023, 1302). Der Fall betraf einen gebuchten und nicht angetretenen Billigflug; gestritten wurde über im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Entgelte.
Der BGH stellt fest:
- Erspart im Sinne von § 648 Satz 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24.03.2016 – VII ZR 201/15, BGHZ 209, 278).
- Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob und in welcher Weise der Unternehmer diese Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen hat – und unabhängig davon, ob er die Kalkulation offengelegt hat.
- Sinn und Zweck der Regelung ist nicht, dem Unternehmer durch die Kündigung einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Der Interessenausgleich soll ihn vor Nachteilen bewahren, nicht besserstellen.
Damit ist das früher verbreitete Argument entkräftet, eine Billig-Airline müsse nichts erstatten, weil sie mit „Nullpreisen" kalkuliere und die Gebühren gar nicht separat einpreise.
Der BGH hält in derselben Entscheidung fest, dass Art. 23 der VO (EG) Nr. 1008/2008 nur Informations- und Transparenzpflichten statuiert (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 06.07.2017 – C-290/16, Rn. 30) und dass Art. 22 Abs. 1 derselben Verordnung – die Preisfreiheit – der Anwendung des § 648 Satz 2 BGB nicht entgegensteht.
Welche Positionen typischerweise zu erstatten sind
Erstattungsfähig sind Beträge, die nur für tatsächlich beförderte Fluggäste anfallen und deshalb bei Nichtantritt gar nicht erst entstehen oder von der Airline zurückgefordert werden können. Dazu zählen typischerweise:
- Luftverkehrsteuer – sie entsteht nach § 4 LuftVStG mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort. Wer nicht abfliegt, löst den Steuertatbestand nicht aus.
- Passagierbezogene Flughafenentgelte – Entgelte, die der Flughafenbetreiber je abfliegendem Passagier berechnet.
- Luftsicherheitsgebühr – ebenfalls passagierbezogen erhoben.
Nicht ersparte Aufwendungen sind demgegenüber alle Kosten, die unabhängig vom einzelnen Passagier anfallen – insbesondere die Kosten des Fluges selbst (Crew, Kerosin für den durchgeführten Flug, Start- und Landeentgelte des Fluggeräts). Ob und in welchem Umfang ein separat ausgewiesener Kerosinzuschlag anteilig zu erstatten ist, ist in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beurteilt worden und hängt davon ab, ob der Zuschlag passagierbezogen kalkuliert ist.
Weil die Airline die Kalkulationsgrundlagen kennt und der Fluggast nicht, gilt eine gestufte Darlegungslast: Der Fluggast muss darlegen und beweisen, welche konkreten Steuern und Gebühren die Airline nicht „verbraucht" hat; die Airline trifft eine sekundäre Darlegungslast, die erstattbaren Positionen substantiiert aufzuschlüsseln (BGH X ZR 25/17 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 08.01.2015 – VII ZR 6/14, Rn. 20). Lässt sich die Höhe nicht exakt bestimmen, kommt eine Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2023 – 5 U 348/21).
Kann die Airline die Stornierung in AGB ausschließen?
Ja – jedenfalls in der Konstellation, die BGH, Urteil vom 20.03.2018 – X ZR 25/17 zu beurteilen hatte. Kernaussagen:
- Kündigungs- und Stornierungsbedingungen in AGB eines Personenluftbeförderungsvertrags unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich der Inhaltskontrolle (Rn. 17), weil sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen treffen.
- Das freie Kündigungsrecht des § 649 BGB a. F. ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrags über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich (Rn. 19 ff.). Die Klausel ist deshalb nicht schon nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, sondern am allgemeinen Angemessenheitsmaßstab des § 307 Abs. 1 BGB zu messen (Rn. 23 ff.).
- Tragend für die Angemessenheit sind das berechtigte Interesse der Airline an planbarer Kapazitätsauslastung und der Umstand, dass die Ermittlung ersparter Aufwendungen bei Massenverkehrsmitteln typischerweise mit Schwierigkeiten verbunden ist.
- Die bloße Auswahl zwischen mehreren vorformulierten Tarifen macht den gewählten Tarif nicht zur Individualabrede – „Auswählen" ist kein „Aushandeln" (Rn. 11 ff.).
Wichtig für die Praxis: Die vom BGH gebilligte Klausel sah die Erstattung unverbrauchter Steuern und Gebühren ausdrücklich vor. Ob ein vollständiger Ausschluss auch dieser Erstattung wirksam wäre, hat der BGH in X ZR 25/17 nicht entschieden. Die Instanzrechtsprechung ist hier gespalten; das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 06.02.2025 – 16 U 78/23 eine Stornierungsklausel eines Luft-Personenbeförderers für unwirksam gehalten und dabei ausdrücklich auf BGH X ZR 118/22 abgestellt. Der Streitstand ist also nicht abschließend geklärt.
