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Bußgeldkatalog StVO 2026 – Geschwindigkeit, Abstand, Handy, Alkohol In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-11 · letzte Prüfung: 2026-09-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Bußgeldkatalog (BKatV)** legt für jede Verkehrsordnungswidrigkeit konkrete **Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbote** fest. Mit der **Novelle vom 9. November 2021** wurden die Regelsätze bei Geschwindigkeitsüberschreitungen deutlich angehoben. Ein **Regelfahrverbot** droht bei Geschwindigkeitsüberschreitung weiterhin erst **ab 31 km/h innerorts** bzw. **ab 41 km/h außerorts**; ab 26 km/h nur im Wiederholungsfall (§ 4 Abs. 2 BKatV). Handy am Steuer kostet **100 € + 1 Punkt** (mit Gefährdung 150 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot, mit Sachbeschädigung 200 €). Alkoholfahrt ab **0,5 ‰ = 500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot** (§ 24a StVG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) + StVO + StVG [gesetze-im-internet.de, BKatV]
Aktuelle FassungBKatV vom 14.03.2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236), in Kraft seit 18.08.2026 (betrifft nur BKat Nr. 172/173 – Berufskraftfahrerqualifikation). Die hier genannten Regelsätze für Geschwindigkeit, Abstand, Handy und Parken stammen aus der BKat-Novelle vom 9. November 2021
Regelfahrverbot Geschwindigkeitab 31 km/h innerorts, ab 41 km/h außerorts; ab 26 km/h nur, wenn innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft bereits eine Überschreitung von mindestens 26 km/h geahndet wurde [§ 4 Abs. 2 BKatV]
Geschwindigkeit innerorts +16-20 km/h70 €, kein Punkt
Geschwindigkeit innerorts +21-25 km/h115 € + 1 Punkt
Geschwindigkeit innerorts +26-30 km/h180 € + 1 Punkt (ab 26 droht Fahrverbot bei Wiederholung)
Geschwindigkeit innerorts +31-40 km/h260 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Geschwindigkeit innerorts > 70 km/h800 € + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot
Geschwindigkeit außerorts +16-20 km/h60 €
Geschwindigkeit außerorts +21-25 km/h100 € + 1 Punkt
Geschwindigkeit außerorts +26-30 km/h150 € + 1 Punkt
Geschwindigkeit außerorts +31-40 km/h200 € + 1 Punkt
Geschwindigkeit außerorts +41-50 km/h320 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Handy am Steuer100 € + 1 Punkt [§ 23 Abs. 1a StVO]
Handy mit Gefährdung150 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Handy mit Sachbeschädigung200 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Abstandsverstoß (Abstand unter einem Viertel des Tachowerts)je nach Geschwindigkeit und Abstand 75–400 € + 1–2 Punkte [BKat Nr. 12.5 (>80 km/h), 12.6 (>100 km/h), 12.7 (>130 km/h)]
Rot überfahren < 1 Sekunde90 € + 1 Punkt
Rot überfahren > 1 Sekunde (qualifiziert)200 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Vorfahrtsmissachtung25 €, kein Punkt (wesentliche Behinderung) bzw. 100 € + 1 Punkt (Gefährdung) [BKat Nr. 33, 34]
Halten in 2. Reihe55 €; mit Behinderung 70 € + 1 Punkt [BKat Nr. 51a, 51a.1]
Parken in 2. Reihe55 €; mit Behinderung 80 € + 1 Punkt; länger als 15 Minuten 85 € bzw. 90 € mit Behinderung, je 1 Punkt [BKat Nr. 58, 58.1, 58.2]
Parken auf Schwerbehindertenparkplatz55 €
Falschparken auf Geh-/RadwegGrundfall 55 €, kein Punkt [BKat Nr. 52a]. Qualifizierte Fälle je + 1 Punkt: Behinderung 70 € (52a.1), Parkdauer über einer Stunde 70 € (52a.2), über einer Stunde und Behinderung 80 € (52a.2.1), Gefährdung 80 € (52a.3), Unfall verursacht 100 € (52a.4). Der Höchstsatz für diese Gruppe liegt bei 100 € [BMV, Informationen zum Bußgeldkatalog, Stand 10.12.2025; Feinstaffelung nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des KBA]
Alkohol ab 0,5 ‰ erstmals500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot [§ 24a StVG]
Alkohol ab 0,5 ‰ Wiederholung1.000 € + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot
Alkohol Probezeit / unter 21 Jahre250 € + 1 Punkt ab 0,0 ‰ [§ 24c StVG]
Trunkenheit ab 1,1 ‰Straftat § 316 StGB – Führerscheinentzug, Geldstrafe, ggf. Freiheitsstrafe
Drogen am Steuer (THC ≥ 3,5 ng/ml)500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot [§ 24a Abs. 1a StVG i. d. F. seit 22.08.2024; BKat Nr. 242]
Bußgeldverjährung3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist – danach 6 Monate [§ 26 Abs. 3 StVG]

Zur Staffelung beim Parken auf Geh- und Radwegen (Stand 11.09.2026)

Die oft zitierte Zahl 110 € gehört nicht zum Parken auf Geh- und Radwegen. Das BMV fasst in seiner Darstellung drei Fallgruppen zusammen – „verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie unerlaubtes Halten auf Schutzstreifen und Parken und Halten in zweiter Reihe" – und nennt dafür eine Obergrenze von 110 €. Dieser Spitzenwert entfällt auf die Tatbestände zum Halten auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe. Für das Parken auf Geh- und Radwegen selbst nennt dasselbe BMV-Dokument an anderer Stelle ausdrücklich eine eigene Obergrenze: Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird „mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet".

Damit sind beide Endpunkte der Staffel amtlich belegt: 55 € im Grundfall – der Betrag ist zugleich die Obergrenze des Verwarnungsgeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV – und 100 € im schwersten Fall. Die Zwischenstufen (70 € bei Behinderung oder Parkdauer über einer Stunde, 80 € bei beidem zusammen oder bei Gefährdung) ergeben sich aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes, der zu den BKat-Nummern 52a bis 52a.4 jeweils Tatbestandsnummer, Norm und Regelsatz ausweist; die Staffel wiederholt sich dort für den Gehweg, den unbeschilderten Radweg und die Fälle des zulässigen Gehwegparkens identisch.

Ebenfalls geklärt: In den qualifizierten Fällen – Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung oder Parkdauer über einer Stunde – wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Der frühere Widerspruch zur älteren KBA-Fassung ist zugunsten der Punkteintragung aufgelöst; die abweichende Nullangabe stammt aus der 11. Auflage mit Stand 17.10.2016 und damit aus der Zeit vor der Novelle vom 09.11.2021.

Verbleibende Unschärfe: Der amtliche Volltext der BKat-Anlage ist weiterhin nicht direkt abrufbar (gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html antwortet mit leerem Dokument). Die beiden Zwischenwerte 70 € und 80 € ruhen deshalb auf dem Tatbestandskatalog, nicht auf dem Verordnungstext selbst.

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Änderungsverlauf

Stand

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Letzte Änderung:
2026-09-11
Letzte Prüfung:
2026-09-11
In Kraft seit:
2021-11-09
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0