Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG – Zumutbare Eigenbelastung 2026
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Kernfakten
| Punkt | Wert / Regelung 2026 |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art) |
| Bemessungsgrundlage | Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) [§ 33 Abs. 3 EStG] |
| Stufe 1 – bis 15.340 € Gesamtbetrag der Einkünfte | 1 % – 5 % (je nach Familienstand und Kinderzahl) |
| Stufe 2 – über 15.340 € bis 51.130 € | 1 % – 6 % |
| Stufe 3 – über 51.130 € | 2 % – 7 % |
| Ohne Kinder, Grundtarif (§ 32a Abs. 1) | 5 / 6 / 7 % |
| Ohne Kinder, Splitting (§ 32a Abs. 5/6) | 4 / 5 / 6 % |
| Mit 1 oder 2 Kindern | 2 / 3 / 4 % |
| Mit 3 oder mehr Kindern | 1 / 1 / 2 % |
| Berechnungsmodus | stufenweise (BFH-Urteil VI R 75/14 vom 19.01.2017) |
| Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 mit „G") | 900 € (§ 33 Abs. 2a EStG) |
| Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale („aG", „Bl", „TBl", „H") | 4.500 € (§ 33 Abs. 2a EStG) |
| Prozesskosten | grundsätzlich nicht abziehbar; Ausnahme: Existenzgefährdung (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG) |
| Diätverpflegung | ausdrücklich nicht abziehbar (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG) |
Geltungsbereich
§ 33 EStG gilt für alle unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen. Erfasst werden Aufwendungen, die der eigenen Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen oder für eine Person aufgewendet werden, der gegenüber eine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung besteht (typischerweise Ehegatte, Kinder, nahe Angehörige).
Die Belastung muss zwangsläufig sein (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG): Der Steuerpflichtige darf sich ihr aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können, und die Aufwendungen müssen den Umständen nach notwendig sein und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Typische anerkannte Fälle laut amtlichem Einkommensteuer-Handbuch (EStH/LStH H 33.1 – H 33.4):
- Krankheitskosten (Arzt-, Zahnarzt-, Klinikkosten, ärztlich verordnete Medikamente, Hilfsmittel)
- Pflegekosten (eigene Pflege oder Pflege naher Angehöriger, soweit nicht durch Pflegekasse / § 33b EStG abgedeckt)
- Kurkosten bei medizinischer Indikation
- Bestattungskosten für nahe Angehörige, soweit der Nachlass nicht ausreicht
- Wiederbeschaffungskosten des notwendigen Hausrats nach Schadensereignissen (Brand, Hochwasser), wenn keine zumutbare Versicherung möglich war
- Scheidungskosten sind seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG; bestätigt durch BFH-Urteil vom 18.05.2017, VI R 9/16)
Berechnung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG)
Die zumutbare Belastung wird seit BFH VI R 75/14 vom 19.01.2017 stufenweise ermittelt – die Finanzverwaltung wendet diese Berechnung mit BMF-Schreiben vom 01.06.2018 (IV C 4 – S 2284/17/10003) in allen offenen Fällen an. Konkret:
- Auf den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte bis 15.340 € wird der niedrigste Prozentsatz angewendet.
- Auf den Teil zwischen 15.340 € und 51.130 € der mittlere Prozentsatz.
- Auf den Teil über 51.130 € der höchste Prozentsatz.
Die Summe der drei Teilbeträge ergibt die zumutbare Belastung. Nur Aufwendungen oberhalb dieses Eigenanteils mindern das Einkommen.
| Familienstand / Kinder | bis 15.340 € | 15.341 – 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ohne Kinder, Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) | 5 % | 6 % | 7 % |
| Ohne Kinder, Splittingtarif (§ 32a Abs. 5/6 EStG) | 4 % | 5 % | 6 % |
| 1 oder 2 Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| 3 oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Als Kinder zählen nach § 33 Abs. 3 Satz 2 EStG nur diejenigen, für die der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat.
