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Annahmeverzug des Gläubigers nach §§ 293–304 BGB — Angebot, Haftungsmilderung, Gefahrübergang und Mehraufwendungen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-07 · letzte Prüfung: 2026-11-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der Gläubiger kommt in Annahmeverzug (Gläubigerverzug), wenn er die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Regelmäßig ist ein tatsächliches Angebot nötig (§ 294); ein wörtliches Angebot genügt nur, wenn der Gläubiger die Annahme bestimmt verweigert hat oder er selbst mitwirken muss, etwa weil er die Sache abzuholen hat (§ 295). Folgen sind vor allem: Der Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1), bei der Gattungsschuld geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über (§ 300 Abs. 2), Geldschulden werden zinslos (§ 301), und der Schuldner kann Mehraufwendungen ersetzt verlangen (§ 304). Im gegenseitigen Vertrag behält der Schuldner bei späterer Unmöglichkeit seinen Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 2).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§§ 293–304 BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 2 „Verzug des Gläubigers"
GrundtatbestandNichtannahme der angebotenen Leistung (§ 293)
Regelfall des Angebotstatsächlich, so wie die Leistung zu bewirken ist (§ 294)
Wörtliches Angebot genügtbei erklärter Annahmeverweigerung oder erforderlicher Gläubigerhandlung, z. B. Holschuld (§ 295)
Angebot entbehrlichMitwirkungshandlung des Gläubigers ist kalendermäßig bestimmt und unterbleibt (§ 296)
AusschlussSchuldner ist zur Zeit des Angebots außerstande zu leisten (§ 297)
Zug-um-Zug-LeistungenAnnahmeverzug auch, wenn der Gläubiger die Gegenleistung nicht anbietet (§ 298)
Vorübergehende Verhinderungkein Verzug bei unbestimmter Leistungszeit ohne angemessene Vorankündigung (§ 299)
Haftungsmaßstabnur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1)
GattungsschuldGefahrübergang mit Nichtannahme der angebotenen Sache (§ 300 Abs. 2)
Geldschuldkeine Zinsen während des Annahmeverzugs (§ 301)
NutzungenHerausgabe nur der tatsächlich gezogenen Nutzungen (§ 302)
Grundstück / SchiffBesitzaufgabe nach Androhung zulässig (§ 303)
MehraufwendungenErsatz für erfolgloses Angebot, Aufbewahrung und Erhaltung (§ 304)
Fernwirkungen§ 326 Abs. 2 (Gegenleistung), § 372 (Hinterlegung), § 383 (Selbsthilfeverkauf), § 446 S. 3 (Kauf), § 274 Abs. 2 / § 322 Abs. 2 (Vollstreckung)
AbgrenzungSchuldnerverzug (§§ 286 ff.) setzt Verschulden voraus und löst Schadensersatz aus; der Annahmeverzug nicht

Anspruchsgrundlage

Der Annahmeverzug ist in erster Linie kein Anspruch des Schuldners, sondern ein Rechtszustand, der die Rechtsstellung des Schuldners verbessert. Die Annahme der Leistung ist für den Gläubiger nach der herrschenden Lehre eine Obliegenheit, keine einklagbare Pflicht. Eigenständige Anspruchsgrundlagen enthält der Abschnitt nur an zwei Stellen:

Daneben wirkt der Annahmeverzug als Einwendung bzw. Haftungsfilter (§§ 300–302) und als Tatbestandsvoraussetzung anderer Normen (§§ 372, 383, 446 Satz 3, 274 Abs. 2, 322 Abs. 2 BGB).

Anspruchsvoraussetzungen

Prüfung, ob der Gläubiger im Annahmeverzug ist:

  1. Erfüllbare Leistung. Der Schuldner muss leisten dürfen. Ist die Leistungszeit bestimmt, kann der Schuldner im Zweifel vorher leisten (§ 271 Abs. 2); bei unbestimmter Leistungszeit sofort (§ 271 Abs. 1).
  2. Ordnungsgemäßes Angebot der geschuldeten Leistung:
  3. Tatsächliches Angebot (§ 294) — die Leistung muss so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist: richtige Sache, richtige Menge, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit. Eine Teilleistung muss der Gläubiger nicht annehmen (§ 266).
  4. Wörtliches Angebot (§ 295) genügt ausnahmsweise, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen, oder wenn zur Bewirkung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist (insbesondere bei der Holschuld). Der Aufforderung zur Vornahme der Handlung steht dem Angebot gleich (§ 295 Satz 2). Die Verweigerungserklärung muss bestimmt und eindeutig sein; das bloße Bestreiten der Leistungspflicht genügt nicht (BGH XI ZR 552/20, Rn. 18).
  5. Entbehrlichkeit (§ 296) — ist für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt (oder nach einem Ereignis kalendermäßig berechenbar), bedarf es keines Angebots, wenn der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.
  6. Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Schuldners (§ 297). War der Schuldner zur Zeit des Angebots (bzw. im Fall des § 296 zur bestimmten Zeit) außerstande zu leisten, tritt kein Annahmeverzug ein. Bei dauerhafter Unmöglichkeit gilt nicht § 297, sondern das Unmöglichkeitsrecht (§§ 275, 326).
  7. Nichtannahme durch den Gläubiger (§ 293) — oder, bei Zug-um-Zug-Leistungen, die Bereitschaft zur Annahme ohne Angebot der geschuldeten Gegenleistung (§ 298).
  8. Keine nur vorübergehende Annahmeverhinderung (§ 299). Bei unbestimmter Leistungszeit oder zulässiger vorzeitiger Leistung gerät der Gläubiger durch eine bloß vorübergehende Verhinderung nicht in Verzug, es sei denn, der Schuldner hat die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt.
  9. Kein Verschulden erforderlich. Anders als der Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 4) setzt der Annahmeverzug kein Vertretenmüssen des Gläubigers voraus; der Gesetzestext der §§ 293 ff. kennt kein Verschuldenselement.

Zusätzlich für den Mehraufwendungsersatz nach § 304: tatsächlich entstandene, durch das erfolglose Angebot oder die Aufbewahrung und Erhaltung verursachte Mehraufwendungen (z. B. zweite Anfahrt, Lagergeld, Fütterung eines Tiers).

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

BGH, Urteil vom 14.06.2022 – XI ZR 552/20: Ein Ehepaar hatte einen gebrauchten Geländewagen für 37.100 € gekauft und mit einem verbundenen Verbraucherdarlehen über 27.500 € finanziert. Im Juni 2019 widerrief es den Darlehensvertrag und bot der Bank an, das Fahrzeug „im Rahmen der Abwicklung des Widerrufs" an deren Geschäftssitz zu übergeben; ein Anwaltsschreiben verlangte die Rückzahlung der Raten Zug um Zug gegen Rückgabe. Die Bank wies den Widerruf als verfristet zurück. Die Käufer begehrten u. a. die Feststellung, dass die Bank sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

Der XI. Zivilsenat verneinte den Annahmeverzug (Rn. 18). Grundsätzlich ist ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB erforderlich; ein solches lag nicht vor. Ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB genügte nicht, weil es an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Bank fehlte, sie werde das Fahrzeug nicht annehmen. Dass die Bank die Wirksamkeit des Widerrufs bestritt, ist keine solche Annahmeverweigerung. Außerdem genügten die Angebote der Vorleistungspflicht der Darlehensnehmer nicht, weil sie das Fahrzeug nur Zug um Zug gegen Rückzahlung anboten. Folgerichtig scheiterten auch der Feststellungsantrag und der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten (Rn. 20, 21).

Verwandte Normen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-07
Letzte Prüfung:
2026-11-07
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0