Annahmeverzug des Gläubigers nach §§ 293–304 BGB — Angebot, Haftungsmilderung, Gefahrübergang und Mehraufwendungen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | §§ 293–304 BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 2 „Verzug des Gläubigers" |
| Grundtatbestand | Nichtannahme der angebotenen Leistung (§ 293) |
| Regelfall des Angebots | tatsächlich, so wie die Leistung zu bewirken ist (§ 294) |
| Wörtliches Angebot genügt | bei erklärter Annahmeverweigerung oder erforderlicher Gläubigerhandlung, z. B. Holschuld (§ 295) |
| Angebot entbehrlich | Mitwirkungshandlung des Gläubigers ist kalendermäßig bestimmt und unterbleibt (§ 296) |
| Ausschluss | Schuldner ist zur Zeit des Angebots außerstande zu leisten (§ 297) |
| Zug-um-Zug-Leistungen | Annahmeverzug auch, wenn der Gläubiger die Gegenleistung nicht anbietet (§ 298) |
| Vorübergehende Verhinderung | kein Verzug bei unbestimmter Leistungszeit ohne angemessene Vorankündigung (§ 299) |
| Haftungsmaßstab | nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1) |
| Gattungsschuld | Gefahrübergang mit Nichtannahme der angebotenen Sache (§ 300 Abs. 2) |
| Geldschuld | keine Zinsen während des Annahmeverzugs (§ 301) |
| Nutzungen | Herausgabe nur der tatsächlich gezogenen Nutzungen (§ 302) |
| Grundstück / Schiff | Besitzaufgabe nach Androhung zulässig (§ 303) |
| Mehraufwendungen | Ersatz für erfolgloses Angebot, Aufbewahrung und Erhaltung (§ 304) |
| Fernwirkungen | § 326 Abs. 2 (Gegenleistung), § 372 (Hinterlegung), § 383 (Selbsthilfeverkauf), § 446 S. 3 (Kauf), § 274 Abs. 2 / § 322 Abs. 2 (Vollstreckung) |
| Abgrenzung | Schuldnerverzug (§§ 286 ff.) setzt Verschulden voraus und löst Schadensersatz aus; der Annahmeverzug nicht |
Anspruchsgrundlage
Der Annahmeverzug ist in erster Linie kein Anspruch des Schuldners, sondern ein Rechtszustand, der die Rechtsstellung des Schuldners verbessert. Die Annahme der Leistung ist für den Gläubiger nach der herrschenden Lehre eine Obliegenheit, keine einklagbare Pflicht. Eigenständige Anspruchsgrundlagen enthält der Abschnitt nur an zwei Stellen:
- § 304 BGB — Anspruch des Schuldners auf Ersatz der Mehraufwendungen, die er für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
- § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB in Verbindung mit der vertraglichen Anspruchsnorm (z. B. § 433 Abs. 2, § 631 Abs. 1 BGB) — der Schuldner behält den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn seine Leistung während des Annahmeverzugs ohne sein Vertretenmüssen unmöglich wird. Er muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 326 Abs. 2 Satz 2).
Daneben wirkt der Annahmeverzug als Einwendung bzw. Haftungsfilter (§§ 300–302) und als Tatbestandsvoraussetzung anderer Normen (§§ 372, 383, 446 Satz 3, 274 Abs. 2, 322 Abs. 2 BGB).
Anspruchsvoraussetzungen
Prüfung, ob der Gläubiger im Annahmeverzug ist:
- Erfüllbare Leistung. Der Schuldner muss leisten dürfen. Ist die Leistungszeit bestimmt, kann der Schuldner im Zweifel vorher leisten (§ 271 Abs. 2); bei unbestimmter Leistungszeit sofort (§ 271 Abs. 1).
- Ordnungsgemäßes Angebot der geschuldeten Leistung:
- Tatsächliches Angebot (§ 294) — die Leistung muss so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist: richtige Sache, richtige Menge, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit. Eine Teilleistung muss der Gläubiger nicht annehmen (§ 266).
- Wörtliches Angebot (§ 295) genügt ausnahmsweise, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen, oder wenn zur Bewirkung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist (insbesondere bei der Holschuld). Der Aufforderung zur Vornahme der Handlung steht dem Angebot gleich (§ 295 Satz 2). Die Verweigerungserklärung muss bestimmt und eindeutig sein; das bloße Bestreiten der Leistungspflicht genügt nicht (BGH XI ZR 552/20, Rn. 18).
- Entbehrlichkeit (§ 296) — ist für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt (oder nach einem Ereignis kalendermäßig berechenbar), bedarf es keines Angebots, wenn der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.
- Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Schuldners (§ 297). War der Schuldner zur Zeit des Angebots (bzw. im Fall des § 296 zur bestimmten Zeit) außerstande zu leisten, tritt kein Annahmeverzug ein. Bei dauerhafter Unmöglichkeit gilt nicht § 297, sondern das Unmöglichkeitsrecht (§§ 275, 326).
