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BEG EM – Förderfähige Kosten: Höchstgrenzen pro Wohneinheit 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-14 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Förderung BEG-EM Förderfähige Kosten BAFA KfW Deutschland 2026 Status: In Kraft
Kurzantwort Die BEG EM begrenzt nicht nur die Förderquote, sondern auch die maximal förderfähigen Ausgaben je Wohneinheit und Kalenderjahr. Für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) gilt eine Höchstgrenze von 30.000 € pro Wohneinheit und Jahr, mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) 60.000 €. Der Heizungstausch hat einen eigenen, davon unabhängigen Topf: 30.000 € für die erste Wohneinheit, 15.000 € für die zweite bis sechste und 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Werden in einem Mehrfamilienhaus nur einzelne Wohneinheiten saniert, wird der Gebäude-Höchstbetrag anteilig gekappt.

Kernfakten

PunktWert
Höchstgrenze sonstige Effizienzmaßnahmen30.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr B
Höchstgrenze mit iSFP-Bonus60.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr B
Höchstgrenze Heizungstausch – 1. Wohneinheit30.000 € B
Höchstgrenze Heizungstausch – 2. bis 6. Wohneinheitje 15.000 € B
Höchstgrenze Heizungstausch – ab 7. Wohneinheitje 8.000 € B
Töpfe unabhängig voneinanderHeizung und sonstige Maßnahmen werden getrennt gerechnet
Maximum kombiniert je Wohneinheit (mit iSFP)bis zu 90.000 € förderfähige Ausgaben (60.000 € sonstige + 30.000 € Heizung)
BezugsgrößeWohneinheit und Kalenderjahr, unabhängig von der Zahl der Anträge
Fördersatz Heizungstausch30 % Grundförderung + Boni A
Fördersatz sonstige Einzelmaßnahmen15 % + 5 % iSFP-Bonus A
AntragstellenBAFA (Gebäudehülle/Anlagentechnik), KfW (Heizungstausch)

Geltungsbereich

Die Höchstgrenzen gelten für Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden. Maßgebliche Bezugsgröße ist die Wohneinheit, nicht das Gebäude oder der einzelne Antrag: Auch wer in einem Kalenderjahr mehrere Anträge für dieselbe Wohneinheit stellt, kann in Summe nicht mehr als den jeweiligen Höchstbetrag förderfähiger Ausgaben geltend machen.

Zwei getrennte „Töpfe" laufen parallel:

Da beide Töpfe unabhängig voneinander gelten, kann für eine Wohneinheit mit iSFP-Bonus im selben Jahr rechnerisch bis zu 90.000 € an förderfähigen Ausgaben zusammenkommen.

Ausnahmen und Sonderfall Mehrfamilienhaus

Betrifft eine Maßnahme nicht alle Wohneinheiten eines Gebäudes – etwa ein Fenstertausch nur in einzelnen Wohnungen –, wird nicht der volle Gebäude-Höchstbetrag angesetzt. Stattdessen verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten, und nur der auf die tatsächlich sanierten Wohneinheiten entfallende Anteil ist förderfähig.

Beim Heizungstausch bemisst sich die Staffelung (30.000 / 15.000 / 8.000 €) nach der Zahl der Wohneinheiten im Gebäude nach der Sanierung.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) erhält 2026 eine neue Wärmepumpe und eine neue Fassadendämmung, ein iSFP liegt vor:

In Summe können in diesem Jahr bis zu 90.000 € förderfähige Ausgaben angesetzt werden – die tatsächlichen Zuschüsse ergeben sich jeweils aus den unterschiedlichen Fördersätzen.

Quellen

Stand:
2026-07-14
Gültig ab:
2026-01-01
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Primärquelle BEG-Richtlinie im Bundesanzeiger; ergänzend BMWK-FAQ, KfW, BAFA)
Lizenz:
CC BY 4.0

Hinweis: Maßgeblich sind stets die aktuelle BEG-Richtlinie im Bundesanzeiger sowie die Merkblätter von BAFA und KfW. Förderbedingungen und Höchstgrenzen können angepasst werden.