Abgrenzung: § 33 vs. § 33a vs. § 33b EStG
§ 33 EStG (allgemeine außergewöhnliche Belastungen) ist abzugrenzen von den typisierten Pauschalregelungen:
- § 33a EStG – Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sowie Ausbildungsfreibetrag, jeweils mit eigenen Höchstbeträgen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung.
- § 33b EStG – Behinderten-Pauschbetrag (je nach Grad der Behinderung gestaffelt) und Pflege-Pauschbetrag. Wird der Pauschbetrag in Anspruch genommen, sind die laufenden behinderungs- bzw. pflegebedingten Aufwendungen damit abgegolten – ein zusätzlicher Abzug nach § 33 EStG ist insoweit ausgeschlossen.
- § 33 Abs. 2a EStG – behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (900 € bzw. 4.500 €); sie wird in die Berechnung der zumutbaren Belastung einbezogen, d. h. der Eigenanteil wird auch von der Pauschale abgezogen.
Ob der Pauschbetrag oder der Einzelnachweis (mit Anrechnung zumutbarer Belastung) günstiger ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Die zumutbare Belastung wird einheitlich vom gesamten Einkommen berechnet." Falsch – seit BFH VI R 75/14 (19.01.2017) erfolgt die Berechnung stufenweise; jede Einkommensstufe trägt nur ihren eigenen Prozentsatz.
- „Krankenkassen-Zuzahlungen fallen automatisch raus." Nicht ganz – Zuzahlungen sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt, werden aber wegen der zumutbaren Belastung oft erst ab einem höheren Einkommen wirksam.
- „Brillen, Kontaktlinsen und Zahnersatz sind keine Krankheitskosten." Falsch – sie sind anerkannte Krankheitskosten, allerdings nur mit ärztlicher Verordnung (Brille/Kontaktlinsen) bzw. zahnmedizinischer Notwendigkeit.
- „Diätkosten sind als Krankheitskosten absetzbar." Falsch – § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt Aufwendungen für Diätverpflegung ausdrücklich aus, auch wenn die Diät ärztlich verordnet ist (z. B. Zöliakie).
- „Scheidungskosten kann ich als außergewöhnliche Belastung absetzen." Seit 2013 falsch – § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG schließt Prozesskosten vom Abzug aus; das gilt nach BFH-Rechtsprechung auch für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, sofern keine Existenzgefährdung vorliegt.
- „Der Pauschbetrag nach § 33b EStG und die zusätzlichen Krankheitskosten kann ich beide voll geltend machen." Teilweise falsch – mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind die typischen, laufenden behinderungsbedingten Aufwendungen abgegolten; nur außergewöhnliche, einmalige Krankheits- oder Heilbehandlungskosten können daneben nach § 33 EStG abgezogen werden.
Beispiel
Ein verheirateter Steuerpflichtiger (Splittingtarif, 2 Kinder) hat im Jahr 2026 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € und Krankheitskosten von 4.000 €.
Stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung (Spalte „1 oder 2 Kinder"):
- Stufe 1: 15.340 € × 2 % = 306,80 €
- Stufe 2: (51.130 € − 15.340 €) × 3 % = 35.790 € × 3 % = 1.073,70 €
- Stufe 3: (60.000 € − 51.130 €) × 4 % = 8.870 € × 4 % = 354,80 €
- Summe zumutbare Belastung: 1.735,30 €
Abziehbare außergewöhnliche Belastung: 4.000 € − 1.735,30 € = 2.264,70 €. Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen; die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.
Quellen
- Gesetzestext § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen: gesetze-im-internet.de/estg/__33
- Gesetzestext § 33b EStG – Pauschbeträge bei Behinderung und Pflege: gesetze-im-internet.de/estg/__33b
- BFH-Urteil VI R 75/14 vom 19.01.2017 – stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung: bundesfinanzhof.de – VI R 75/14
- BMF – Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, § 33 EStG (Hinweise H 33.1 ff.): LStH 2026 § 33