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Anzahlung & Vorauszahlungen bei Pauschalreisen (§ 651t BGB) – Sicherungsschein, zulässige Höhe (20 %), Restzahlung

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Anzahlung & Vorauszahlungen bei Pauschalreisen (§ 651t BGB) – Sicherungsschein, zulässige Höhe (20 %), Restzahlung

Kurzantwort

§ 651t BGB verknüpft jede Vorauszahlung auf den Reisepreis mit der Insolvenzabsicherung: Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn (1) ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht bzw. – bei außerhalb des EWR niedergelassenen Veranstaltern nach § 651s BGB – Sicherheit geleistet wird, und (2) dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Absicherers (praktisch: der Sicherungsschein nach § 651r BGB) zur Verfügung gestellt wurden. Ohne diesen Nachweis darf keine Anzahlung verlangt werden. § 651t BGB regelt allerdings nicht die Höhe der Anzahlung. Diese Grenze zieht die AGB-Rechtsprechung: Nach den Grundsatzurteilen des BGH vom 9. Dezember 2014 (X ZR 85/12, X ZR 147/13, X ZR 13/14) ist eine formularmäßige Anzahlung von bis zu 20 % des Reisepreises bei Vertragsschluss regelmäßig zulässig; eine höhere Anzahlung benachteiligt den Reisenden unangemessen (§ 307 BGB) und ist nur wirksam, wenn der Veranstalter dafür einen besonderen sachlichen Grund darlegt (z. B. eigene, entsprechend hohe Vorleistungen). Der Restpreis wird üblicherweise erst kurz vor Reisebeginn (in der Praxis rund 30 Tage vorher, Zug um Zug gegen die Reiseunterlagen) fällig; deutlich frühere Fälligkeitsklauseln (etwa 40–45 Tage) hat der BGH beanstandet.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 651t BGB – Rückbeförderung; Vorauszahlungen [gesetze-im-internet.de]
AnwendungsbereichPauschalreisen i. S. d. § 651a BGB [§ 651t BGB]
KernregelVorauszahlung nur bei bestehender Insolvenzabsicherung + Nachweis [§ 651t Nr. 1, 2 BGB]
Nachweis in der PraxisSicherungsschein des Absicherers (§ 651r Abs. 4 BGB)
In Kraft (Norm)01.07.2018; Neufassung ab 01.07.2021 (Reisesicherungsfondsgesetz)
Höhe der Anzahlung§ 651t BGB enthält keine Prozentgrenze – Grenze folgt aus §§ 307 ff. BGB
Zulässige Anzahlung (AGB)Regelmäßig bis 20 % des Reisepreises [BGH, 09.12.2014 – X ZR 85/12]
Höhere AnzahlungNur mit besonderem sachlichem Grund / entsprechenden Vorleistungen [BGH X ZR 85/12]
Unwirksam beanstandet40 % Anzahlung + Restzahlung 45 Tage vor Reisebeginn [BGH X ZR 85/12]
ParallelentscheidungenBGH, 09.12.2014 – X ZR 147/13 und X ZR 13/14
RestzahlungFälligkeit typischerweise ~30 Tage vor Reisebeginn, Zug um Zug gegen Reiseunterlagen
Folge fehlender AbsicherungZahlungsverlangen unzulässig; Reisender kann Anzahlung zurückverlangen
BußgeldbewehrungVerstoß gegen Insolvenzsicherung: § 147b GewO (Ordnungswidrigkeit)
HalbzwingendAbweichung zum Nachteil des Reisenden unwirksam [§ 651y BGB]

Geltungsbereich

§ 651t BGB gilt für Pauschalreisen nach § 651a BGB – die Zusammenstellung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (z. B. Flug + Hotel, Hotel + Mietwagen) zu einem Gesamtpreis. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung (§§ 651r–651s BGB) und setzt Art. 17 der EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 um. Sie schützt die Vorauszahlungen des Reisenden für den Fall, dass der Veranstalter zahlungsunfähig wird: Erst wenn die Kundengelder abgesichert sind und der Reisende darüber informiert wurde, darf überhaupt Geld fließen. Die Norm gilt seit dem 1. Juli 2018; ihre aktuelle Fassung beruht auf dem Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2114), in Kraft seit 1. Juli 2021. Über § 651y BGB ist die Regelung halbzwingend.