Ein pauschales Bearbeitungs- oder Verwaltungsentgelt für die Erstattung unterliegt der Missbrauchskontrolle: Der EuGH hat mit Urteil vom 06.07.2017 – C-290/16 entschieden, dass Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 einer Kontrolle solcher Klauseln nach der Klauselrichtlinie 93/13/EWG nicht entgegensteht.
No-Show auf einer Teilstrecke: Coupon-Reihenfolge und Nachkalkulation
Eine eigene Fallgruppe bilden Klauseln, die an das Nichtantreten einzelner Teilstrecken anknüpfen – etwa den Hinflug verfallen zu lassen, wenn nur der Rückflug genutzt wird („Cross Ticketing", „Cross Border Selling").
- BGH, Urteile vom 29.04.2010 – Xa ZR 5/09 (NJW 2010, 1958) und Xa ZR 101/09 (RRa 2010, 191): Flugbeförderungsleistungen sind rechtlich und wirtschaftlich teilbar; der Anspruch des Fluggastes auf eine Teilleistung ist nicht generell nach § 242 BGB ausgeschlossen. Klauseln, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Reihenfolge insgesamt für ungültig erklären, halten der Inhaltskontrolle nicht stand.
- BGH, Urteil vom 28.10.2025 – X ZR 110/24: Auch eine mildere Klausel, die statt des Verfalls eine Nachkalkulation des Flugpreises vorsieht, ist unwirksam, wenn sie auch Fluggäste erfasst, die bei Vertragsschluss die Gesamtleistung in Anspruch nehmen wollten und ihre Planung aufgrund nachträglich zutage getretener Umstände geändert haben (Ergänzung zu Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09).
Die Nichtinanspruchnahme eines Teilflugs ist danach als Teilkündigung einzuordnen, nicht als Änderung des Vertragsgegenstands.
Abgrenzung zu anderen Fallgestaltungen
- Airline annulliert oder verspätet den Flug – dann greift nicht § 648 BGB, sondern die VO (EG) Nr. 261/2004: volle Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen oder Ersatzbeförderung (Art. 8) und gegebenenfalls Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 € (Art. 7).
- Pauschalreise gebucht – dann gilt § 651h BGB (Rücktritt vor Reisebeginn gegen angemessene Entschädigung, kostenfreier Rücktritt bei außergewöhnlichen Umständen), nicht das Werkvertragsrecht.
- Widerrufsrecht – bei Beförderungsverträgen mit konkretem Termin ausgeschlossen (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Online-Buchung besteht nicht.
- Reiserücktrittsversicherung – deckt bei versichertem Grund die Stornokosten; sie ersetzt den Erstattungsanspruch gegen die Airline nicht, sondern ergänzt ihn.
Durchsetzung
- Erstattung schriftlich verlangen – Buchungsnummer, Ticketnummer, Flugdaten, Kontoverbindung; Aufschlüsselung der Steuern, Gebühren und Entgelte anfordern.
- Frist setzen – zwei Wochen sind üblich und angemessen.
- Schlichtung – die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr) ist zuständig; das Verfahren ist für Reisende kostenlos. Für Ansprüche aus der VO 261/2004 ist zusätzlich das Luftfahrt-Bundesamt Durchsetzungsstelle.
- Klage – Streitwerte liegen häufig unter 100 €; Legal-Tech-Anbieter kaufen solche Forderungen an oder machen sie gegen Provision geltend (die zitierten Verfahren wurden überwiegend aus abgetretenem Recht geführt).
- Verjährung beachten – drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Häufige Irrtümer
- „Wer nicht erscheint, verliert alles." Falsch – das Nichterscheinen ist eine Kündigung, und § 648 Satz 2 BGB zwingt zur Anrechnung ersparter Aufwendungen.
- „Bei einem Sparttarif gibt es gar nichts zurück." Differenziert – der Ausschluss der Stornierung kann wirksam sein (X ZR 25/17); die nicht angefallenen Steuern und Gebühren sind davon zu unterscheiden.
- „Die Airline hat die Gebühren nicht einkalkuliert, also schuldet sie nichts." Falsch seit BGH X ZR 118/22 – die Anrechnung ist kalkulationsunabhängig.
- „Bei Online-Buchung habe ich 14 Tage Widerrufsrecht." Falsch – § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nimmt Beförderungsverträge mit konkretem Termin aus.
- „Nur den Rückflug zu nutzen ist verboten." So pauschal falsch – die Leistung ist teilbar (Xa ZR 5/09, Xa ZR 101/09); Verfalls- und Nachkalkulationsklauseln sind in der beurteilten Form unwirksam (X ZR 110/24).
- „Eine Bearbeitungsgebühr darf die Airline immer abziehen." Nein – solche Klauseln unterliegen der Missbrauchskontrolle nach RL 93/13/EWG (EuGH C-290/16).
- „Der Anspruch verfällt nach einem Jahr." Falsch – es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren.