- Nichtannahme durch den Gläubiger (§ 293) — oder, bei Zug-um-Zug-Leistungen, die Bereitschaft zur Annahme ohne Angebot der geschuldeten Gegenleistung (§ 298).
- Keine nur vorübergehende Annahmeverhinderung (§ 299). Bei unbestimmter Leistungszeit oder zulässiger vorzeitiger Leistung gerät der Gläubiger durch eine bloß vorübergehende Verhinderung nicht in Verzug, es sei denn, der Schuldner hat die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt.
- Kein Verschulden erforderlich. Anders als der Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 4) setzt der Annahmeverzug kein Vertretenmüssen des Gläubigers voraus; der Gesetzestext der §§ 293 ff. kennt kein Verschuldenselement.
Zusätzlich für den Mehraufwendungsersatz nach § 304: tatsächlich entstandene, durch das erfolglose Angebot oder die Aufbewahrung und Erhaltung verursachte Mehraufwendungen (z. B. zweite Anfahrt, Lagergeld, Fütterung eines Tiers).
Rechtsfolgen
- Haftungsmilderung (§ 300 Abs. 1): Während des Annahmeverzugs hat der Schuldner nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Geht die Sache durch leichte Fahrlässigkeit unter, wird er nach § 275 Abs. 1 frei, ohne nach § 280 Abs. 1, 3, § 283 zu haften.
- Gefahrübergang bei der Gattungsschuld (§ 300 Abs. 2): Die Leistungsgefahr geht mit der Nichtannahme der angebotenen Sache auf den Gläubiger über. Der Schuldner muss bei Untergang nicht noch einmal aus der Gattung leisten.
- Gegenleistungsgefahr (§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2): Wird die Leistung während des Annahmeverzugs durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich, behält er den Anspruch auf die Gegenleistung, abzüglich Ersparnisse und anderweitigen Erwerbs.
- Kaufrecht (§ 446 Satz 3): Der Annahmeverzug des Käufers steht der Übergabe gleich — die Preisgefahr geht über, Nutzungen und Lasten wechseln.
- Zinsen und Nutzungen (§§ 301, 302): Eine verzinsliche Geldschuld trägt keine Zinsen mehr; herauszugebende Nutzungen beschränken sich auf die tatsächlich gezogenen.
- Besitzaufgabe (§ 303): Wer ein Grundstück oder ein eingetragenes Schiff herauszugeben hat, darf nach Androhung den Besitz aufgeben.
- Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf (§§ 372, 383): Geld, Wertpapiere, Urkunden und Kostbarkeiten können bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt werden; nicht hinterlegungsfähige bewegliche Sachen dürfen versteigert und der Erlös hinterlegt werden.
- Mehraufwendungsersatz (§ 304): Ersatz der notwendigen Mehrkosten — kein allgemeiner Schadensersatz. Schadensersatz kommt nur in Betracht, wenn die Annahme ausnahmsweise zugleich eine Pflicht des Gläubigers ist (z. B. Abnahmepflicht des Käufers nach § 433 Abs. 2 BGB) und dieser mit ihr in Schuldnerverzug gerät (§§ 280, 286).
- Prozess und Vollstreckung (§ 274 Abs. 2, § 322 Abs. 2 BGB; §§ 756, 765 ZPO): Ist der Schuldner Zug um Zug verurteilt und befindet sich der Gläubiger im Annahmeverzug, kann ohne Bewirkung der Gegenleistung vollstreckt werden. Ein vorleistungspflichtiger Kläger kann bei Annahmeverzug des Gegners auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen; deshalb wird der Annahmeverzug in der Praxis häufig mit einem Feststellungsantrag geltend gemacht.
- Ende des Annahmeverzugs: Er endet, wenn der Gläubiger die Annahme nachholt bzw. seine Annahmebereitschaft erklärt und die Mitwirkungshandlung vornimmt, oder wenn das Schuldverhältnis erlischt.
Praxisbeispiel
BGH, Urteil vom 14.06.2022 – XI ZR 552/20: Ein Ehepaar hatte einen gebrauchten Geländewagen für 37.100 € gekauft und mit einem verbundenen Verbraucherdarlehen über 27.500 € finanziert. Im Juni 2019 widerrief es den Darlehensvertrag und bot der Bank an, das Fahrzeug „im Rahmen der Abwicklung des Widerrufs" an deren Geschäftssitz zu übergeben; ein Anwaltsschreiben verlangte die Rückzahlung der Raten Zug um Zug gegen Rückgabe. Die Bank wies den Widerruf als verfristet zurück. Die Käufer begehrten u. a. die Feststellung, dass die Bank sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.
