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Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG – Zumutbare Eigenbelastung 2026

Steuerrecht Einkommensteuer § 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen Zumutbare Belastung Veranlagungszeitraum 2026 Deutschland
Status: in Kraft
Kurzantwort Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind zwangsläufig entstandene, höhere Aufwendungen als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger – typisch Krankheits-, Pflege-, Bestattungs- oder Kurkosten. Sie mindern das Einkommen, soweit sie die zumutbare Belastung (1 – 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) übersteigen. Die zumutbare Belastung ist nach drei Einkommensstufen (bis 15.340 €, bis 51.130 €, darüber), Familienstand und Kinderzahl gestaffelt und wird seit BFH-Urteil VI R 75/14 vom 19.01.2017 stufenweise berechnet – das ergibt eine niedrigere Eigenbelastung als nach früherer Praxis.

Kernfakten

PunktWert / Regelung 2026
Rechtsgrundlage§ 33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art)
BemessungsgrundlageGesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) [§ 33 Abs. 3 EStG]
Stufe 1 – bis 15.340 € Gesamtbetrag der Einkünfte1 % – 5 % (je nach Familienstand und Kinderzahl)
Stufe 2 – über 15.340 € bis 51.130 €1 % – 6 %
Stufe 3 – über 51.130 €2 % – 7 %
Ohne Kinder, Grundtarif (§ 32a Abs. 1)5 / 6 / 7 %
Ohne Kinder, Splitting (§ 32a Abs. 5/6)4 / 5 / 6 %
Mit 1 oder 2 Kindern2 / 3 / 4 %
Mit 3 oder mehr Kindern1 / 1 / 2 %
Berechnungsmodusstufenweise (BFH-Urteil VI R 75/14 vom 19.01.2017)
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 mit „G")900 € (§ 33 Abs. 2a EStG)
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale („aG", „Bl", „TBl", „H")4.500 € (§ 33 Abs. 2a EStG)
Prozesskostengrundsätzlich nicht abziehbar; Ausnahme: Existenzgefährdung (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG)
Diätverpflegungausdrücklich nicht abziehbar (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG)

Geltungsbereich

§ 33 EStG gilt für alle unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen. Erfasst werden Aufwendungen, die der eigenen Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen oder für eine Person aufgewendet werden, der gegenüber eine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung besteht (typischerweise Ehegatte, Kinder, nahe Angehörige).

Die Belastung muss zwangsläufig sein (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG): Der Steuerpflichtige darf sich ihr aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können, und die Aufwendungen müssen den Umständen nach notwendig sein und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Typische anerkannte Fälle laut amtlichem Einkommensteuer-Handbuch (EStH/LStH H 33.1 – H 33.4):

Berechnung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG)

Die zumutbare Belastung wird seit BFH VI R 75/14 vom 19.01.2017 stufenweise ermittelt – die Finanzverwaltung wendet diese Berechnung mit BMF-Schreiben vom 01.06.2018 (IV C 4 – S 2284/17/10003) in allen offenen Fällen an. Konkret:

  1. Auf den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte bis 15.340 € wird der niedrigste Prozentsatz angewendet.
  2. Auf den Teil zwischen 15.340 € und 51.130 € der mittlere Prozentsatz.
  3. Auf den Teil über 51.130 € der höchste Prozentsatz.

Die Summe der drei Teilbeträge ergibt die zumutbare Belastung. Nur Aufwendungen oberhalb dieses Eigenanteils mindern das Einkommen.

Familienstand / Kinder bis 15.340 € 15.341 – 51.130 € über 51.130 €
Ohne Kinder, Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG)5 %6 %7 %
Ohne Kinder, Splittingtarif (§ 32a Abs. 5/6 EStG)4 %5 %6 %
1 oder 2 Kinder2 %3 %4 %
3 oder mehr Kinder1 %1 %2 %

Als Kinder zählen nach § 33 Abs. 3 Satz 2 EStG nur diejenigen, für die der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat.

Abgrenzung: § 33 vs. § 33a vs. § 33b EStG

§ 33 EStG (allgemeine außergewöhnliche Belastungen) ist abzugrenzen von den typisierten Pauschalregelungen:

Ob der Pauschbetrag oder der Einzelnachweis (mit Anrechnung zumutbarer Belastung) günstiger ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Ein verheirateter Steuerpflichtiger (Splittingtarif, 2 Kinder) hat im Jahr 2026 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € und Krankheitskosten von 4.000 €.

Stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung (Spalte „1 oder 2 Kinder"):

Abziehbare außergewöhnliche Belastung: 4.000 € − 1.735,30 € = 2.264,70 €. Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen; die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Quellen

Stand:
2026-05-29
Gültig ab:
2026-01-01 (Prozentsätze und Stufengrenzen seit Inkrafttreten unverändert)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (§ 33 EStG als Primärquelle, BFH-Rechtsprechung, BMF-Handbuch flankierend)
Lizenz:
CC BY 4.0