Quellen
- § 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__648.html
- § 812 BGB – Herausgabeanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
- § 312g BGB – Widerrufsrecht und Ausnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
- § 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html
- §§ 195, 199 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist und Fristbeginn: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 4 LuftVStG – Entstehung der Luftverkehrsteuer: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvstg/__4.html
- § 287 ZPO – Schadensermittlung, Schätzung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__287.html
- Art. 22 und Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 – Preisfreiheit und Preistransparenz: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008R1008
- Art. 7 und Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004 – Ausgleich und Erstattung bei Annullierung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004R0261
- EuGH, Urteil vom 06.07.2017, Rs. C-290/16 – Air Berlin (Stornierungsentgelte, AGB-Kontrolle): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62016CJ0290
- BGH, Urteil vom 16.02.2016 – X ZR 97/14 (Personenbeförderung als Werkvertrag): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=16.02.2016&Aktenzeichen=X%20ZR%2097/14
- BGH, Urteil vom 20.03.2018 – X ZR 25/17 (Ausschluss der Stornierung, Inhaltskontrolle): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.03.2018&Aktenzeichen=X%20ZR%2025/17
- BGH, Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 118/22 (ersparte Aufwendungen, kalkulationsunabhängig): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=01.08.2023&Aktenzeichen=X%20ZR%20118/22
- BGH, Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 119/22 (Erstattung des Beförderungsentgelts, konkludente Kündigung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=01.08.2023&Aktenzeichen=X%20ZR%20119/22
- BGH, Urteil vom 24.03.2016 – VII ZR 201/15 (Definition der ersparten Aufwendungen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=24.03.2016&Aktenzeichen=VII%20ZR%20201/15
- BGH, Urteil vom 08.01.2015 – VII ZR 6/14 (Darlegungs- und Beweislast bei Bestellerkündigung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.01.2015&Aktenzeichen=VII%20ZR%206/14
- BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Xa ZR 101/09 (Coupon-Reihenfolge, Teilbarkeit der Leistung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.04.2010&Aktenzeichen=Xa%20ZR%20101/09
- BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Xa ZR 5/09 (Parallelentscheidung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.04.2010&Aktenzeichen=Xa%20ZR%205/09
- BGH, Urteil vom 28.10.2025 – X ZR 110/24 (Nachkalkulationsklausel unwirksam): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2025&Aktenzeichen=X%20ZR%20110/24
- OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2025 – 16 U 78/23 (unwirksame Stornierungsklausel): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Frankfurt&Datum=06.02.2025&Aktenzeichen=16%20U%2078/23
- OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2023 – 5 U 348/21 (Schätzung der Rückerstattungshöhe): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Stuttgart&Datum=21.04.2023&Aktenzeichen=5%20U%20348/21
- söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr: https://soep-online.de/
- Luftfahrt-Bundesamt – Fluggastrechte: https://www.lba.de/DE/Fluggastrechte/Fluggastrechte_node.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-16: Erstveröffentlichung. § 648 Sätze 1–3 BGB in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung (Bauvertragsrechtsreform vom 28.04.2017, BGBl. I S. 969) wortlautgenau als Blockzitat übernommen. Rechtsprechung mit Datum, Aktenzeichen, Normenkette, Verfahrensgang und Papierfundstellen über dejure.org verifiziert: BGH X ZR 97/14 (16.02.2016), X ZR 25/17 (20.03.2018, NJW 2018, 2039), X ZR 118/22 (01.08.2023, NJW-RR 2023, 1281 – Normenkette § 648 S. 2, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 VO 1008/2008), X ZR 119/22, VII ZR 201/15 (24.03.2016, BGHZ 209, 278), VII ZR 6/14 (08.01.2015), Xa ZR 101/09 und Xa ZR 5/09 (29.04.2010), X ZR 110/24 (28.10.2025, Leitsatz im Wortlaut geprüft), OLG Frankfurt 16 U 78/23 (06.02.2025), OLG Stuttgart 5 U 348/21 (21.04.2023); EuGH C-290/16 (06.07.2017). Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 aus der bereits factgecheckten Bestandsseite
flugpreis-preistransparenz-1008-2008übernommen. Offener Punkt (review_needed): Der Wortlaut des § 4 LuftVStG konnte an diesem Lauftag nicht unmittelbar auf gesetze-im-internet.de gelesen werden (HTTP-Antworten leer, Browser-Kanal nicht verfügbar); die Angabe stützt sich auf eine auf die amtliche Domain beschränkte Suchabfrage und ist vor Freigabe gegen den Volltext zu prüfen. Keine unbelegten Aktenzeichen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-16
- Gültig ab: 2018-01-01 (Fassung des § 648 BGB nach der Bauvertragsrechtsreform)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, LuftVStG, ZPO, EU-Verordnungen, BGH, EuGH, OLG)
- Lizenz: CC BY 4.0