Promillegrenzen & Alkohol am Steuer 2026 – 0,5 / 1,1 / 0,0 ‰
Kernfakten
| Promillewert | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|
| 0,0 ‰ | Pflicht für Fahranfänger (Probezeit) und Fahrer unter 21 Jahren (§ 24c StVG) |
| ab 0,3 ‰ | relative Fahruntüchtigkeit – Straftat nur bei Ausfallerscheinungen oder Unfall (§§ 315c, 316 StGB) |
| ab 0,5 ‰ (0,25 mg/l) | Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Regelfall ohne Ausfallerscheinungen) |
| ab 1,1 ‰ | absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer – Straftat § 316 StGB |
| ab 1,6 ‰ | absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer; MPU-Grenze nach § 13 FeV |
Bußgelder bei 0,5 ‰ (Ordnungswidrigkeit, § 24a StVG)
| Verstoß | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte (Flensburg) |
|---|---|---|---|
| 1. Verstoß | 500 € | 1 Monat | 2 |
| 2. Verstoß | 1.000 € | 3 Monate | 2 |
| 3. Verstoß | 1.500 € | 3 Monate | 2 |
Die Regelsätze ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV, lfd. Nr. 241 ff.). Sie gelten für Fälle zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ handelt es sich – solange keine Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Unfall) vorliegen – um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 1,1 ‰ ist die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten; dann liegt unwiderlegbar eine Straftat nach § 316 StGB vor, unabhängig vom Fahrverhalten. Bereits ab 0,3 ‰ kann eine Straftat (relative Fahruntüchtigkeit) gegeben sein, wenn zusätzliche Beweisanzeichen für eine Fahrunsicherheit hinzutreten oder eine konkrete Gefährdung nach § 315c StGB eintritt.
Folgen einer Alkohol-Straftat
Bei einer Verurteilung nach § 316 StGB drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Das Gericht entzieht in aller Regel die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und setzt eine Sperrfrist für die Neuerteilung fest (§ 69a StGB). Hinzu kommen drei Punkte im Fahreignungsregister. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ oder bei wiederholten Alkoholfahrten ordnet die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV).
0,0 Promille für Fahranfänger und unter 21
Wer sich in der zweijährigen Probezeit befindet oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf ein Kraftfahrzeug nur mit 0,0 ‰ führen (§ 24c StVG). Ein Verstoß kostet 250 € Bußgeld und einen Punkt und zieht die Anordnung eines Aufbauseminars sowie die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre nach sich.
Quellen
- § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze): gesetze-im-internet.de/stvg/__24a
- § 24c StVG (0,0 ‰ für Fahranfänger und unter 21): gesetze-im-internet.de/stvg/__24c
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): gesetze-im-internet.de/stgb/__316
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs): gesetze-im-internet.de/stgb/__315c
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis): gesetze-im-internet.de/stgb/__69
- § 13 FeV (MPU-Anordnung bei Alkohol): gesetze-im-internet.de/fev_2010/__13
- BKatV – Bußgeldkatalog, Anlage (lfd. Nr. 241 ff.): gesetze-im-internet.de/bkatv_2013