Bußgeldkatalog StVO 2026 – Geschwindigkeit, Abstand, Handy, Alkohol In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) + StVO + StVG [gesetze-im-internet.de, BKatV] |
| Aktuelle Fassung | BKatV vom 14.03.2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236), in Kraft seit 18.08.2026 (betrifft nur BKat Nr. 172/173 – Berufskraftfahrerqualifikation). Die hier genannten Regelsätze für Geschwindigkeit, Abstand, Handy und Parken stammen aus der BKat-Novelle vom 9. November 2021 |
| Regelfahrverbot Geschwindigkeit | ab 31 km/h innerorts, ab 41 km/h außerorts; ab 26 km/h nur, wenn innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft bereits eine Überschreitung von mindestens 26 km/h geahndet wurde [§ 4 Abs. 2 BKatV] |
| Geschwindigkeit innerorts +16-20 km/h | 70 €, kein Punkt |
| Geschwindigkeit innerorts +21-25 km/h | 115 € + 1 Punkt |
| Geschwindigkeit innerorts +26-30 km/h | 180 € + 1 Punkt (ab 26 droht Fahrverbot bei Wiederholung) |
| Geschwindigkeit innerorts +31-40 km/h | 260 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot |
| Geschwindigkeit innerorts > 70 km/h | 800 € + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot |
| Geschwindigkeit außerorts +16-20 km/h | 60 € |
| Geschwindigkeit außerorts +21-25 km/h | 100 € + 1 Punkt |
| Geschwindigkeit außerorts +26-30 km/h | 150 € + 1 Punkt |
| Geschwindigkeit außerorts +31-40 km/h | 200 € + 1 Punkt |
| Geschwindigkeit außerorts +41-50 km/h | 320 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot |
| Handy am Steuer | 100 € + 1 Punkt [§ 23 Abs. 1a StVO] |
| Handy mit Gefährdung | 150 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot |
| Handy mit Sachbeschädigung | 200 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot |
| Abstandsverstoß (Abstand unter einem Viertel des Tachowerts) | je nach Geschwindigkeit und Abstand 75–400 € + 1–2 Punkte [BKat Nr. 12.5 (>80 km/h), 12.6 (>100 km/h), 12.7 (>130 km/h)] |
| Rot überfahren < 1 Sekunde | 90 € + 1 Punkt |
| Rot überfahren > 1 Sekunde (qualifiziert) | 200 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot |
| Vorfahrtsmissachtung | 25 €, kein Punkt (wesentliche Behinderung) bzw. 100 € + 1 Punkt (Gefährdung) [BKat Nr. 33, 34] |
| Halten in 2. Reihe | 55 €; mit Behinderung 70 € + 1 Punkt [BKat Nr. 51a, 51a.1] |
| Parken in 2. Reihe | 55 €; mit Behinderung 80 € + 1 Punkt; länger als 15 Minuten 85 € bzw. 90 € mit Behinderung, je 1 Punkt [BKat Nr. 58, 58.1, 58.2] |
| Parken auf Schwerbehindertenparkplatz | 55 € |
| Falschparken auf Geh-/Radweg | Grundfall 55 €, kein Punkt [BKat Nr. 52a]. Qualifizierte Fälle je + 1 Punkt: Behinderung 70 € (52a.1), Parkdauer über einer Stunde 70 € (52a.2), über einer Stunde und Behinderung 80 € (52a.2.1), Gefährdung 80 € (52a.3), Unfall verursacht 100 € (52a.4). Der Höchstsatz für diese Gruppe liegt bei 100 € [BMV, Informationen zum Bußgeldkatalog, Stand 10.12.2025; Feinstaffelung nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des KBA] |
| Alkohol ab 0,5 ‰ erstmals | 500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot [§ 24a StVG] |
| Alkohol ab 0,5 ‰ Wiederholung | 1.000 € + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot |
| Alkohol Probezeit / unter 21 Jahre | 250 € + 1 Punkt ab 0,0 ‰ [§ 24c StVG] |
| Trunkenheit ab 1,1 ‰ | Straftat § 316 StGB – Führerscheinentzug, Geldstrafe, ggf. Freiheitsstrafe |
| Drogen am Steuer (THC ≥ 3,5 ng/ml) | 500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot [§ 24a Abs. 1a StVG i. d. F. seit 22.08.2024; BKat Nr. 242] |
| Bußgeldverjährung | 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist – danach 6 Monate [§ 26 Abs. 3 StVG] |
Zur Staffelung beim Parken auf Geh- und Radwegen (Stand 11.09.2026)
Die oft zitierte Zahl 110 € gehört nicht zum Parken auf Geh- und Radwegen. Das BMV fasst in seiner Darstellung drei Fallgruppen zusammen – „verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie unerlaubtes Halten auf Schutzstreifen und Parken und Halten in zweiter Reihe" – und nennt dafür eine Obergrenze von 110 €. Dieser Spitzenwert entfällt auf die Tatbestände zum Halten auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe. Für das Parken auf Geh- und Radwegen selbst nennt dasselbe BMV-Dokument an anderer Stelle ausdrücklich eine eigene Obergrenze: Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird „mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet".
