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BaFin — Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft: CASP-Zulassung (MiCAR) und qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft (§ 32 KWG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-18 · letzte Prüfung: 2026-07-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer die **Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden** gewerbsmäßig erbringt, braucht seit dem **30. Dezember 2024** eine **Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto-Asset Service Provider, CASP)** nach **Art. 59 der MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR)**. Zuständige Behörde in Deutschland ist die **BaFin** (Referat ZK 4, gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum ZAG- und Kryptoaufsicht der Deutschen Bundesbank). Die Zulassung wird auf Antrag nach **Art. 62 und 63 MiCAR** erteilt; das Verfahren, die Eigenmittel und die laufenden Pflichten regelt das deutsche **Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)**. Für Kryptowerte, die zugleich **Finanzinstrumente** sind (insbesondere **Kryptowertpapiere** nach dem eWpG und damit **nicht** von MiCAR erfasst), bleibt es beim **qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft** nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, das nach **§ 32 KWG** erlaubnispflichtig ist. Die nationalen Übergangsfristen (Grandfathering) sind **seit dem 1. Juli 2026 vollständig ausgelaufen**.

Kernfakten

PunktWert
MerkmalWert
Zuständige Behörde (Deutschland)BaFin, Referat ZK 4 (gemeinsam mit Deutscher Bundesbank)
Rechtsgrundlage Verwahrung (MiCA-Kryptowerte)Art. 3 Abs. 1 Nr. 17, Art. 59 MiCAR
ZulassungsverfahrenArt. 62 und 63 MiCAR
Mindest-Eigenmittel für Verwahrung125.000 EUR (Anhang IV, Klasse 2)
Vollständigkeitsprüfung25 Arbeitstage (Art. 63 MiCAR)
Sachentscheidung über vollständigen Antrag40 Arbeitstage (Art. 63 MiCAR)
KWG-Restbereich (Finanzinstrumente)qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft, erlaubnispflichtig nach § 32 KWG
CASP-Regime anwendbar seit30.12.2024 (Art. 149 Abs. 2 MiCAR)
Grandfathering-Ende Deutschland31.12.2025 (§ 50 KMAG, 12 Monate)
Grandfathering-Höchstfrist EU1.7.2026 (Art. 143 Abs. 3 MiCAR)

Rechtsgrundlage

MiCAR-Regime (Verwahrung von MiCA-Kryptowerten):

Deutsches Ausführungsrecht: Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) (verkündet am 27.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 438) setzt die MiCAR in Deutschland durch und regelt u. a. Verfahren, Anzeige-/Meldewesen (§ 21 KMAG) und die Übergangsvorschrift (§ 50 KMAG).

KWG-Restbereich (§ 32 KWG): Kryptowerte, die als Finanzinstrument im Sinne von MiFID II einzustufen sind, sind nach Art. 2 Abs. 4 lit. a MiCAR vom Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen. Ihre Verwahrung ist das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG — insbesondere die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowertpapiere nach § 4 Abs. 3 eWpG für andere zu halten. Dieses Geschäft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG.

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

Ob eine Erlaubnis erforderlich ist und welches Regime gilt, ist in folgenden Schritten zu prüfen:

  1. Verwahrung für Kunden? Erfasst ist die Inobhutnahme fremder Kryptowerte bzw. die Sicherung fremder privater kryptografischer Schlüssel als Dienstleistung. Nicht erfasst sind reine Self-Custody (eigene Kryptowerte), die bloße Bereitstellung von Speicherplatz (Cloud/Webhosting) sowie Hard-/Software-Wallets, bei denen der Anbieter keinen bestimmungsgemäßen Zugriff hat.
  2. Gewerbsmäßigkeit? Zulassungspflichtig ist die Tätigkeit, wenn sie auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Erwägungsgrund 21, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 MiCAR).
  3. Inlandsbezug? Der Erlaubnisvorbehalt greift, wenn das Geschäft (auch) im Inland betrieben wird — bei Sitz im Inland, bei physischer Präsenz/Zweigniederlassung oder bei gezieltem grenzüberschreitendem Angebot an Personen mit Sitz/Aufenthalt in Deutschland. Drittstaatunternehmen, die aktiv in der EU/EWR Dienstleistungen anbieten, brauchen ebenfalls eine Zulassung (Ausnahme: passive Dienstleistungsfreiheit / reverse solicitation).
  4. MiCA-Kryptowert oder Finanzinstrument? Bezieht sich die Verwahrung auf MiCA-Kryptowerte (Bitcoin, Ether, sonstige Token, ART, EMT) → CASP-Zulassung nach MiCAR. Bezieht sie sich auf Kryptowerte, die Finanzinstrumente sind (v. a. Kryptowertpapiere nach eWpG) → qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft, § 32 KWG.
  5. Bereits lizenziert? CRR-Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, E-Geld-Institute u. a. müssen die Verwahrung nicht neu beantragen, sondern können sie über eine Notifizierung nach Art. 60 MiCAR (mindestens 40 Arbeitstage vor Aufnahme) erbringen.

Pflichten und Rechtsfolgen

Antrags- und Zulassungsvoraussetzungen (CASP):

Verfahren und Fristen: Der vollständige Antrag ist bei der BaFin (Referat ZK 4) postalisch oder rechtswirksam elektronisch einzureichen; eine Kopie geht an die Deutsche Bundesbank. Die Prüffristen richten sich nach Art. 63 MiCAR (siehe unten). Anträge sind gebührenpflichtig (FinDAGebV) — auch bei Rücknahme oder Ablehnung.

Rechtsfolgen bei Verstoß: Wer ohne die erforderliche Zulassung/Erlaubnis Kryptoverwahrung betreibt, handelt unerlaubt. Die BaFin kann die sofortige Einstellung und Abwicklung anordnen; das unerlaubte Betreiben ist bußgeld- bzw. strafbewehrt. Für das KWG-Kryptoverwahrgeschäft folgt die Strafbarkeit des unerlaubten Betreibens aus § 54 KWG, Einschreiten der BaFin aus § 37 KWG.

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Ein Berliner Fintech betreibt eine Wallet-App, in der es für Kunden Bitcoin und Ether verwahrt und die privaten Schlüssel sichert. Da Bitcoin und Ether MiCA-Kryptowerte (keine Finanzinstrumente) sind, braucht das Unternehmen eine CASP-Zulassung nach Art. 59, 63 MiCAR für die „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“. Es muss u. a. 125 000 EUR Eigenmittel (Anhang IV, Klasse 2) nachweisen, die DORA-Anforderungen erfüllen und die Kundenbestände getrennt halten. Bietet dasselbe Unternehmen zusätzlich die Verwahrung von Kryptowertpapieren nach § 4 Abs. 3 eWpG an, benötigt es hierfür — da diese Kryptowerte Finanzinstrumente und damit von MiCAR ausgenommen sind — zusätzlich eine Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 32 KWG. Grundlage der Auslegung sind die BaFin-Merkblätter „Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR“ (mb_250103, Stand Januar 2025) und zum Kryptoverwahrgeschäft (mb_200302).

Verwandte Normen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-18
Letzte Prüfung:
2026-07-18
In Kraft seit:
2024-12-30
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0