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Energetische Sanierung von Baudenkmälern (GEG § 105, BEG, KfW 261) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-05 · letzte Prüfung: 2026-09-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Bei Baudenkmälern und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz darf nach § 105 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG – bis zum 28.07.2026 Gebäudeenergiegesetz/GEG; das Gesetz wurde zum 29.07.2026 umbenannt und neu gefasst, der Wortlaut des § 105 ist unverändert) von den energetischen Anforderungen des Gesetzes abgewichen werden, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen. Diese Abweichung gilt unmittelbar kraft Gesetzes – eine gesonderte behördliche Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Für Baudenkmäler entfällt zudem die Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen oder auszuhängen (§ 79 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 3–7 GModG). Gefördert wird die Sanierung trotzdem: Die BEG fördert Einzelmaßnahmen über die BAFA mit angepassten technischen Mindestanforderungen, und die KfW unterstützt die Komplettsanierung über die eigene Effizienzhaus-Stufe „Denkmal" (Programm 261) – seit der neuen BEG-WG-Richtlinie vom 17.07.2026 (in Kraft seit 21.07.2026) nur noch als Stufe „Denkmal EE" bzw. „Denkmal NH".

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Abweichung§ 105 GModG (vormals wortgleich § 105 GEG) [§ 105 GModG]
Voraussetzung der AbweichungBeeinträchtigung von Substanz/Erscheinungsbild oder unverhältnismäßig hoher Aufwand [§ 105 GModG]
Behördliche Genehmigung der Abweichungnicht erforderlich, gilt kraft Gesetzes [§ 105 GModG]
Energieausweis-Pflichtentfällt für Baudenkmäler [§ 79 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 3–7 GModG]
BEG-EM-Förderung Gebäudehülle (BAFA)15 % Zuschuss; iSFP-Bonus (+5 Prozentpunkte) seit 21.07.2026 nur ab 30.000 € Mindestinvestitionsvolumen und nur auf Ausgaben oberhalb der Grundhöchstgrenze [BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026]
Besonderheit BEG bei Denkmälernangepasste technische Mindestanforderungen für Bauteile (z. B. U-Wert Außenwand bei Baudenkmalen 0,45 statt 0,20 W/(m²·K)) [BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026, Anlage]
KfW-Effizienzhaus-Stufeeigene Stufe „Denkmal EE" bzw. „Denkmal NH" im Programm 261 (seit 21.07.2026 nur noch mit EE- oder NH-Klasse förderfähig) [BEG-WG-Richtlinie vom 17.07.2026]
KfW 261 Kreditbetrag EH Denkmalbis 150.000 € je Wohneinheit (einheitliche Höchstgrenze) [BEG-WG-Richtlinie vom 17.07.2026, Nr. 8.3]
KfW 261 Tilgungszuschuss EH Denkmal EE5 % (bis 7.500 €/WE); +5 Prozentpunkte bei zusätzlicher NH-Klasse [BEG-WG-Richtlinie vom 17.07.2026, Nr. 8.4.1]

Geltungsbereich

§ 105 GModG (bis 28.07.2026: § 105 GEG, Wortlaut unverändert) erfasst drei Kategorien: Baudenkmäler im Sinne der Denkmalschutzgesetze der Länder, sonstige aufgrund von Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Bausubstanz (etwa Ensemble- oder Milieuschutz) sowie sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz [§ 105 GModG]. Für alle drei gilt: Die energetischen Anforderungen des GModG bleiben grundsätzlich anwendbar, dürfen aber im konkreten Einzelfall unterschritten werden, wenn ihre Erfüllung das geschützte Gebäude beeinträchtigen würde oder unwirtschaftlich wäre.

Ausnahmen und Abweichung

Die Abweichung nach § 105 GModG ist maßnahmenbezogen und nicht pauschal: Sie greift nur, soweit eine konkrete Anforderung Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führt. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft der Bauherr beziehungsweise Eigentümer selbst; eine behördliche Einzelfallentscheidung über die Abweichung ist nicht vorgesehen. In der Praxis empfiehlt sich gleichwohl die Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde, da deren Auflagen aus dem Landesdenkmalrecht unabhängig vom GModG bestehen bleiben.

Förderung

Auch energetisch eingeschränkte Denkmäler sind förderfähig. Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), die über die BAFA läuft, gelten für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz angepasste – also gelockerte – technische Mindestanforderungen für einzelne Bauteile (nach der Anlage zur BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026 z. B. U-Wert Außenwand 0,45 statt 0,20 W/(m²·K)). Dadurch bleiben Maßnahmen an der Gebäudehülle förderfähig, auch wenn die regulären U-Werte aus Denkmalschutzgründen nicht erreichbar sind. Die Grundförderung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten; der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten wird seit dem 21.07.2026 nur noch ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt und nur für die Ausgaben oberhalb der Grundhöchstgrenze [BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026].

Für die Komplettsanierung führt die KfW im Programm „Wohngebäude – Kredit (261)" eine eigene Effizienzhaus-Stufe „Denkmal". Seit der BEG-WG-Richtlinie vom 17.07.2026 (in Kraft seit 21.07.2026) wird sie nur noch als „Denkmal EE" oder „Denkmal NH" gefördert; der Kredit beträgt einheitlich bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit. Der Tilgungszuschuss beträgt für das Effizienzhaus Denkmal EE 5 Prozent (bis zu 7.500 Euro je Wohneinheit); bei Erreichen der NH-Klasse erhöht er sich um 5 Prozentpunkte [BEG-WG-Richtlinie vom 17.07.2026, Nr. 8.4.1]. Für die Sanierung zum Effizienzhaus Denkmal und für Einzelmaßnahmen mit angepassten Werten ist ein Energieeffizienz-Experte mit der entsprechenden Denkmal-Qualifikation einzubinden.

Häufige Missverständnisse

Ein Baudenkmal ist nicht automatisch und vollständig vom GModG befreit. § 105 erlaubt nur insoweit eine Abweichung, als eine konkrete Anforderung das geschützte Gebäude beeinträchtigen würde oder unverhältnismäßig wäre – im Übrigen gelten die Pflichten des GModG fort. Ebenso falsch ist die Annahme, Denkmäler würden nicht gefördert: Sowohl die BEG-Einzelmaßnahmen (mit angepassten Anforderungen) als auch die KfW-Effizienzhaus-Stufe Denkmal EE/NH stehen offen. Schließlich ersetzt die Abweichung nach § 105 GModG nicht die denkmalrechtliche Genehmigung – die Auflagen der Denkmalschutzbehörde nach Landesrecht bleiben eigenständig bestehen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-05
Letzte Prüfung:
2026-09-05
In Kraft seit:
2020-11-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0