Damit sind beide Endpunkte der Staffel amtlich belegt: 55 € im Grundfall – der Betrag ist zugleich die Obergrenze des Verwarnungsgeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV – und 100 € im schwersten Fall. Die Zwischenstufen (70 € bei Behinderung oder Parkdauer über einer Stunde, 80 € bei beidem zusammen oder bei Gefährdung) ergeben sich aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes, der zu den BKat-Nummern 52a bis 52a.4 jeweils Tatbestandsnummer, Norm und Regelsatz ausweist; die Staffel wiederholt sich dort für den Gehweg, den unbeschilderten Radweg und die Fälle des zulässigen Gehwegparkens identisch.
Ebenfalls geklärt: In den qualifizierten Fällen – Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung oder Parkdauer über einer Stunde – wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Der frühere Widerspruch zur älteren KBA-Fassung ist zugunsten der Punkteintragung aufgelöst; die abweichende Nullangabe stammt aus der 11. Auflage mit Stand 17.10.2016 und damit aus der Zeit vor der Novelle vom 09.11.2021.
Verbleibende Unschärfe: Der amtliche Volltext der BKat-Anlage ist weiterhin nicht direkt abrufbar (gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html antwortet mit leerem Dokument). Die beiden Zwischenwerte 70 € und 80 € ruhen deshalb auf dem Tatbestandskatalog, nicht auf dem Verordnungstext selbst.
Häufige Fehler
- „Toleranzabzug vom Tacho zählt im Bußgeld." Bei Messungen werden je nach Verfahren bereits 3 km/h oder 3 % Toleranz abgezogen – das Bußgeld bezieht sich auf den bereinigten Wert.
- „Handy bei stehendem Auto erlaubt." Nur bei abgestelltem Motor, nicht bei Start-Stopp.
- „Bei < 0,5 ‰ ist alles erlaubt." Falsch – bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kann ab 0,3 ‰ Strafrecht (§ 316 StGB) greifen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-11: Faktencheck-Freigabe. Der seit dem 09.09.2026 offene Punkt zur Regelsatz-Staffelung beim Parken auf Geh- und Radwegen ist aufgelöst. Kernbefund: Die Zahl 110 €, an der die Prüfung bisher hängen blieb, gehört gar nicht zu diesem Tatbestand. Das BMV-Dokument „Informationen zum Bußgeldkatalog" (Stand 10.12.2025) fasst unter 110 € drei Fallgruppen zusammen (Parken auf Geh-/Radwegen, Halten auf Schutzstreifen, Parken/Halten in zweiter Reihe); für die Gehweg- und Radwegnutzung selbst nennt dasselbe Dokument an anderer Stelle ausdrücklich „bis zu 100 Euro". Damit sind beide Endpunkte der Staffel amtlich belegt: 55 € im Grundfall (zugleich Obergrenze des Verwarnungsgeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV, am Volltext bei lxgesetze.de gegengelesen, BKatV zuletzt geändert 12.08.2026) und 100 € im schwersten Fall. Die Zwischenstufen sind über den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des KBA belegt und in sich konsistent: BKat 52a = 55 € ohne Punkt, 52a.1 (Behinderung) = 70 € + 1 Punkt, 52a.2 (über eine Stunde) = 70 € + 1 Punkt, 52a.2.1 (über eine Stunde und Behinderung) = 80 € + 1 Punkt, 52a.3 (Gefährdung) = 80 € + 1 Punkt, 52a.4 (Unfall verursacht) = 100 € + 1 Punkt; dieselbe Staffel wiederholt sich für Gehweg, unbeschilderten Radweg und die Fälle des zulässigen Gehwegparkens mit jeweils eigenen Tatbestandsnummern. Kernfaktenzeile von „Grundfall 55 €; höhere Sätze …" auf die vollständige Staffel umgestellt, Abschnitt „Offener Punkt" durch einen erklärenden Abschnitt ersetzt, der zusätzlich die 110-€-Verwechslung ausräumt. Quellenlage offengelegt: Der amtliche Volltext der BKat-Anlage bleibt nicht abrufbar (gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html liefert ein leeres Dokument; die KBA-PDF der 15. Auflage, Stand 01.09.2023, wird von der Abrufumgebung nur als HTML-Hülle ausgeliefert). Die beiden Zwischenwerte 70 € und 80 € ruhen deshalb auf dem Tatbestandskatalog und nicht auf dem Verordnungstext – Autoritätsniveau B. Endpunkte, Punkteintragung und die Liste der qualifizierenden Umstände sind A-belegt. Der verbleibende Rest ist als solcher auf der Seite ausgewiesen und kein Freigabehindernis mehr. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 11.09.2026)"