Die zwei Voraussetzungen des § 651t BGB

Der Wortlaut des § 651t BGB knüpft jede Rückbeförderungsvereinbarung und jede Vorauszahlung an zwei kumulative Bedingungen:

Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Veranstalter eine Anzahlung oder Vorauszahlung fordern oder annehmen. Verlangt er ohne wirksame Absicherung und ohne Nachweis Geld, ist das Zahlungsverlangen unzulässig; der Reisende kann eine bereits geleistete Anzahlung zurückverlangen. Verstöße gegen die Pflicht zur Insolvenzsicherung sind zudem als Ordnungswidrigkeit nach § 147b GewO bußgeldbewehrt.

Wie hoch darf die Anzahlung sein? – Die 20-%-Grenze des BGH

§ 651t BGB selbst enthält keine betragsmäßige Obergrenze für die Anzahlung. Die maßgebliche Grenze ergibt sich aus der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307–309 BGB): Anzahlungs- und Fälligkeitsklauseln in Reisebedingungen dürfen den Reisenden nicht unangemessen benachteiligen. Mit drei Grundsatzurteilen vom 9. Dezember 2014 hat der Bundesgerichtshof hierzu Leitlinien gesetzt:

Seither gilt die 20-%-Marke als praktische Obergrenze für den Regelfall. Wer eine höhere Anzahlung fordert, trägt die Darlegungs- und Beweislast für den sachlichen Grund.

Fälligkeit der Restzahlung

Die BGH-Rechtsprechung betrifft nicht nur die Anzahlungshöhe, sondern auch den Zeitpunkt der Restzahlung. Eine formularmäßige Fälligkeit des gesamten Restpreises bereits 45 Tage vor Reisebeginn hat der BGH als unangemessen früh beanstandet. Hintergrund ist der Zug-um-Zug-Gedanke: Der Reisende soll den Reisepreis grundsätzlich erst dann vollständig zahlen müssen, wenn ihm die geschuldete Gegenleistung – insbesondere die Reiseunterlagen (Buchungsbestätigung, Tickets, Voucher) – gesichert zur Verfügung steht. In der Branchenpraxis wird der Restpreis daher regelmäßig etwa 30 Tage vor Reisebeginn fällig gestellt. Eine deutlich frühere pauschale Fälligkeit ist AGB-rechtlich angreifbar. Der genaue zulässige Zeitpunkt ist eine Frage des Einzelfalls und hängt davon ab, wann der Veranstalter dem Reisenden die abgesicherten Reiseunterlagen aushändigt.

Abgrenzung: § 651t BGB, § 651r BGB und der Reisesicherungsfonds

§ 651t BGB regelt das „Ob" der Zahlung (Vorauszahlung nur bei Absicherung), § 651r BGB das „Wie" der Absicherung selbst: Der Veranstalter muss sicherstellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet und notwendige Rückbeförderungskosten übernommen werden, falls er insolvent wird. Der Nachweis erfolgt über den Sicherungsschein. Seit dem 1. November 2021 müssen umsatzstarke Veranstalter (Jahresumsatz ab 10 Mio. €) ihre Kundengelder grundsätzlich über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) absichern; kleinere Veranstalter können weiterhin Versicherung oder Bankbürgschaft nutzen. Die frühere Haftungshöchstsumme von 110 Mio. € je Versicherer und Geschäftsjahr, die in der COVID-19-Krise (Thomas-Cook-Insolvenz) als unzureichend kritisiert wurde, ist mit dem Fonds entfallen. Für den Reisenden bleibt die praktische Konsequenz des § 651t BGB gleich: Keine Anzahlung ohne Sicherungsschein.

Praktische Hinweise für Reisende

Reisende sollten vor jeder Anzahlung darauf achten, dass ihnen spätestens mit der Zahlungsaufforderung ein Sicherungsschein mit Name und Kontaktdaten des Absicherers vorliegt. Fehlt dieser, besteht keine Zahlungspflicht; eine dennoch geleistete Anzahlung kann zurückgefordert werden. Eine Anzahlungsforderung von mehr als 20 % oder eine Restzahlungsfälligkeit von deutlich mehr als etwa 30 Tagen vor Reisebeginn ist ein Hinweis auf eine möglicherweise unwirksame Klausel und sollte hinterfragt werden. Die Grundsätze gelten für Pauschalreisen; bei Einzelbuchungen (nur Hotel, nur Flug) greift § 651t BGB nicht – dort richten sich Anzahlung und Stornobedingungen nach dem jeweiligen Vertrag und der allgemeinen AGB-Kontrolle.

Quellen