Der XI. Zivilsenat verneinte den Annahmeverzug (Rn. 18). Grundsätzlich ist ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB erforderlich; ein solches lag nicht vor. Ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB genügte nicht, weil es an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Bank fehlte, sie werde das Fahrzeug nicht annehmen. Dass die Bank die Wirksamkeit des Widerrufs bestritt, ist keine solche Annahmeverweigerung. Außerdem genügten die Angebote der Vorleistungspflicht der Darlehensnehmer nicht, weil sie das Fahrzeug nur Zug um Zug gegen Rückzahlung anboten. Folgerichtig scheiterten auch der Feststellungsantrag und der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten (Rn. 20, 21).
Verwandte Normen
- §§ 286–288 BGB — Schuldnerverzug: das Gegenstück auf Schuldnerseite, mit Verschuldenserfordernis und Verzugszinsen (siehe `verzug-verzugszinsen-288-bgb`).
- § 326 Abs. 2 BGB — Erhalt des Gegenleistungsanspruchs bei Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs (siehe `unmoeglichkeit-275-bgb`).
- §§ 372–386 BGB — Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf als Erfüllungssurrogate bei Annahmeverzug (siehe `hinterlegung-372-bgb`).
- § 615 BGB — Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten und Arbeitnehmers bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten; arbeitsrechtliche Sonderregel zu §§ 293 ff. (siehe `annahmeverzugslohn-615-bgb`).
- §§ 642, 643, 644 BGB — Entschädigung und Gefahrtragung beim Werkvertrag, wenn der Besteller mit einer Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug gerät (siehe `mitwirkung-des-bestellers-642-643-bgb`, `gefahrtragung-werkvertrag-644-645-bgb`).
- § 446 Satz 3 BGB — Annahmeverzug des Käufers steht der Übergabe gleich.
- §§ 273, 274, 320, 322 BGB — Zurückbehaltungsrecht und Zug-um-Zug-Verurteilung; Annahmeverzug öffnet die Vollstreckung ohne eigene Gegenleistung (siehe `zurueckbehaltungsrecht-273-320-bgb`, `zug-um-zug-vollstreckung-756-765-zpo`).
- § 243 BGB — Konkretisierung der Gattungsschuld; ergänzt § 300 Abs. 2 beim Übergang der Leistungsgefahr.
Änderungsverlauf
- 2026-11-07: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut §§ 274, 293–304, 322, 326, 372, 383, 446 BGB am 07.11.2026 per curl von gesetze-im-internet.de geprüft. BGH XI ZR 552/20 im amtlichen Volltext (Rechtsinformationssystem des Bundes, KORE306912022) gelesen; Sachverhalt (Rn. 2, 4) und Rn. 17, 18, 20, 21 abgeglichen. Aussagen zur Annahme als Obliegenheit, zur Verschuldensunabhängigkeit und zum Ende des Annahmeverzugs beruhen auf gefestigter Lehre ohne eigenes Aktenzeichen — nachzubelegen. Abgrenzung zu `annahmeverzugslohn-615-bgb` (arbeitsrechtliche Sonderfolge) bewusst gezogen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-BGB-Bot"
Stand
- Stand: 2026-11-07
- Gültig ab: 2002-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Primärquelle: § 293 BGB — Annahmeverzug, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__293.html
- Primärquelle: § 294 BGB — Tatsächliches Angebot, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__294.html
- Primärquelle: § 295 BGB — Wörtliches Angebot, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__295.html
- Primärquelle: § 296 BGB — Entbehrlichkeit des Angebots, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__296.html
- Primärquelle: § 297 BGB — Unvermögen des Schuldners, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__297.html
- Primärquelle: § 298 BGB — Zug-um-Zug-Leistungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__298.html
- Primärquelle: § 299 BGB — Vorübergehende Annahmeverhinderung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__299.html
- Primärquelle: § 300 BGB — Wirkungen des Gläubigerverzugs, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__300.html
- Primärquelle: § 301 BGB — Wegfall der Verzinsung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__301.html
- Primärquelle: § 302 BGB — Nutzungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__302.html
- Primärquelle: § 303 BGB — Recht zur Besitzaufgabe, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__303.html
- Primärquelle: § 304 BGB — Ersatz von Mehraufwendungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__304.html
- Primärquelle: § 326 BGB — Befreiung von der Gegenleistung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__326.html
- Primärquelle: § 372 BGB — Voraussetzungen der Hinterlegung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__372.html
- Primärquelle: § 446 BGB — Gefahr- und Lastenübergang, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__446.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 14.06.2022 – XI ZR 552/20 (ECLI:DE:BGH:2022:140622UXIZR552.20.0), amtlicher Volltext, Rechtsinformationssystem des Bundes: https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE306912022
- Rechtsprechung (Leitsatz/Metadaten): BGH XI ZR 552/20, rechtsprechung-im-internet.de: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE306912022&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- Permalink-Fallback: § 293 BGB, dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/293.html