- 2026-09-10: Faktencheck (Teilprüfung, weiterhin keine Freigabe). Der am 09.09.2026 offen gebliebene Punkt wurde eingegrenzt, aber nicht vollständig aufgelöst. Aufgelöst: Der Widerspruch zwischen BMV und KBA-Auszug zur Punkteintragung beim Parken auf Geh- und Radwegen. Nach der amtlichen BMV-Darstellung („Informationen zum Bußgeldkatalog", Stand 10.12.2025) wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen, wenn durch das Parken auf Geh- oder Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung eintritt oder das Fahrzeug länger als eine Stunde dort parkt; der KBA-Auszug weist für diese Tatbestände 0 Punkte aus, liegt aber nur in der 11. Auflage mit Stand 17.10.2016 und damit vor der Novelle vom 09.11.2021 vor. Die Tabellenzeile ist entsprechend um die Punkteintragung ergänzt. Nicht aufgelöst: Die genaue Staffelung der Regelsätze zu BKat Nr. 52a bis 52a.2.1. Die bisherige Angabe „55–100 € je nach Behinderung" ließ sich nicht am amtlichen Text belegen und wurde durch den belegten Grundfall (55 €) nebst Hinweis auf die qualifizierten Fälle ersetzt; das BMV nennt für die Gruppe pauschal bis zu 110 €. Der amtliche Volltext der BKat-Anlage war nicht abrufbar (gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html liefert ein leeres Dokument). Neuer Abschnitt „Offener Punkt" ergänzt. factcheck_status bleibt review_proposed. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="review_proposed" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabepruefung 10.09.2026)"
- 2026-09-09: Faktencheck (Teilprüfung, keine Freigabe). Alle zehn Geschwindigkeitsstufen (inner-/außerorts), Handy (BKat 246.1–246.3), Rotlicht (BKat 132, 132.3), Alkohol (BKat 241, 241.1), § 24c StVG (BKat 243), Drogen (BKat 242) und Schwerbehinderten-Parkplatz (BKat 55) gegen die amtliche Regelsatz-Tabelle des BMV und den Bußgeldkatalog-Auszug (Quelle KBA) bestätigt. Korrigiert: (1) Fassungsangabe – BKatV zuletzt geändert am 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236), nicht „seit 9. November 2021"; (2) Kurzantwort behauptete ein Fahrverbot innerorts „bereits ab 21 km/h" – das Regelfahrverbot greift erst ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts (§ 4 Abs. 2 BKatV), ab 26 km/h nur im Wiederholungsfall; (3) Kurzantwort nannte 200 € bei Handy mit Gefährdung – richtig sind 150 € + 2 Punkte + 1 Monat (BKat 246.2), 200 € gelten bei Sachbeschädigung; (4) „Halten/Parken in 2. Reihe mit Behinderung 100 €" – richtig 70 € beim Halten (BKat 51a.1) bzw. 80 € beim Parken (BKat 58.1), je 1 Punkt; (5) „Vorfahrtsmissachtung 25–120 € + 1–2 Punkte" – richtig 25 € ohne Punkt (BKat 33) bzw. 100 € + 1 Punkt (BKat 34); (6) Abstands-Fundstelle auf BKat Nr. 12.5–12.7 präzisiert; (7) Verjährung nach § 26 Abs. 3 StVG als zweistufige Frist (3 bzw. 6 Monate) dargestellt. Nicht freigegeben: die Zeile „Falschparken auf Geh-/Radweg 55–100 €" ließ sich nicht gegen den amtlichen BKat-Volltext verifizieren; BMV und der KBA-Auszug widersprechen sich zudem bei der Frage, ob in diesen Fällen ein Punkt eingetragen wird. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="stale" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-09: Toter KBA-Link (404) durch amtlichen Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (KBA) ersetzt. | change_type=source_update field="sources" old="https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Bussgeldkatalog/bussgeldkatalog_node.html" new="https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-05: Erstveröffentlichung. Werte gegen BKatV, StVO, § 24a StVG (gesetze-im-internet.de) und KBA-Bußgeldkatalog geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-11
- Gültig ab: 2021-11-09 (BKat-Novelle; BKatV zuletzt geändert am 12.08.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BKatV, StVO, StVG, StGB, KBA, BMV), B (Regelsätze 70 € und 80 € bei BKat Nr. 52a.1 bis 52a.3 – über den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog belegt, nicht am Volltext der BKat-Anlage; diese ist amtlich nicht abrufbar)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/index.html
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/index.html
- § 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html
- § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html
- KBA – Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html
- BMV (Bundesministerium für Verkehr) – Informationen zum Bußgeldkatalog (amtliche Regelsatz-Tabellen zu Geschwindigkeit, Parken/Halten, Rettungsgasse): https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/update-stvo-novelle.html
- lxgesetze.de – BKatV § 1 mit Fassungsstand („zuletzt geändert am 12.8.2026"): https://lxgesetze.de/bkatv
- Bundesgesetzblatt – Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236), Artikel 4 ändert die BKatV: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/236/VO.html
- BMV – Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet (§ 24a Abs. 1a StVG, 3,5 ng/ml, seit 22.08.2024): https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/sechstes-gesetz-zur-aenderung-des-strassenverkehrsgesetzes-verkuendet.html